Dies ist eine Diskussion zu Räuberischer Diebstahl innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Räuberischer Diebstahl mal angenommen drei Täter über 18 erhalten eine Anzeige wegen Räuberischen Diebstahls. Täter 1+2 Haben Wochen zuvor drei anderen Personen, nach einem kurzen, normalen, gespräch, im betrunkenen Zustand eine Flasche Wodka (5€) entwendet. Täter 1 den drei Opfern noch eine Kippe ins Gesicht geschnippt (Brandblase an der Lippe) und Täter 2 hat mit Drohungen diese dazu gebracht, nichts dagegen zu unternehmen damit alle beide ohne sonstigen weiterern körperlichen einsatz mit eben dieser Wodkaflasche verschwinden konnten. Täter 3 versuchte die Situation zu deeskalieren. Alle drei haben ausgesagt, ihre Schuld bekannt und Täter 1+2 haben zusätzlich noch Täter- Opfer-Ausgleiche durchgeführt. Bei Täter 3 wurde die Anzeige fallen gelassen; Täter 1 wird der gefährlichen Körperverletzung sowie des gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen, Täter 2 wegen versuchter Nötigung sowieo oben genannten Diebstahls angeklagt. Letzterer entschuldigte sich beim TO-Ausgleich beim einzig anwesenden Opfer, kaufte diesem dannach eine neue wodkaflasche (20€). Keine Vorstrafe (nur Mittelfinger im Straßenverkehr, fallengelassen, 6 Mon zuvor). Dennoch wurde das Verfahren nicht eingestellt, obige Anklagepunkte kamen per Post vom Staatsanwalt mit dem Vermerk "Verbrechen des Raubes bzw des räuberischen Diebstahls erscheinen nach Aktenlage nicht beweisbar." "Es wird beantragt, das Hauptverfahren zu eröffnen" Wie könnte dieser Fall weitergehen? Wie stünden die Chancen auf einen Freispruch für Täter 2? Geht dieser Fall nun vor Gericht oder könnten andere Schritte eingeleitet werden? |
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| AW: Räuberischer Diebstahl Zitat:
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__________________ cheers, JHS |
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| AW: Räuberischer Diebstahl Zitat:
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| AW: Räuberischer Diebstahl Was wäre für t2 als strafrechtliche folge zu erwarten? |
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| AW: Räuberischer Diebstahl Nochmal: Das kann man nicht vorhersagen !!! Wenn nur der einfache Diebstahl und die vers. Nötigung verurteilt werden: Bei Jugendrecht: Jugendstrafe bis 5 Jahre. Bei Erwachsenenrecht: Freiheitsstrafe bis zu 7 Jahren und 2 Monaten (bei "Versuchsmilderung" nach § 49(1)) oder Geldstrafe Wenn räuberischer Diebstahl verurteilt wird: Bei Jugendrecht: bis zu 10 Jahren Jugendstrafe Bei Erwachsenenrecht: 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Wirklich schlauer ist t2 jetzt aber immer noch nicht, oder? Aber das sind eben die Möglichkeiten die in Frage kommen. Und da man nicht weiß, was am Ende passiert, weiß man auch nicht, was t2 real zu erwarten hat. Zwischen ein paar Sozialstunden (milde Variante bei Jugendrecht) und einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr (räub. Diebstahl bei Erwachsenenrecht) ist real alles denkbar. An eine Einstellung nach § 153a(2) StPO glaube ich nicht, da die StA ohnehin schon vom "Verbrechenstatbestand" weg ist und nur die mildere Variante angeklagt hat. Es wäre eher ungewöhnlich, wenn die StA in solch einer Situation erst anklagt und dann in der Hauptverhandlung dem § 153a zustimmt, was zwingend erforderlich wäre, damit dieser Anwendung finden kann.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Räuberischer Diebstahl Klar, das wäre ungewöhnlich. Aber in dieser "Gewichtsklasse" kann der Sitzungs-StA ohne Rückfrage einstellen lassen, daher kommt es schonmal vor, dass er anders darüber denkt als der anklagende StA. |
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| AW: Räuberischer Diebstahl Also t2 war zur Tatzeit bereits 21 Jahre alt. Aber da bereits die Anklage des Raubüberfalles fallen gelassen wurde, erscheinen Haftstrafen doch höchst unrealistisch, oder? Wäre nicht viel eher mit Sozialstunden sowie Geldstrafe zu rechnen? Natürlich ist es möglich bis zu x Jahren Haftstrafe zu verurteilen, aber doch nicht bei einem so milden Fall, oder? |
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| AW: Räuberischer Diebstahl Zitat:
Durch die neue Info, dass Jugendrecht nicht mehr in Frage kommt, geht es zumindest etwas genauer. Diebstahl und vers. Nötigung wird wohl mit einer Geldstrafe enden. Mglw. einer unterhalb von 90 Tagessätzen. Zu Sozialstunden kann man im Erw.-Recht nicht verurteilt werden. Allenfalls könnte später im Vollstreckungsverfahren eine Geldstrafe in Sozialstunden umgewandelt werden. Wie Clown aber bereits erklärte kann der Richter, wenn er der Meinung ist, dass der räuberische Diebstahl doch zu beweisen ist, die Sache auch dem Schöffengericht vorlegen und dann steht ggf. plötzlich doch wieder räuberischer Diebstahl zur Debatte. Und die Mindeststrafe dafür ist 1 Jahr Freiheitsstrafe. Geht manchmal schneller als man denkt. Ich habe letztens an einer Verhandlung teilgenommen, bei der aus einfacher Körperverletzung plötzlich (durch Zeugenaussagen) versuchter Totschlag wurde. Der Protagonist, der sich mit einer Geldstrafe, allenfalls mit einer kleinen Bewährungsstrafe, "nach Hause gehen sah" ist nun mit einer Freiheitsstrafe von min. 2 Jahren konfrontiert.
__________________ cheers, JHS |
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| diebstahl, körperverletzung, raub |
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