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Person 1 erteilt Person 2 ohne Angabe eines Grundes Hausverbot zu den Geschäftsräumen

Dies ist eine Diskussion zu Person 1 erteilt Person 2 ohne Angabe eines Grundes Hausverbot zu den Geschäftsräumen innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 13.03.2005, 15:26
Boardneuling
 
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Person 1 erteilt Person 2 ohne Angabe eines Grundes Hausverbot zu den Geschäftsräumen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe da einmal eine Frage:

Mal angenommen wir sprechen von einem Geschäftszusammenschluss in Form einer GmbH zweier Personen.

Person 1 hat 51% Anteil an der GmbH, Person zwei die verbleibenden 49% Anteil.

Nun kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden Gesellschaftern, die soweit führen das Person 2 (mit weniger Anteilen an der GmbH) handschriftlich in einer eher laschen Form Person 1 Hausverbot zu den Geschäftsräumen erteilt und die Einsicht in die geschäftlichen Akten verbietet. Wohlbemerkt ohne Nennung eines Grundes.

Ist das dann rechtens? Wenn nein, gegen welche Gesetze wird verstossen? (bitte möglichst genau benenen)

Wenn Person 1 aus rechtlichen Gründen dem Hausverbot keine Folge leistet, ist diese dann belankbar?

Wenn dann weiterhin Person 2 die Schlösser der Türenn der Geschätsräume austauscht, sodass Person 1 keinen Zugang mehr hat, gegen welche Gesetze wird verstossen? (bitte möglichst genau benenen)

Und wie stehen die Chancen das Person 1 einen eventuellen Rechtsstreit gewinnt?


mfg

M. Biesewinkel
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  #2 (permalink)  
Alt 18.12.2007, 21:28
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AW: Person 1 erteilt Person 2 ohne Angabe eines Grundes Hausverbot zu den Geschäftsräumen

Guten Abend,

ich setze einmal voraus, dass die Geschäftsräume von der GmbH als juristischer Person angemietet sind.
In diesem Fall läge das Hausrecht bei der GmbH!
Zur Vertretung der GmbH und damit auch zur Durchsetzung des Hausrechtes ist lediglich der Geschäftsführer der GmbH berechtigt, nicht jedoch ein einzelner Gesellschafter.

Ein Geschäftsführer (egal ob in Person des Minderheitsgesellschafters oder in Person eines Angestellten) kann jedoch einem Gesellschafter mit einem Anteil von 51% kein wirksames Hausverbot erteilen, da der Gesellschafter mit 51% die "alleinige Macht" hat den Geschäftsführer zu ernennen und abzuberufen.

Ein Verstoß gegen ein wirksames Hausverbot ist grundsätzlich ein Hausfriedensbruch, jedoch ist, wie bereits beschrieben, ein durch einen Gesellschafter ausgesprochenes Hausverbot mangels Vertretungsberechtigung nicht wirksam und ein durch einen Geschäftsführer ausgesprochenes Hausverbot kann durch dessen Abberufung umgangen werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft geholfen habe und stehe gerne jederzeit für weitere Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
tadelmann
__________________
Keine meiner Aussagen erhebt einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit
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