Dies ist eine Diskussion zu Nacherfüllung innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Nacherfüllung Und zwar ein Anwalt kauft für seine Anwaltskanzlei Fliesen bei einem Baumarkt. Meine erste Frage lautet, ob man den Anwalt als Unternehmer gem. § 14 BGB ansehen kann? Desweiteren tritt ein Mangel nach der Verlegung der Fliesen. Der Kaufvertrag fand am 4.10.2010 statt und der Mangel trat am 16. Juni 2011 auf. Der Anwalt schickte dem Verkäufer ein Fax, der aber darauf nicht reagierte(der Mangel war übrigens nicht für den Verkäufer erkennbar-> Produktionsfehler) Ich weiss absolut nicht weiter, mit dem Nichtreagieren auf das Fax. Kann man darin schon eine Verweigerung der Nacherfüllung sehen? Weiterhin geht es um die Kosten für den Ein und Ausbau. Da der Verkäufer den Mangel nicht zuvertreten hat, würde ein SE neben der Leistung verneint werden. SE statt der Leistung ja nur, wenn er die NAcherfüllung verweigert hätte. Das weiss ich halt nicht so genau, ob das Nichtreagieren so gedeutet werden kann. Wenn ein Kaufvertrag zwischen UNternehmern geschlossen wurde, findet ja die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie keine Anwendung. Wie löse ich dann das Problem der Ein und Ausbaukosten? Vielleicht habt ihr ja einige Tipps für mich. Irgendwie steh ich auf dem Schlauch und benötigte evtl. nur einen kleinen Schups in die richtige Richtung. Vielen Dank im Voraus |
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§439 BGB, Absatz 2Und warum hat der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten? Nach meinem Verständins gibt es für den privaten Verbrauche nur die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten als Besonderheit. Alle anderen Ansprüche hat ein Unternehmer auch.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Nacherfüllung 1. Verlegung mangelfreier Fliesen. Die Fliesen eignen sich nict für eine gewöhnliche Verwendung, d.h. sie sind mangelhaft § 434 I S. 2 Nr. 2. So könnte also ein Anspruch auf Nacherfüllung bestehen § 437 Nr. 1, 439 I BGB. Leider ist umstritten, ob dieser Nacherfüllungsanspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache auch deren Einbau einschließt, sofern der Käufer - vor Auftreten des Mangels - die Sache ihrer Bestimmung eingebaut hat. OLG Karlsruhe bejaht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Neulieferung. OLG Köln, Frankurt und Stuttgart lehnen dagenen einen dartigen Anspruch wiederum ab. Es ist im Prinzip davon auszugehen, dass die Lieferung mangelfreier Fliesen geschuldet ist, nicht aber deren Einbau. Die Verlegung der mangelfreien - ersatzweise - zu liefernden Fliesen könnten also im Rahmen der Nacherfüllung nicht verlangt werden. 2. Rücknahme mangelhafter Fliesen Die Rechtsprechung und Literatur vertreten die h.M. dass eine Pflicht zur Rücknahme der Fliesen nur dann besteht, wenn der Rücktrittsberechtigte ein Interesse daran hat, was ja der Fall sein dürfte. Denn ist ja selbstverständlich, dass er die mangelhaften Fliesen und die Entsorgung des Schutts entsorgt haben möchte, damit die anchgelieferten mangelfreien Fliesen eingebaut werden können. Es ist also davon auszugehen, dass im Rahmen der Nacherfüllung auch die Entfernung der mangelhaften Fliesen sowie Entsorgung des Bauschutts geschuldet ist. Ich hoffe, mein Beitrag konnte helfen?
__________________ Sollte mein Beitrag weitergeholfen haben, würde ich mich über eine positive Bewertung, durch Klick auf die Karte rechts oben, freuen. |
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| AW: Nacherfüllung super, vielen dank. Das mit der Abgrenzung Unternehmer/ Verbraucher hilft mir schon sehr. Ich dachte nämlich, wenn sich ein Anwalt für die eigene Kanzlei Fliesen kauft, ist dies im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anzusehen, da er sie ja nicht für den Privatgebrauch benutzt. wenn er aber tatsächlich als Verbraucher anzusehen ist, komme ich jetzt ganz gut weiter, da ich die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie anwenden kann und einige Urteile diesbezüglich gelesen haben Vielen Dank |
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