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Räuberischer Diebstahl

Dies ist eine Diskussion zu Räuberischer Diebstahl innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 17:27
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Räuberischer Diebstahl

Hallo,

mal angenommen drei Täter über 18 erhalten eine Anzeige wegen Räuberischen Diebstahls.
Täter 1+2 Haben Wochen zuvor drei anderen Personen, nach einem kurzen, normalen, gespräch, im betrunkenen Zustand eine Flasche Wodka (5€) entwendet. Täter 1 den drei Opfern noch eine Kippe ins Gesicht geschnippt (Brandblase an der Lippe) und Täter 2 hat mit Drohungen diese dazu gebracht, nichts dagegen zu unternehmen damit alle beide ohne sonstigen weiterern körperlichen einsatz mit eben dieser Wodkaflasche verschwinden konnten.
Täter 3 versuchte die Situation zu deeskalieren.

Alle drei haben ausgesagt, ihre Schuld bekannt und Täter 1+2 haben zusätzlich noch Täter- Opfer-Ausgleiche durchgeführt.
Bei Täter 3 wurde die Anzeige fallen gelassen; Täter 1 wird der gefährlichen Körperverletzung sowie des gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen, Täter 2 wegen versuchter Nötigung sowieo oben genannten Diebstahls angeklagt.
Letzterer entschuldigte sich beim TO-Ausgleich beim einzig anwesenden Opfer, kaufte diesem dannach eine neue wodkaflasche (20€). Keine Vorstrafe (nur Mittelfinger im Straßenverkehr, fallengelassen, 6 Mon zuvor).

Dennoch wurde das Verfahren nicht eingestellt, obige Anklagepunkte kamen per Post vom Staatsanwalt mit dem Vermerk "Verbrechen des Raubes bzw des räuberischen Diebstahls erscheinen nach Aktenlage nicht beweisbar." "Es wird beantragt, das Hauptverfahren zu eröffnen"

Wie könnte dieser Fall weitergehen? Wie stünden die Chancen auf einen Freispruch für Täter 2? Geht dieser Fall nun vor Gericht oder könnten andere Schritte eingeleitet werden?
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Alt 19.01.2012, 17:44
JHS JHS ist offline
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AW: Räuberischer Diebstahl

Zitat:
und Täter 2 hat mit Drohungen diese dazu gebracht, nichts dagegen zu unternehmen
Womit der Tatbestand erfüllt wäre.

Zitat:
"Verbrechen des Raubes bzw des räuberischen Diebstahls erscheinen nach Aktenlage nicht beweisbar."
Glück gehabt.

Zitat:
Geht dieser Fall nun vor Gericht
Da die StA das beantragt hat, wird das wohl passieren.

Zitat:
Wie stünden die Chancen auf einen Freispruch für Täter 2?
Das weiß der Wahrsager des Vertrauens oder vielleicht auch der www.wissensguru.de . Wenn die es auch nicht wissen, bleibt nur noch eine Möglichkeit: www.frag-mutti.de
__________________
cheers, JHS
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  #3 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 18:07
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AW: Räuberischer Diebstahl

Zitat:
Zitat von CaptainSlowww Beitrag anzeigen
Wie könnte dieser Fall weitergehen? Wie stünden die Chancen auf einen Freispruch für Täter 2? Geht dieser Fall nun vor Gericht oder könnten andere Schritte eingeleitet werden?
Die ganze Sache geht vor Gericht und wenn T2 wahnsinnig viel Glück hat, wird die Sache nach 153a StPO eingestellt. Wenn nicht, erhält er für die oben bezeichneten Delikte eine vglw. milde Strafe. Hat er Pech, legt der Strafrichter die Sache dem Schöffengericht vor, weil er den räuberischen Diebstahl als beweisbar ansieht. Letzteres wäre die in meinen Augen vorzugswürdige Lösung.
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Alt 19.01.2012, 22:59
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AW: Räuberischer Diebstahl

Was wäre für t2 als strafrechtliche folge zu erwarten?
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  #5 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 23:14
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AW: Räuberischer Diebstahl

Nochmal: Das kann man nicht vorhersagen !!!

