Dies ist eine Diskussion zu Mangel nach Wohnungsübergabe durch den V innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Mangel nach Wohnungsübergabe durch den V angenommen Herr X hatte eine Wohnungsübergabe. Anwesend waren, der V, die Nachmieter und Herr X. Im Übergabeprotokoll wurden keinen Beanstandungen aufgeführt, es wurde vom V und Herrn X unterzeichnet. Nun kam Post vom V, er meint die Wände wurden nicht richtig gestrichen, Herr X sollte dies innerhalb einer Woche nachbessern sonst stellt er 530€ in Rechnung. Der (V) konnte dies nicht erkennen, da es zu dunkel in der Wohnung zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe war und der Mangel jetzt erst festgestellt wurde. Kann er dies fordern, da beide Parteien das Protokoll unterzeichnet haben? Die neuen Mieter sind mittlerweile eingezogen. Zusatz im Übergabeprotokoll: Die Wohnungsübergabe erfolgt unter dem Vorbehalt der Anzeige versteckter Mängel, die dem Mieter nach Festellung bekanntgegeben werden. Im Mietvertrag: Die Wohnung wird an den Mieter in renoviertem Zustand übergeben. Zur Beendigung und vor Rückgabe der Wohnung muss diese gestrichen werden. Danke für eure Antworten. |
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| AW: Mangel nach Wohnungsübergabe durch den V Das nachträgliche Reklamationsrecht des Vermieters nach Wohnungsrücknahme erstreckt sich -- wie zutreffend im Protokoll festgehalten -- lediglich auf versteckte Mängel. Damit sind solche gemeint, die beim besten Willen nicht mitttels Taschenlampe oder auf den Fußboden unter die Wanne blickend festzustellen waren. Daher kann sich V hier nicht darauf berufen, er habe es nicht rechtzeitig sehen können, dass die Wände nicht "richtig" gestrichen worden waren. Er hätte doch genauer und mittels Beleuchtung alles untersuchen können, wenn ihm so etwas derart wichtig wäre. Hat er aber nicht gemacht. Damit ist die vorhandene Leistung der "schlecht" gestrichenen Wände als vertragsgemäß anerkannht worden. Wird eine derartige Leistung geschuldet, so ist lediglich nach "mittlerer Art und Güte" zu leisten -- besonders museumsreife oder perfekte Ergebnisse sind NICHT geschuldet. Die geforderte Nachbesserung bzw. die 530,- € stehen dem V nicht zu. Seine Forderung würde ich mit o.a. Argumentation zurückweisen. Wenn er klagen möchte -- soll er. Wird nicht so einfach sein, sein Ansinnen dem Gericht zu verkaufen...
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. Geändert von CEMartin (04.02.2012 um 23:08 Uhr). Grund: Ganz schreckliche Schreibfehler aus dem Weg geschafft. |
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| AW: Mangel nach Wohnungsübergabe durch den V man kann es auch einfacher und sicherer haben: Zitat:
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| AW: Mangel nach Wohnungsübergabe durch den V Das ist zusätzlich eine gute Idee ! Eine der Formulierung nach nicht auszuschließende unangemessene Benachteiligung des Mieters wegen der pauschalierten Streichpflicht zur Beendigung und dann wohl sogar nochmals bei Rückgabe. = unwirksame AGB.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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