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Personenmehrheit als Mieter

Dies ist eine Diskussion zu Personenmehrheit als Mieter innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 03.05.2012, 19:11
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Personenmehrheit als Mieter

Hallo zusammen

Folgende Situation:

In einer Studentenwohnung haben sich 2 Studenten (Student A und B) ein gemeinsammes Personenmehrheitsmietvertrag unterschrieben.
Student A zahlte 250€ Kaution und Student B ebenso 250€ Kaution an dem Vermieter (Studentenwerk).

Student B möchte ausziehen, weil er in einer anderen Stadt studieren möchte und somit auch Exmatrikuliert ist, sodass er, dass recht enthielt eine Sonderkündigung zu machen.

Studentenwerk bestätigte die Sonderkündigung. Am Tag der Schlüsselabgabe kam folgendes hervor:

Vermieter sah keine Mängel an der Wohnung, alles sei inordnung! Doch die 250€ bekommt Student B nicht, da kein Nachmieter gefunden ist, denn der nachmieter soll anscheinend der jenige sein, der die Kaution an Student B geben soll.


Ist dies gerecht fertigt?

Vielen dank im voraus.
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  #2 (permalink)  
Alt 03.05.2012, 19:52
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AW: Personenmehrheit als Mieter

nein. das ist zwar gerade in Fällen des WG-Mitbewohnerwechsels mit neuem Mietvertrag absolut gebräuchlich, kann aber rechtlich problematisch werden. Denn was passiert, wenn doch noch ein Mangel durch den vorherigen Bewohner auftaucht? Der wird kein Interesse an der Beseitigung haben, hat aber seine Kaution. Der vermieter hat indessen kein Interesse den Rechtsweg zu beschreiten. Denn er hat auch eine Kaution. Der Dumme ist der neue Mieter, der seine Kaution unverschuldet nicht wieder sieht.

Anders sähe das aus, wenn der Mietvertrag einfach geändert wird und der neue Mieter in die Rechte und Pflichten des alten eintritt. Dann wäre es an den Bewohnern, die Sache intern zu regeln.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.05.2012, 11:32
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AW: Personenmehrheit als Mieter

Zitat:
Zitat von Kyuubi86 Beitrag anzeigen
nein. das ist zwar gerade in Fällen des WG-Mitbewohnerwechsels mit neuem Mietvertrag absolut gebräuchlich, kann aber rechtlich problematisch werden. Denn was passiert, wenn doch noch ein Mangel durch den vorherigen Bewohner auftaucht? Der wird kein Interesse an der Beseitigung haben, hat aber seine Kaution. Der vermieter hat indessen kein Interesse den Rechtsweg zu beschreiten. Denn er hat auch eine Kaution. Der Dumme ist der neue Mieter, der seine Kaution unverschuldet nicht wieder sieht.

Anders sähe das aus, wenn der Mietvertrag einfach geändert wird und der neue Mieter in die Rechte und Pflichten des alten eintritt. Dann wäre es an den Bewohnern, die Sache intern zu regeln.

Danke für die schnelle Antwort @Kyuubi86.

Nun die fortsetzung des Geschehens, bitte um hilfe:

Student B wird bekommt zum ende des Monats seine Kündigung genemigt. Student B ruft den Vermieter an und möchte wegen der Kaution nachfragen.

Der Vermieter meint, dass er die Kation nur vom Nachmieter bekommt!

Student B versucht noch einen Nachmieter zu finden, aber es sieht leider schlecht aus.

Frage: Bekommt nun Student B seine Kaution nicht mehr wieder?
(Wenn ja, bringt ein besuch im Bundesverbraucheramt oder lieber einen Rechtsanwalt aufsuchen?)

Danke im Voraus.
Teetime
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  #4 (permalink)  
Alt 06.05.2012, 21:35
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AW: Personenmehrheit als Mieter

Das ganze ist so überhaupt nicht rechtlich möglich.
Wie eine Verwaltung von Studentenwohnungen auf so etwas kommt ist mir ein Rätsel.

Erst mal ein paar Grundlagen:
- So etwas wie ein Personenmehrheitsmietvertrag, gibt es nicht.
- Wenn zwei einen Mietvertrag als eine Partei (hier Mietpartei) unterschreiben, können sie nur gemeinsam kündigen.
Wenn die andere Partei (hier die Vermieter), sowie die an der eigenen Partei beteiligten (hier Student A), einverstanden sind, dann ist es trotzdem möglich, dass nur einer kündigt.
- Das hier beschriebene Vorgehen mit der Kaution ist allenfalls nur zulässig, wenn das zwischen beiden Beteiligten so vereinbart wurde (Individualvereinbarung).
- Üblicherweise kann die Kaution maximal 6 Monate einbehalten werden. Bis dahin müssen alle möglichen Einwände vorgebracht werden, eventuell offene Positionen können mit der Kaution verrechnet werden. Aber dann muss die Kaution (oder was davon übrig ist) ausbezahlt werden.

Falls die kündigung, sowie die Vorgehensweise mit der Kaution rechtsicher vereinbart wurde, würde ich nach spätestens 6 Monate eine Mahnung mit fester Fristsetzung schicken (Einschreiben / Rückschein). Nach Ablauf der Frist kann man zum Rechtsanwalt gehen, oder auch selber eine gerichtliche Mahnung machen.
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kaution, nachmieter, studentenwerk, studentenwohnheim

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