Dies ist eine Diskussion zu Problem mit Gutschrift innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Hat Person B nun anrecht auf den Betrag X oder Y? |
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| AW: Problem mit Gutschrift Kurzantwort: Anrecht auf Betrag X! Streng genommen gilt die Gewährleistung nach §437ff BGB nur zwischen Käufer und Verkäufer. B hat also gegenüber dem Laden keinen Anspruch. B hat dort nix gekauft. B könnte Ware an A zurückgeben. A erstattet B den Betrag X und die Portokosten von B muss A auch tragen. Der Anspruch besteht zwischen B und A. A könnte Ware an Laden zurückgeben und sich Betrag Y erstatten lassen. Das muss A aber nicht. A darf die Ware samt Rechnung auch entsorgen, das geht B einen feuchten Kehrricht an, was A damit tut, der dann wieder Eigentümer der Ware ist. Ähm, womöglich ein Schnitzer drin! Gibt B die Ware A oder dem Laden zurück? Die geschriebenen Möglichkeiten bleiben aber so. In der Praxis kann man Rechnungen "weiterverkaufen" und kaum ein Laden wird eine Ausweiskontrolle machen und das ablehnen. Bei einem wenige Monate alten Neuwagen mag das anders aussehen. B hätte also in den Laden gehen können und sich Betrag Y wahrscheinlich holen können.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Problem mit Gutschrift |
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| AW: Problem mit Gutschrift Zitat: Überspitzt: Kaufe ich mir eine Geburtsurkunde, werde ich auch nicht die darauf beschriebene Person. Dewegen kann B in den Laden gehen und sich Erstkaufbetrag Y holen, wenn der Laden das mitmacht. Gesetzlich vorgesehen ist das nicht, sondern die Gewährleistung des Verkäufers gegenüber dem Verkäufer. B kann sich den Betrag Y im Laden holen, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Ebenso kann A Ware und Rechnung zurücknehmen und zur Rückabwicklung den Betrag X plus entstandene Kosten an B überweisen. Damit ist A Eigentümer von Ware und Rechnung und kann sich Erstkaufbetrag Y im Laden holen. Ganz normal nach §437ff BGB. Auch ganz normal nach §437 BGB ist es, wenn B vom Kaufvertrag zurücktritt und sich Betrag X, den ihn betreffenden Kaufbetrag also, erstatten lässt. Die Ursachen der Denkfehler sind: 1.) Zwischen A und B herscht ein ganz normales Verhältnis Verkäufer/Käufer. Betrag X ist Verkaufspreis. Privater Handel, vorhandene Rechnung Ersterwerb - egal - es gelten §437ff BGB. 2.) Durch den Kauf einer Rechnung tritt man juristisch nicht an Stelle des Erstkäufers. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und muss der Erstverkäufer auch einräumen. Es könnte auch X > Y sein, dann wäre das zum Vorteile von B.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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