Dies ist eine Diskussion zu Nichterstattung von Versandkosten = Unterschlagung? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Nichterstattung von Versandkosten = Unterschlagung? Annemarie schreibt sofort zurück und verlangt mit Verweis auf die allgemeine Rechtssprechung auch deren Erstattung. Mit einer wohlformulierten Entschuldigung führ das bedauerliche Versehen erfolgt die auch prompt. Nach einem halben Jahr bestellt sie dort wieder, leider auch wieder nicht zu ihrer Zufriedenheit. Sie schickt die Sachen also auch wieder zurück und bekommt zunächst auch wieder nur den Kaufpreis erstattet. Sie überlegt nun, was zu tun ist. Haben die da den Schuss immer noch nicht gehört? Oder machen die das gar mit Absicht? Wäre dadurch nicht vielleicht §246 StGB erfüllt? Mit so ein paar solchen Versehen lassen sich ja sicher einige Kosten reduzieren. Wer wäre dann eigentlich strafbar? Eine GmbH kann man ja schlecht 5 Jahre einsperren. Mit einer angemessenen Schadenersatzforderung könnte Annemarie ja vielleicht noch erzieherisch mit wirken, aber wegen der 5€ Porto steht ja kein Richter axtra auf. Gibt es da nun nennenswertes Leid, wofür sie noch Entschädigung verlangen dürfte?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Nichterstattung von Versandkosten = Unterschlagung? Spannendes Thema, würde mich als juristischen Blindgänger auch interessieren. Zitat:
Jetzt gibt es die Rechtssprechung, in der Verkäufer in wohl verschiedenen Fällen zur Erstattung der Hinsendekosten verurteilt wurden. Aber damit wäre das ja nicht Gesetz auf dessen Basis eine Unterschlagung naheliegend wäre sondern nur eine Rechtssprechung die damit nicht aus diesen Einzelfällen heraus auf ALLE ähnlich oder gleich gelagerten Fälle von vorneherein gültig wäre. Und nächste Frage: Was ist mit Expressversandkosten? Geändert von snoopy_226k (04.02.2012 um 19:19 Uhr). Grund: tippfehlertäufel |
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| AW: Nichterstattung von Versandkosten = Unterschlagung? Diese Rechtsprechung darf wohl als gefestigt angesehen werden, nachdem BGH VIII ZR 268/07 im Jahr 2010 (nach Vorlage beim EuGH) rechtskräftig wurde. Raum für Schadenersatz sehe ich in Höhe von rd. 1,00 € für Papier und Porto zur Anmahnung der Zahlung.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Nichterstattung von Versandkosten = Unterschlagung? Für zusätzliche Kostenfaktoren wie Expressversand, Nachnahme und sonstige zahlungsart-abhängige Aufpreise gilt aus meiner Sicht die gleiche Rechtslage wie für die normalen Versandkosten. Zumindest bis zum nächsten Urteil. Annemarie hat natürlich keine vollständige juristische Abhandlung geliefert, dass sie aber von BGH Az. VIII ZR 268/07, LG Karlsruhe, Az.: 10 O 794/05, OLG Karlsruhe Az. 15 U 226/06, EuGH, Az. C-511/08, ... weiß, hat sie schon durchblicken lassen. Diese Rechtssprechung ist auch schon mehrere Wochen alt und wurde auch schon in der veröffentlichten Meinung hinreichend kommentiert, so dass man sie eigentlich als bekanntes Recht annehmen kann. Der Händler hat sich ja auch gleich beim ersten Mal für seinen Fehler entschuldigt und propmt gezahlt. Beim nächsten mal aber wieder das gleiche Spiel. Hier könnte man nun vermuten, dass jede(r), der sich das erst mal ahnungslos gefallen lässt, weiterhin so "abgezockt" wird und dass diese Handlungsweise eben kein Fehler sondern Programm ist. Darin sehe ich mindestens den Versuch der Unterschlagung. Annemarie kann ja nun beweisen, dass der Händler Kenntnis von der Regelung hat und sich der "Fehler" trotzdem anscheinend planvoll wiederholt. Weil es aber doch nicht so im Gesetz, sondern nur in Urteilen steht, könnte es da doch eine Grauzone geben. Hab langsam geschrieben, den Post von JHS konnte ich noch nicht lesen.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Nichterstattung von Versandkosten = Unterschlagung? Zitat:
-> Der Kunde kann ziemlich sicher sein dass er in einer Klage um die Hinsendekosten gewinnen würde. -> Eine Klage wegen Unterschlagung wird sich zumindest schwer tun hier weil der Händler zwar gegen aktuelle Rechtsmeinung verstößt (oder sich zumindest bitten lässt) aber vom Gesetzgeber keine belastbare Grundlage da ist. -> Ist das ein "gefundenes Fressen" für Abmahnteufelchen? Wobei die wenigstens einigen Einsatz bringen müssten: Mindestens zweimal bei einem Händler bestellen und rücksenden um das nachzuweisen. Und wenn er das mehr als zweimal machen würde wäre er ja schon in der Patsche weil offensichtlich wird dass das Abmahninteresse nur die Kostennote an sich ist. Lohnt es sich wegen dem Expressversandthema die aufgelisteten Urteile zu lesen? Sonst gucke ich da mal rein wenn ich Zeit habe. |
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