Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 


Jetzt hier registrieren

Nutzungsrecht öffentliches Grundstück

Dies ist eine Diskussion zu Nutzungsrecht öffentliches Grundstück innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

Like Tree1Likes
  • 1 Post By cmd.dea

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 06.05.2012, 16:36
Neues Mitglied
 
Registriert seit: May 2012
Beiträge: 2
Keine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Nutzungsrecht öffentliches Grundstück

Folgender hypothetischer Fall:

Gegenüber von dem Haus von Mieter A befindet sich ein kleines Grundstück, welches der Stadt gehört. Das Grundstück ist so eine Art deieckiges "Füllstück" zwischen Privatgrundstück B und einer Kreuzung. Es ist ca. 2,5 Autofächen groß und ist nicht bebaut. Faktisch kann es nur als Parkplatz genutzt werden.

Mieter A und diverse andere Menschen nutzen dieses Grundstück schon seit Jahren als Parkplatz. Nun hat der Besitzer des Grundstücks B einen kleinen Geschäftskomplex mit großem Parkplatz und Tiefgarage auf seinen Grundstück errichtet. Das öffentliche Grundstück ist von dem Parkplatz durch eine große Mauer getrennt.

Nun kommt ein Mieter oder der Besitzer von Grundstück B auf die Mieter A zu und untersagt Ihnen das Parken auf dem öffentlichen Grund mit der Begründung, dass B ein Nutzungsrecht von der Stadt erhalten habe. A ärgert dies selbstverständlich, zumal der riesen Parkplatz von B immer komplett leer ist und daher das fragliche öffentliche Grundstück auch gar nicht genutzt wird.

Fragen:

1.: Wie kommt man in den Genuss einer solchen Nutzungsberechtigung? Ich vermute ich muss zum Amtsgericht.

2.: Darf B mit dem Nutzungsrecht auch "das Hausrecht" ausüben? Also dürfte B Autos abschleppen lassen oder darf Ihm nur niemand das Parken dort verbieten?

3.: Wie heißen die korrekten juristischen begriffe für "Nutzungsrecht auf öffentlichen Grund"? Dann könnte ich selbstständig weiter googlen. Ich finde mit diesen Begriffen leider nichts...

Vielen Vielen Dank im Voraus für die Diskussion dieses theoretischen Falles.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 06.05.2012, 22:03
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2008
Ort: Rhein-Main-Gebiet
Beiträge: 3.024
98% positive Bewertungen (3024 Beiträge, 321 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3024 Beiträge, 321 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3024 Beiträge, 321 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3024 Beiträge, 321 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3024 Beiträge, 321 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3024 Beiträge, 321 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3024 Beiträge, 321 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3024 Beiträge, 321 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3024 Beiträge, 321 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3024 Beiträge, 321 Bewertungen)  
AW: Nutzungsrecht öffentliches Grundstück

Das ist leider nicht mein Rechtsgebiet, aber ein paar Sachen kann ich trotzdem zur Klärung beitragen.

1. Wenn es der Stadt / Gemeinde ist, dann ist das Bauamt dafür zuständig (Liegenschaftsamt ?). Im Grundbuch wird nur der Besitzer, Grundschulden, oder eben Nutzungsrechte rechtssicher eingetragen. Es ist praktisch eine juristische Dokumentation. Die praktische Dokumentation erfolgt kommunal im Liegenschaftsamt, landesweit im Katasteramt.

2. Jein. Wenn er das Nutzungsrecht hat, dann darf er stellvertretend für den Eigentümer das Hausrecht ausüben.
Allerdings muss dann kennbar gemacht werden, dass die Nutzung eingeschränkt ist (z. B. als Privat kennzeichnen, oder absperren).
Abschleppen lassen darf B nur, wenn obige Bedienungen zutreffen. Ansonsten wird das für B richtig teuer.
Und selbst wenn die obigen Bedienungen zutreffen und B tatsächlich das Nutzungsrecht hat, wäre das Abschleppen von Fahrzeugen denn doch rechtlich äußerst bedenklich.

