Dies ist eine Diskussion zu Maklerprovision innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Bauherr B hat interesse an einem Grundstückskauf. B wird im Internet bei Makler M fündig ( Grundstück 1). Weiterhin findet B ein gemeindeeigenes Grundstück (Grundstück 2), welches er in betracht zieht. B trifft sich mit M um sich das Grundstück 1 zu betrachten, welches direkt neben Grundstück 2 liegt. Zur weiteren Durchsprache wird eine Woche später ein Termin bei M vereinbart. An diesem Termin soll auch ein Architekt mit dem M zusammenarbeitet anwesend sein um eine grobe Vorplanung für den Hausbau aufzustellen. Im Laufe dieser Woche fragt B auf der Verwaltung nach und erfährt näheres zu Grundstück 2 . Er bekundet bei der Bauverwaltung interesse und möchte den Preis noch aushandeln. B trifft sich allerdings dennoch mit M, um sich zumindest von dem Architekt beraten zu lassen. Bei Eintreffen von B im Büro von M teilt M mit, dass er schon mit der Gemeindeverwaltung gesprochen habe und in Erfahrung gebracht hat, dass B sich für Grundstück 2 interessiert und nicht für Grundstück 1 welches M verkaufen möchte. M weist B darauf hin , dass er sich Grundstück 2 allerdings auch schriftlich reservieren sollte. M hat ein Reservierungsfax vorbereitet welches B unterschreibt und M zur Bauverwaltung der Gemeinde übersendet. Da B kein interesse an Grundstück 1 hat finden auch keine weiteren Treffen mit M mehr statt. Lediglich mit dem Architekt, den M empfohlen hat trifft sich B und plant einen Hausbau mit ihm. B erwirbt das Gemeindegrundstück 2 zu einem von ihm mit der Verwaltung ausgehandelten Preis. M stellt einige Wochen später eine Rechnung an B aus für geleistete Beratungsarbeiten und Vermittlung eines Grundstückes nach der üblichen Maklercourtage. B will diese Rechnung nicht bezahlen, da er kein von M vermitteltes Grundstück gekauft habe. Frage: Ist ein Anspruch von Mgerechtfertigt? Woraus ergibt sich der evtl. Anspruch? Welche Möglichkeit hat B dieser Rechnung zu widersprechen? Bin mal gespannt wie der Fall bei euch ausgeht...... |
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| AW: Maklerprovision Also gleich vorweg, ich habe keine Ahnung vom praktischen Agieren eines Maklers, wende also einfach das Gesetz an. Der Anspruch auf Maklerlohn ensteht, wenn auf einen Maklervertrag hin vom Makler eine Maklerleistung erbracht wird, die irgendwie mitursächlich für den Abschluß eines Hauptvertrages wird. Einen Maklervertrag haben wir hier, und mE hat der Makler auch eine Maklerleistung erbracht, da er den B bezüglich der Reservierung beraten, ihm den Vordruck zur Verfügung gestellt, und sich um die Abwicklung gekümmert hat. Diese Maklerleistung ist nun auch mitursächlich für das konkrete Geschäft geworden. Den Anspruch seitens des Maklers würde ich also "theoretisch" bejahen. Die Jana
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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| AW: Maklerprovision Auch wenn B sich ansonsten komplett um das Grundstück selbst gekümmert hat ? Und M den B nicht darauf hingewiesen hat, dass er damit einen Vertrag abschließt ? Weiterhin hat M mit der Vermittlung des Grundstückes ja nichts zu tun gehabt. B hatte ja schon vorher Kenntnis vom Grundstück und sich im Vorfeld schon mündlich angefragt. ist da nicht schon fast eine Täuschung vorzuwerfen? Seriös ist dieses Geschäft wohl eher nicht..... |
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