Dies ist eine Diskussion zu Nutzung von Gemeinschaftsräumen eines Mehrparteienhauses innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Nutzung von Gemeinschaftsräumen eines Mehrparteienhauses ich habe eine theoretische Frage: stellen sie sich ein Haus vor welchen zwei Eigentümern gehört. Der eine Eigentümer besitzt eine Wohnung, der andere Eigentümer besitzt ebenfalls eine Wohnung und Werkstatträume in dem Haus. Die Wohnung des zweiten Eigentümers wird vermietet und die Werkstatträume als Handwerker eigengenutzt. Der erste Eigentümer wohnt in dem Haus, der zweite Eigentümer nicht. Beiden Eigentümern steht ein Gemeinschaftsraum laut der Teilungserklärung zu Verfügung. In der Teilungserklärung sind keine Nutzungsbeschränkungen für den Gemeinschaftsraum genannt. Eine Hausordnung welche die Nutzung der Gemeinschaftsräume regelt gibt es nicht. Der zweite Eigentümer Nutzt den Gemeinschaftraum um da die Materialien welche im Zusammenhang mit seinem Handwerk benötigt werden und um den Abfall welches im Zusammenhand mit dem Handwerk anfällt zu lagern. Ist es Zulässig dass der zweite Eigentümer den Gemeinschaftsraum als Lagerraum für seine Handwerksmaterialien und Abfall nutzt? Vielen Dank für die Antwort! |
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| AW: Nutzung von Gemeinschaftsräumen eines Mehrparteienhauses Wo ist das Problem? In diesem Fall würde ich gemeinschaftliches Nutzen als "Teilen" interpretieren. Also jedem steht die Hälfte des Gemeinschaftsraumes zu. |
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| AW: Nutzung von Gemeinschaftsräumen eines Mehrparteienhauses Da es sich ausschließlich um zwei Eigentümer handelt und eine Zweckbestimmung überhaupt nicht gegeben ist, erkenne auch ich keine Möglichkeit, das halbseitige Einlagern auf der Gemeinschaftsfläche zu unterbinden. Einen gegenteiligen Beschluss der Eigentümerversammlung erwirken zu wollen, wäre hier ja absurd. Bestenfalls könnte noch gefragt werden, ob auch der Mieter mietvertraglich Zugriff auf diesen Raum hat : um diesen "Anteil" wäre das Nutzungsrecht der beiden Eigentümer -- auch des lagernden -- zu reduzieren.
__________________ Was weiß ich schon ...? Unzureichende Sicherheitsabstände, überhöhte Geschwindigkeit, unachtsames Abbiegen, ... -> 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. berlin-erzählt.de |
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| AW: Nutzung von Gemeinschaftsräumen eines Mehrparteienhauses Da beide Eigentümer nach Teilungsvertrag über 50 % an dem Gemsinschaftsraum verfügen, ist die nNutzung freigestellt. Es ist nur darauf zu achten das die anderen 50 % nicht beeinträchtigt werden. Z.B: durch zugestellte Verkehrswege oder Belästigung durch ausgasenden Biomüll, auch die Vorschriften des Brandschutzes in einem Mietshaus könnten eine Rolle spielen. Abgesehen davon sind 50 % nunmal 50 %. |
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