3. Nutzungsrecht ist schon richtig, aber ich bezweifele, dass speziell für diese Konstellation etwas zu finden ist.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 08:28
Star Mitglied
 
Registriert seit: Jul 2011
Beiträge: 718
100% positive Bewertungen (718 Beiträge, 99 Bewertungen)100% positive Bewertungen (718 Beiträge, 99 Bewertungen)100% positive Bewertungen (718 Beiträge, 99 Bewertungen)100% positive Bewertungen (718 Beiträge, 99 Bewertungen)100% positive Bewertungen (718 Beiträge, 99 Bewertungen)100% positive Bewertungen (718 Beiträge, 99 Bewertungen)100% positive Bewertungen (718 Beiträge, 99 Bewertungen)100% positive Bewertungen (718 Beiträge, 99 Bewertungen)100% positive Bewertungen (718 Beiträge, 99 Bewertungen)100% positive Bewertungen (718 Beiträge, 99 Bewertungen)  
AW: Nutzungsrecht öffentliches Grundstück

Sondernutzungserlaubnis.

Die Kommune erlaubt eine definierte Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen ... Trifft hier m.E. aber nicht unbedingt zu.


Miet-/Pachvertrag.

Die Gemeinde vermietet/verpachtet ein eigenes Grundstück ... Scheint mir hier vorzuliegen.


Für beides ist wie beschrieben die Kommune zuständig. Die Nutzung eines fremden Grundstückes wie von Mieter A praktiziert, ist allgemein nicht zulässig. Auch wenn Mieter A mutmaßt, dass das Grundstück faktisch nur als Parkplatz genutzt werden kann, hat er kein Nutzungsrecht.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 08:53
V.I.P.
 
Registriert seit: Apr 2009
Beiträge: 1.341
98% positive Bewertungen (1341 Beiträge, 183 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1341 Beiträge, 183 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1341 Beiträge, 183 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1341 Beiträge, 183 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1341 Beiträge, 183 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1341 Beiträge, 183 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1341 Beiträge, 183 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1341 Beiträge, 183 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1341 Beiträge, 183 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1341 Beiträge, 183 Bewertungen)  
AW: Nutzungsrecht öffentliches Grundstück

Zitat:
Zitat von yauser Beitrag anzeigen
Gegenüber von dem Haus von Mieter A befindet sich ein kleines Grundstück, welches der Stadt gehört.

Das öffentliche Grundstück ist von dem Parkplatz durch eine große Mauer getrennt.
Das Grundstück steht im Eigentum einer juristischen Person, hier der Stadt, wie bei anderen Eigentümern (Privatperson, Unternehmen) auch.

Die Tatsache, dass es der Stadt gehört, macht es aber nicht zu einem "öffentlichen" Grundstück.

Öffentlich werden Flächen, indem sie von der Gemeinde (Land, Bund) per Verwaltungsakt gewidmet werden (dazu können, müssen diese Grundstücke aber nicht im Eigentum des Hoheitsträgers stehen). ZB. Straße, Marktplatz. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.

Zitat:
Nun kommt ein Mieter oder der Besitzer von Grundstück B auf die Mieter A zu und untersagt Ihnen das Parken auf dem öffentlichen Grund mit der Begründung, dass B ein Nutzungsrecht von der Stadt erhalten habe.
Dann handelt es sich um zivilrechtliches Nutzungsrecht (Miete/Leihe/Pacht), wie bei anderen Grundstücken im Privatbesitz auch.

Zitat:
A ärgert dies selbstverständlich, zumal der riesen Parkplatz von B immer komplett leer ist und daher das fragliche öffentliche Grundstück auch gar nicht genutzt wird.
Das mag sein, aber wie bereits gesagt ist das Grundstück nicht "öffentlich" und der Eigentümer oder berechtigte Besitzer darf über dessen Nutzung bestimmen.

Zitat:
1.: Wie kommt man in den Genuss einer solchen Nutzungsberechtigung?
Indem man mit dem Eigentümer ein Nutzungsrecht vereinbart (also Miete/Leihe/Pacht, etc.)

Zitat:
Ich vermute ich muss zum Amtsgericht.
Das hat mit dem Amstgericht nichts zu tun.