Wenn nur der einfache Diebstahl und die vers. Nötigung verurteilt werden:

Bei Jugendrecht: Jugendstrafe bis 5 Jahre.
Bei Erwachsenenrecht: Freiheitsstrafe bis zu 7 Jahren und 2 Monaten (bei "Versuchsmilderung" nach § 49(1)) oder Geldstrafe

Wenn räuberischer Diebstahl verurteilt wird:

Bei Jugendrecht: bis zu 10 Jahren Jugendstrafe
Bei Erwachsenenrecht: 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Wirklich schlauer ist t2 jetzt aber immer noch nicht, oder? Aber das sind eben die Möglichkeiten die in Frage kommen. Und da man nicht weiß, was am Ende passiert, weiß man auch nicht, was t2 real zu erwarten hat. Zwischen ein paar Sozialstunden (milde Variante bei Jugendrecht) und einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr (räub. Diebstahl bei Erwachsenenrecht) ist real alles denkbar.

An eine Einstellung nach § 153a(2) StPO glaube ich nicht, da die StA ohnehin schon vom "Verbrechenstatbestand" weg ist und nur die mildere Variante angeklagt hat. Es wäre eher ungewöhnlich, wenn die StA in solch einer Situation erst anklagt und dann in der Hauptverhandlung dem § 153a zustimmt, was zwingend erforderlich wäre, damit dieser Anwendung finden kann.
__________________
cheers, JHS
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Alt 20.01.2012, 01:30
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AW: Räuberischer Diebstahl

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
Es wäre eher ungewöhnlich, wenn die StA in solch einer Situation erst anklagt und dann in der Hauptverhandlung dem § 153a zustimmt, was zwingend erforderlich wäre, damit dieser Anwendung finden kann.
Klar, das wäre ungewöhnlich. Aber in dieser "Gewichtsklasse" kann der Sitzungs-StA ohne Rückfrage einstellen lassen, daher kommt es schonmal vor, dass er anders darüber denkt als der anklagende StA.
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Alt 20.01.2012, 13:19
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AW: Räuberischer Diebstahl

Also t2 war zur Tatzeit bereits 21 Jahre alt. Aber da bereits die Anklage des Raubüberfalles fallen gelassen wurde, erscheinen Haftstrafen doch höchst unrealistisch, oder?
Wäre nicht viel eher mit Sozialstunden sowie Geldstrafe zu rechnen? Natürlich ist es möglich bis zu x Jahren Haftstrafe zu verurteilen, aber doch nicht bei einem so milden Fall, oder?
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  #8 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 15:22
JHS JHS ist offline
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AW: Räuberischer Diebstahl

Zitat:
Natürlich ist es möglich bis zu x Jahren Haftstrafe zu verurteilen, aber doch nicht bei einem so milden Fall, oder?
Nö, 7 Jahre wird es nicht geben, aber t2 wollte ja wissen, was "kommen kann". Genauer kann man es nun mal kaum einschätzen, zumal wenn sowohl Jugend- als auch Erw.-Recht in Frage kommen.

Durch die neue Info, dass Jugendrecht nicht mehr in Frage kommt, geht es zumindest etwas genauer.

Diebstahl und vers. Nötigung wird wohl mit einer Geldstrafe enden. Mglw. einer unterhalb von 90 Tagessätzen. Zu Sozialstunden kann man im Erw.-Recht nicht verurteilt werden. Allenfalls könnte später im Vollstreckungsverfahren eine Geldstrafe in Sozialstunden umgewandelt werden.

Zitat:
Aber da bereits die Anklage des Raubüberfalles fallen gelassen wurde
Wie Clown aber bereits erklärte kann der Richter, wenn er der Meinung ist, dass der räuberische Diebstahl doch zu beweisen ist, die Sache auch dem Schöffengericht vorlegen und dann steht ggf. plötzlich doch wieder räuberischer Diebstahl zur Debatte. Und die Mindeststrafe dafür ist 1 Jahr Freiheitsstrafe.

Geht manchmal schneller als man denkt. Ich habe letztens an einer Verhandlung teilgenommen, bei der aus einfacher Körperverletzung plötzlich (durch Zeugenaussagen) versuchter Totschlag wurde. Der Protagonist, der sich mit einer Geldstrafe, allenfalls mit einer kleinen Bewährungsstrafe, "nach Hause gehen sah" ist nun mit einer Freiheitsstrafe von min. 2 Jahren konfrontiert.
__________________
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