Dies ist eine Diskussion zu Markenrecht innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Markenrecht Dies ist Person B ein Dorn im Auge. Person B besitzt die beim Patent- und Markenamt eingetragene Marke ***. Diese Marke ist für die Klassen 35, 38 und 42 eingetragen. Person B sieht durch die Geschäftstätigkeit seine Marke verletzt. Ist diese Auffassung zutreffend? Welche Rechte hätte Person B? |
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| AW: Markenrecht Zitat:
§ 15: "(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. (4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht." § 14: "wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird," Diese Möglichkeiten kann man vorab diskutieren oder teuer begutachten lassen oder ein im Streitfall angerufenes Gericht entscheiden lassen. Oder mal in Urteilen über Ähnlichkeiten schmökern - unverbindlich, nur mal als Ahnung, wie es kommen könnte. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Markenrecht Danke! |
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| AW: Markenrecht |
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| AW: Markenrecht "Exkurs: Einrede der Nichtbenutzung Der Inhaber der jüngeren Marke kann im Widerspruchsverfahren auch die Einrede der Nichtbenutzung erheben. Grundsätzlich muss eine Marke benutzt werden, ansonsten kann sie wegen Verfalls nach § 53 MarkenG gelöscht werden. Aus einer für die betreffenden Waren/Dienstleistungen nicht benutzten Marke können keine Rechte mehr geltend gemacht werden. In den ersten 5 Jahren nach Eintragung ist jedoch keine Benutzung zur Durchsetzung des Markenrechts erforderlich, vgl. § 26 MarkenG. (...)" Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Markenrecht Danke für Ihre Hilfe bisher. Ein erweiterung der Frage habe ich noch.. Wie würde es mit der Beurteilung des Falls aussehen wenn Person B im Jahr 2007 mit eine dritte Person einen Vertrag geschlossen hat, in dem er diese Person die Nutzung der Marke *** gegen ein jährliches Entgelt von *,***€ gestattet hat? Diese dritte Person bietet u. a. ebenfalls Webhosting-Verträge an. für evtl. Fristberechnung: Datum der Begutachtung 14. Juni 2011. |
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