Zitat:
2.: Darf B mit dem Nutzungsrecht auch "das Hausrecht" ausüben?
Ja, der zivilrechtlich berechtigte Besitzer ist auch Hausrechtsinhaber.

Zitat:
Also dürfte B Autos abschleppen lassen oder darf Ihm nur niemand das Parken dort verbieten?
Beides.

Zitat:
3.: Wie heißen die korrekten juristischen begriffe für "Nutzungsrecht auf öffentlichen Grund"?
Wie gesagt, es gibt in Deutschland keinen "öffentlichen Grund". Eigentum an Grundstücken ist immer zivilrechtlich, auch, wenn ein Hoheitsträger Eigentümer ist. Wenn der Grund durch Hoheitsakt gewidmet ist (als Straße, Marktplatz, etc.) dann richtet sich die Frage der Nutzungsberechtigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, es bedarf also (so der Gemeingebrauch überschritten wird) einer Sondernutzungserlaubnis, etc., das wird von der Behöre vergeben. Das aber nur dann, wenn das Grundstück öffentlich gewidmet ist. Steht es nur im (immer privatrechtlichen) Eigentum eines Hoheitsträgers, hat das mit öffentlich-rechtlichen Nutzungen und Nutzungserlaubnissen nichts zu tun.

Zitat:
Dann könnte ich selbstständig weiter googlen. Ich finde mit diesen Begriffen leider nichts...
Natürlich nicht, weil es sowas in der Art, wie es hier gemeint ist, nicht gibt.

Gruß
Dea
motzmecker likes this.
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 18:48
Neues Mitglied
 
Registriert seit: May 2012
Beiträge: 2
Keine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, yauser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Nutzungsrecht öffentliches Grundstück

Ich bedanke mich vielmals für die vielen ausführlichen Antworten. Sollte ich mal in so eine Situation geraten, werde ich mich erst einmal im Grundbuch informieren, wer den Besitzer ist und diesen dann fragen, ob ein Pacht-/Leih-/Mietvertrag additiv zu dem hochstwarscheinlich schon bestehenden vereinbart werden kann.
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 19:55
V.I.P.
 
Registriert seit: Oct 2010
Ort: Südostneufünfland
Alter: 49
Beiträge: 3.473
96% positive Bewertungen (3473 Beiträge, 198 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3473 Beiträge, 198 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3473 Beiträge, 198 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3473 Beiträge, 198 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3473 Beiträge, 198 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3473 Beiträge, 198 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3473 Beiträge, 198 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3473 Beiträge, 198 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3473 Beiträge, 198 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3473 Beiträge, 198 Bewertungen)  
AW: Nutzungsrecht öffentliches Grundstück

Zitat:
Zitat von yauser Beitrag anzeigen
Das Grundstück ist so eine Art deieckiges "Füllstück" zwischen Privatgrundstück B und einer Kreuzung. Es ist ca. 2,5 Autofächen groß und ist nicht bebaut. Faktisch kann es nur als Parkplatz genutzt werden.
Das ist eine mögliche Ansicht, der viele andere eventuell sogar berechtigt entgegenstehen können. Die Fläche würde sich möglicherweise auch als Grünfläche eignen oder ...
Zitat:
Sollte ich mal in so eine Situation geraten, werde ich mich erst einmal im Grundbuch informieren, wer den Besitzer ist und diesen dann fragen, ob ein Pacht-/Leih-/Mietvertrag additiv zu dem hochstwarscheinlich schon bestehenden vereinbart werden kann.
Da Flächen, die der Öffentlichkeit zum Abstellen von Fahrzeugen überlassen werden, gemeinhin entsprechend erschlossen und gekennzeichnet werden, eine aus meiner Sicht nutzlose Mühe.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Stichworte
nutzungsrecht öffentlicher grund grundstück

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Nutzungsrecht Baurecht 30.08.2010 16:41
Nutzungsrecht Bürgerliches Recht allgemein 29.08.2010 11:22
Nutzungsrecht Arbeitsrecht 16.09.2009 17:02
Nutzungsrecht Urheberrecht 24.02.2009 08:57
Nutzungsrecht Gewerberecht 06.03.2006 20:20





Wiki

Lexikon

Gesetze

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios