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Nacherfüllung §634 BGB?

Dies ist eine Diskussion zu Nacherfüllung §634 BGB? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 10:51
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Nacherfüllung §634 BGB?

Hallo liebe Jura Freunde,
Ich habe folgende Frage:
Wenn man sich den Keilriemen für die Lichtmaschine wechseln lässt und eine Woche später diese dann kaputt ist, könnte ein Fall des Sachmangels nach §§ 633, 634 BGB vorliegen und könnte man die Reparatur kostenlos durchführen lassen, als Nacherfüllungsfall §635 BGB?

Geändert von maribou (04.02.2012 um 12:23 Uhr). Grund: Ich umformulierung
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Alt 07.02.2012, 15:16
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AW: Nacherfüllung §634 BGB?

Wenn im Nachhinein dann noch weitere Fehler entdeckt werden, welche bei der ersten Reparatur hätten gesehen werden müssen und ursächlich für die weiteren Kosten sind. Welche Rechte hätte man dann? Könnte man die Kostenlose Nacherfüllung verlangen? Würde ein Besuch beim Rechtsanwalt lohnen?
Danke
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  #3 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 16:36
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AW: Nacherfüllung §634 BGB?

... rein aus technischer Sicht:

Was ist an der LiMa den Bach runter gegangen? Wenn es z.B. der Regler oder die Bürsten sind (wozu man bei weitem nicht die ganze LiMa tauschen muss; das nur nebenbei), dann ist das ein reiner Zufall und hat nichts mit dem getauschten Keil- oder Rippenriemen zu tun.
Wenn das Kopflager der LiMa den Engel gemacht hat (nicht zu überhören), dann könnte es ggf. an einer unsachgemässen Montage des neuen Keil- resp. Rippenriemens liegen. Bedingt aber zum einen, das hier nachweislich die Riemenspannung nach Montage massiv zu hoch war und zum anderen, das hier das Kopflager bereits vorgeschädigt war. Denn auch wenn die Riemenspannung zu hoch ist, dann geht ein ordentliches Lager nicht nach einer Woche den Bach runter...

Um die Frage aus diesen Sichten mal vorläufig zu beantworten: Nö ...
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  #4 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 18:42
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AW: Nacherfüllung §634 BGB?

Die Kurbel auf dem der Keilriem sitzt wäre dermaßen deformiert, dass Sie den Keilriemen bereits nach diesen 5 Tagen wieder zerlegt hat und gewechselt werden muss. Ein solchen Mangel müsste man beim Wechsel doch feststellen. Inwieweit das die Lichtmaschine betrifft und ob die Lima überhaupt defekt ist bleibt fraglich.
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  #5 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 19:06
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AW: Nacherfüllung §634 BGB?

... weia haua hau

Also der Ausdruck Kurbel im Zusammenhang mit Keilriemen an Motoren der vergangenen 50 Jahre ist der Hammer schlechthin

OK ...

Das ein Keil- resp. Rippenriemenrad oder die gelegentlich vorhandene mit involvierte Spannrolle (bei Rippenriemen) eine Macke hat, muss einem beim Auflegen des Riemens auf jeden Fall und spätestens beim Probelauf ins Auge und Ohr fallen. Und da dieser Mangel nach Aussage des Schraubers den Riemen innert einer Woche den Garaus macht, impliziert auf jeden Fall einen optisch sofort ins Auge fallenden Mangel, der auch einem DAU sofort auffallem müsste. Das ist m.E. auf jeden Fall eine Sache im Sinne des §634 BGB.
Im Weiteren tangiert ein gefetzter Riemen die LiMa aber mal sowas von gar nicht Wenn der Riemen reisst, fällt der einfach runter resp. dreht im schlimmsten Fall noch ein paar Runden durch andere drehende Antriebsteile und verabschiedet sich dann Richtung Stasse; die LiMa bleibt einfach stehen... Aus die Maus. Kaputt geht die dadurch auf keinen Fall... So einen Dummfug habe ich ja schon lange nicht mehr gehört
Aber im Fall eines sträflich übersehenen Mangels am Riementrieb und im Sinne von §634 BGB spielt das auch keine Rolle, da der Schrauber dann eh die Kosten der angeblich defekten LiMa tragen muss, die ja angeblich durch den übersehenen Mangel geschrotet wurde ...

Schuss ins eigene Knie nenne ich das mal

Noch eine Frage zum Abschluss: Fahrzeugtyp / Schlüsselnummer / Erstzulassung? Dann schau ich mal, ob das ein Keil- Zahn- oder Rippenriemen ist und ob da noch eine Spannrolle was zu sagen hat...
__________________
DLzG...
Micha
... Biker essen keinen Honig; die kauen Bienen ...
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