Dies ist eine Diskussion zu Nutzungsrecht öffentliches Grundstück innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Nutzungsrecht öffentliches Grundstück Gegenüber von dem Haus von Mieter A befindet sich ein kleines Grundstück, welches der Stadt gehört. Das Grundstück ist so eine Art deieckiges "Füllstück" zwischen Privatgrundstück B und einer Kreuzung. Es ist ca. 2,5 Autofächen groß und ist nicht bebaut. Faktisch kann es nur als Parkplatz genutzt werden. Mieter A und diverse andere Menschen nutzen dieses Grundstück schon seit Jahren als Parkplatz. Nun hat der Besitzer des Grundstücks B einen kleinen Geschäftskomplex mit großem Parkplatz und Tiefgarage auf seinen Grundstück errichtet. Das öffentliche Grundstück ist von dem Parkplatz durch eine große Mauer getrennt. Nun kommt ein Mieter oder der Besitzer von Grundstück B auf die Mieter A zu und untersagt Ihnen das Parken auf dem öffentlichen Grund mit der Begründung, dass B ein Nutzungsrecht von der Stadt erhalten habe. A ärgert dies selbstverständlich, zumal der riesen Parkplatz von B immer komplett leer ist und daher das fragliche öffentliche Grundstück auch gar nicht genutzt wird. Fragen: 1.: Wie kommt man in den Genuss einer solchen Nutzungsberechtigung? Ich vermute ich muss zum Amtsgericht. 2.: Darf B mit dem Nutzungsrecht auch "das Hausrecht" ausüben? Also dürfte B Autos abschleppen lassen oder darf Ihm nur niemand das Parken dort verbieten? 3.: Wie heißen die korrekten juristischen begriffe für "Nutzungsrecht auf öffentlichen Grund"? Dann könnte ich selbstständig weiter googlen. Ich finde mit diesen Begriffen leider nichts... Vielen Vielen Dank im Voraus für die Diskussion dieses theoretischen Falles. |
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| AW: Nutzungsrecht öffentliches Grundstück Das ist leider nicht mein Rechtsgebiet, aber ein paar Sachen kann ich trotzdem zur Klärung beitragen. 1. Wenn es der Stadt / Gemeinde ist, dann ist das Bauamt dafür zuständig (Liegenschaftsamt ?). Im Grundbuch wird nur der Besitzer, Grundschulden, oder eben Nutzungsrechte rechtssicher eingetragen. Es ist praktisch eine juristische Dokumentation. Die praktische Dokumentation erfolgt kommunal im Liegenschaftsamt, landesweit im Katasteramt. 2. Jein. Wenn er das Nutzungsrecht hat, dann darf er stellvertretend für den Eigentümer das Hausrecht ausüben. Allerdings muss dann kennbar gemacht werden, dass die Nutzung eingeschränkt ist (z. B. als Privat kennzeichnen, oder absperren). Abschleppen lassen darf B nur, wenn obige Bedienungen zutreffen. Ansonsten wird das für B richtig teuer. Und selbst wenn die obigen Bedienungen zutreffen und B tatsächlich das Nutzungsrecht hat, wäre das Abschleppen von Fahrzeugen denn doch rechtlich äußerst bedenklich. 3. Nutzungsrecht ist schon richtig, aber ich bezweifele, dass speziell für diese Konstellation etwas zu finden ist. |
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| AW: Nutzungsrecht öffentliches Grundstück Sondernutzungserlaubnis. Die Kommune erlaubt eine definierte Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen ... Trifft hier m.E. aber nicht unbedingt zu. Miet-/Pachvertrag. Die Gemeinde vermietet/verpachtet ein eigenes Grundstück ... Scheint mir hier vorzuliegen. Für beides ist wie beschrieben die Kommune zuständig. Die Nutzung eines fremden Grundstückes wie von Mieter A praktiziert, ist allgemein nicht zulässig. Auch wenn Mieter A mutmaßt, dass das Grundstück faktisch nur als Parkplatz genutzt werden kann, hat er kein Nutzungsrecht. |
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| AW: Nutzungsrecht öffentliches Grundstück Zitat:
Die Tatsache, dass es der Stadt gehört, macht es aber nicht zu einem "öffentlichen" Grundstück. Öffentlich werden Flächen, indem sie von der Gemeinde (Land, Bund) per Verwaltungsakt gewidmet werden (dazu können, müssen diese Grundstücke aber nicht im Eigentum des Hoheitsträgers stehen). ZB. Straße, Marktplatz. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Zitat:
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Gruß Dea |
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| AW: Nutzungsrecht öffentliches Grundstück Ich bedanke mich vielmals für die vielen ausführlichen Antworten. Sollte ich mal in so eine Situation geraten, werde ich mich erst einmal im Grundbuch informieren, wer den Besitzer ist und diesen dann fragen, ob ein Pacht-/Leih-/Mietvertrag additiv zu dem hochstwarscheinlich schon bestehenden vereinbart werden kann. |
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| AW: Nutzungsrecht öffentliches Grundstück Zitat:
Zitat:
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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