Dies ist eine Diskussion zu Mahngebühren innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Mahngebühren Mahngebühren im eigentlichen Wortesinne sind doch nur ausnahmsweise zu ersetzen, sprich wenn nicht die Mahnung schon verzugsbegründend ist? In dem anderen Fall,dass die Mahnung erst den Verzug begründet, kann ich doch wohl für die Mahnung an sich, sprich Versandkosten,Bearbeitungskosten, Rechtsanwaltkosten nicht ersetzt verlagen? A bestellt bei Versandhandel B einen Artikel. Mit Rechnung wird Zahlungsdatum vom Versandhändler festgelegt. Dieses Zahldatum verstreicht. Daraufhin erhält A eine Mahnung seitens des Händlers mit einer Mahngebühr von 4 Euro. Da man ja in einem Gutachten alle im Sachverhalt angesprochene Hinweise, insbesondere Rechtsansichten einbauen sollen, bin ich ein bisschen verwirrt. Es heisst im Sachverhalt bei Rechtsansichten des Händlers folgendermassen : "Es ist für Kreditinstitute, wozu der Versandhandel auch zählt nicht mehr erforderlich Zahlungserinnerungen zu versenden. Es kann ohne jede Vorwarnung eine rückständige Forderung an einen Inkasso-Dienst abgetreten werden, da wir die Fälligkeit mit dem Warenerhalt, sprich Rechnung, mitteilen." Jetzt bin ein wenig verwirrt, auf was will der Aufgabensteller hinaus? Ich prüfe Verzug und Verzugsschaden, §§280,286 BGB. Verzug tritt erst mit Mahnung ein §286 I BGB § 286 II Nr.1 BGB ist nicht einschlägig, da nach Ansicht des BGH einseitige Zahlungsaufforderungen auch wenn innerhalb einer Rechnung erfolgt, nicht ausreicht. BGH,Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 - LG Berlin, AG Schöneberg Das wäre der Pudels Kern,dachte ich bei der Aufgabe. Aber was soll jetzt die Passage mit den Kreditinstitute. Hat jmd. nee Ahnung? |
| |||
| AW: Mahngebühren Ich kann BeneQ da nur zustimmen. Ist eine Zahlungsfrist nach dem Kalender bestimmt (zB "Zahlbar bis zum 01.07.2008"), dann tritt der Verzug automatisch nach Ablauf dieser Zeit ein. Ohne Fristsetzung nach 30 Tagen. Verzug kann binnen der Frist von 30 Tagen auch dann eintreten, wenn gemahnt wird. Diese erste Mahnung ist stets gebührenfrei, da die Kosten in die Sphäre des Gläubigers fallen. Grund ist, dass Mahngebühren einen Schadensersatz neben der Leistung darstellen. S/E kann man aber erst fordern, wenn - wie in diesem Fall - der Verzug eingetreten ist. Das erfolgt aber erst durch das erste Erinnerungsschreiben. Ist der Schuldner schon in Verzug, kann man die Gebühren gegen diesen geltend machen. Eine unangemesse Höhe einer Mahngebühr ist nicht einheitlich geregelt. Unangemessen beginnt idR ab 10 EUR, da der Verzug ansonsten ja ohnehin verzinst wird. Im SV ist die Aussage nur dann zutreffend, wenn die Rechnung mit einem, nach dem Kalender bestimmbaren Datum versehen ist. Die Inkassokosten sind NICHT erstattungsfähig, wenn die Mahnung vor Eintritt des Verzuges durch das Inkassounternehmen zu gestellt wird. Eine "Vorwarnung" ist idR aber auch nur dann nötig, wenn man keine Frist vereinbart hat und man keine 30 Tage warten will. Ein Inkassounternehmen kann den S auch zur Zahlung auffordern - nur dann eben, wie wiederholt gesagt, kostenlos für den Schuldner. VG, Peter
__________________ ius respicit aequitatem Alle Angaben sind ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung! Bitte die REGELN des Forums beachten! Die FAQ (?) sind hier zu finden. ------------------------------------------- Bitte sehen Sie von Nach- und Rückfragen per PN oder eMail ab. Verwenden Sie hierzu die entsprechenden Foren. ------------------------------------------- Für den Inhalt etwaiger Links auf externe Webseiten ist ausschließlich deren Anbieter verantwortlich! |
| |||
| AW: Mahngebühren Zitat:
Ob die Wrae auch wirklich sofort fällig ist, ist auch problematisch, denn nach Vertragschluss habe ich zumindest immer noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, da ja der Händler auch noch nicht geliefert hat. Dass heisst mit Warenlieferung würde die Leistung fällig, da schreibt der Händler ab zahlbar bis zum ...., was wiederrum für keine Fälligkeit sprechen würde. Geändert von Dartagnan (04.07.2008 um 18:24 Uhr). |
| |||
| AW: Mahngebühren Zitat:
|
| |||
| AW: Mahngebühren Zitat:
Im Zusammenhang mit der Frage fällt mir auf, dass niemand Bezug darauf genommen hat, ob es sich bei der eigentlichen Rechnung evtl. um einen Versandhandel handelt und dieser dann beispielsweise ein Inkassounternehmen beauftragt hat bzw. seine Forderungen gleich abgegeben hat (wäre für mich ne logische Erklärung auf die Frage, warum von Kreditinstitut gesprochen wird). In diesem Falle aber ist es dann so, dass die 30-Tage-Widerufsfrist besteht .. oder? Geändert von moewe (04.07.2008 um 18:51 Uhr). |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Mahngebühren | Verbraucherrecht | 27.06.2008 15:29 |
| Mahngebühren / Handyrechnung | Verbraucherrecht | 09.04.2008 21:21 |
| Mahngebühren | Handelsrecht | 07.11.2005 13:49 |
| Mahngebühren | Handelsrecht | 24.09.2005 16:29 |
| Mahngebühren | Verbraucherrecht | 11.03.2005 19:05 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios