Dies ist eine Diskussion zu mündlicher Mietvertrag innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| mündlicher Mietvertrag Mal angenommen es steht eine Wohnunganzeige in der Zeitung in der ein Nachmieter gesucht wird. Jemand schaut sich diese Wohnung an und ist begeistert. Mieter und dieser Jemand sind sich einig und dieser Jemand bekommt die Telefonnummer vom Vermieter um sich mit dem jenigen kurzzuschließen. Nach einem Telefonat zwischen Jemanden und dem Vermieter sind sich die beiden einig das jemand Nachmieter wird und Jemand bekommt eine mündliche Zusage. Die beiden vereinbaren eine Aufsetzung des Mietvertrages eine Woche später. EInen Tag später meldet sich aber die Mieterin das sie nun doch nicht ausziehen würde weil sie ihre Wohnung nicht bekommen würde (Allerdings hat die Mieterin beim Vermieter schon schriftlich gekündigt und der Vermieter war auch nur mit der Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden wenn die Vermieterin einen adäquaten Nachmieter finden würde). Welche Rechte hat nun der Jemand? Kann er auf einen mündlichen Vertrag bestehen? oder kann der Vermieterin die Rücknahme der Kündigung verweigern auch wenn Sie einen 5 Jahresmietvertrag hat? |
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| AW: mündlicher Mietvertrag Hallo! Au weia der Text ist ja was für Blinde ... den kann man ja schon fast erfühlen Ich glaube, daß es rechtens ist, daß ein Mieter seine Kündigung zurückzieht und somit ein Nachmieter vor das gleiche Dilemma stellt, wenn er seinerseits schon mit seiner Vormietwohnung die Kündigung angestrebt hat. Normalerwiese ist natürlich eine mündliche Zusage genauso bindend, wie eine schriftliche und sie hätte zumindest auch die gesetzlichen Kündigungsfristen. Aber die Kündigung des Vrmieters kann innerhalb der Kündigungsfrist auch immer zurückgenommen werden und der Mieter behält dadurch sogar seinen Kündigungsschutz. Wollte der Vermieter seinem mündlich gegebenen Vertrag nachkommen, müßte er zunächst den Vormieter herausklagen, was ihm aber schwer gelingen wird, weil ja kein Eigenbedarf vorliegt. Alle Angaben aber ohne Gewähr und sollte ich da irgendwo falsch informiert sein, bitte umgehend um Berichtigung (ich möchte ja auch was lernen) Gruß Huutsch |
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| AW: mündlicher Mietvertrag Wieso sollte die Kündigung des Mieters unwirksam sein? Dafür sehe ich keine gesetzliche Grundlage. Der Mieter ist an seine Kündigungserklärung gebunden. Für Anfechtungsrechte gibt der Sachverhalt nichts her. Somit kann der Vermieter auch über die Wohnung verfügen, der Altmieter muss raus. In Bezug auf den Abschluss eines eigenen Mietvertrags wird man die Erklärungen auslegen müssen. Ein Mietvertrag kam zustande, wenn sich die Parteien über alle Punkte, über die sie sich einigen wollten, geeinigt haben. Wenn sie sich nur über die wesentlichen Vertragsinhalte geeinigt haben sowie darüber, dass der Vertrag auf jeden Fall geschlossen werden soll, dann liegt unter Umständen ein Vorvertrag vor, der die Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptmietvertrags begründet. Möglich ist aber auch, dass ohne Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrags der Abschluss nur in Aussicht gestellt wurde, tatsächlich aber nicht erfolgt ist. Das ist theoretisch schwierig, vor allem aber wäre der Abschluss eines Mietvertrags vom neuen Mieter zu beweisen. Das wird schwer. Mein Rat: Dem Vermieter erklären, dass der alte Mieter gekündigt hat, und man selbst in die Wohnung wolle, gemäß bereits mündlich geschlossenem Mietvertrag. Evtl. ein bisschen mit Schadensersatz drohen, für den Fall, dass der avisierte Einzugstermin nicht eingehalten wird. Auf eine gerichtliche Auseinandersetzung würde ich es aber eher nicht ankommen lassen. |
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