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Mahngebühren

Dies ist eine Diskussion zu Mahngebühren innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 04.07.2008, 13:19
Boardneuling
 
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Mahngebühren

Hallole, kann mir jmd. mal weiterhelfen.
Mahngebühren im eigentlichen Wortesinne sind doch nur ausnahmsweise zu ersetzen, sprich wenn nicht die Mahnung schon verzugsbegründend ist?
In dem anderen Fall,dass die Mahnung erst den Verzug begründet, kann ich doch wohl für die Mahnung an sich, sprich Versandkosten,Bearbeitungskosten, Rechtsanwaltkosten nicht ersetzt verlagen?

A bestellt bei Versandhandel B einen Artikel. Mit Rechnung wird Zahlungsdatum vom Versandhändler festgelegt. Dieses Zahldatum verstreicht. Daraufhin erhält A eine Mahnung seitens des Händlers mit einer Mahngebühr von 4 Euro.

Da man ja in einem Gutachten alle im Sachverhalt angesprochene Hinweise, insbesondere Rechtsansichten einbauen sollen, bin ich ein bisschen verwirrt. Es heisst im Sachverhalt bei Rechtsansichten des Händlers folgendermassen : "Es ist für Kreditinstitute, wozu der Versandhandel auch zählt nicht mehr erforderlich Zahlungserinnerungen zu versenden. Es kann ohne jede Vorwarnung eine rückständige Forderung an einen Inkasso-Dienst abgetreten werden, da wir die Fälligkeit mit dem Warenerhalt, sprich Rechnung, mitteilen."

Jetzt bin ein wenig verwirrt, auf was will der Aufgabensteller hinaus?

Ich prüfe Verzug und Verzugsschaden, §§280,286 BGB.

Verzug tritt erst mit Mahnung ein §286 I BGB
§ 286 II Nr.1 BGB ist nicht einschlägig, da nach Ansicht des BGH einseitige Zahlungsaufforderungen auch wenn innerhalb einer Rechnung erfolgt, nicht ausreicht.
BGH,Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 - LG Berlin, AG Schöneberg

Das wäre der Pudels Kern,dachte ich bei der Aufgabe. Aber was soll jetzt die Passage mit den Kreditinstitute. Hat jmd. nee Ahnung?
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Alt 04.07.2008, 16:12
V.I.P.
 
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AW: Mahngebühren

Ich kann BeneQ da nur zustimmen. Ist eine Zahlungsfrist nach dem Kalender bestimmt (zB "Zahlbar bis zum 01.07.2008"), dann tritt der Verzug automatisch nach Ablauf dieser Zeit ein. Ohne Fristsetzung nach 30 Tagen. Verzug kann binnen der Frist von 30 Tagen auch dann eintreten, wenn gemahnt wird. Diese erste Mahnung ist stets gebührenfrei, da die Kosten in die Sphäre des Gläubigers fallen. Grund ist, dass Mahngebühren einen Schadensersatz neben der Leistung darstellen. S/E kann man aber erst fordern, wenn - wie in diesem Fall - der Verzug eingetreten ist. Das erfolgt aber erst durch das erste Erinnerungsschreiben.

Ist der Schuldner schon in Verzug, kann man die Gebühren gegen diesen geltend machen. Eine unangemesse Höhe einer Mahngebühr ist nicht einheitlich geregelt. Unangemessen beginnt idR ab 10 EUR, da der Verzug ansonsten ja ohnehin verzinst wird.

Im SV ist die Aussage nur dann zutreffend, wenn die Rechnung mit einem, nach dem Kalender bestimmbaren Datum versehen ist. Die Inkassokosten sind NICHT erstattungsfähig, wenn die Mahnung vor Eintritt des Verzuges durch das Inkassounternehmen zu gestellt wird. Eine "Vorwarnung" ist idR aber auch nur dann nötig, wenn man keine Frist vereinbart hat und man keine 30 Tage warten will. Ein Inkassounternehmen kann den S auch zur Zahlung auffordern - nur dann eben, wie wiederholt gesagt, kostenlos für den Schuldner.


VG,


Peter
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Alt 04.07.2008, 17:08
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AW: Mahngebühren

Zitat:
Zitat von BeneQ
Ich hätte gesagt, wenn zwischen den Parteien nichts vereinbart ist, hat der Schuldner sofort zu leisten (§ 271 Abs. 1 BGB). Die "Rechnung" stellt dann m.E. schon eine Mahnung mit Fristsetzung iSd § 286 Abs. 1 S. 1 BGB dar, falsa demonstratio non nocet. Insofern wäre die "erste" Mahnung schon während des Verzugs versandt worden und die Mahngebüren gerechtfertigt. Ist aber nur so ne Idee.
Dass in der Rechnung eine Mahnung liegen soll halte ich für nicht vertretbar, weil dann hätte der Gesetzgeber § 286 III BGB ja gar nicht gebraucht. In jeder Rechnung würde zugleich eine Mahnung liegen und § 286 I BGB wäre einschlägig. § 286 III BGB wäre weitestgehend überflüssig.

Ob die Wrae auch wirklich sofort fällig ist, ist auch problematisch, denn nach Vertragschluss habe ich zumindest immer noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, da ja der Händler auch noch nicht geliefert hat. Dass heisst mit Warenlieferung würde die Leistung fällig, da schreibt der Händler ab zahlbar bis zum ...., was wiederrum für keine Fälligkeit sprechen würde.

Geändert von Dartagnan (04.07.2008 um 18:24 Uhr).
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Alt 04.07.2008, 17:17
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AW: Mahngebühren

Zitat:
Zitat von Pete76
Ich kann BeneQ da nur zustimmen. Ist eine Zahlungsfrist nach dem Kalender bestimmt (zB "Zahlbar bis zum 01.07.2008"), dann tritt der Verzug automatisch nach Ablauf dieser Zeit ein. Ohne Fristsetzung nach 30 Tagen. Verzug kann binnen der Frist von 30 Tagen auch dann eintreten, wenn gemahnt wird. Diese erste Mahnung ist stets gebührenfrei, da die Kosten in die Sphäre des Gläubigers fallen. Grund ist, dass Mahngebühren einen Schadensersatz neben der Leistung darstellen. S/E kann man aber erst fordern, wenn - wie in diesem Fall - der Verzug eingetreten ist. Das erfolgt aber erst durch das erste Erinnerungsschreiben.

Ist der Schuldner schon in Verzug, kann man die Gebühren gegen diesen geltend machen. Eine unangemesse Höhe einer Mahngebühr ist nicht einheitlich geregelt. Unangemessen beginnt idR ab 10 EUR, da der Verzug ansonsten ja ohnehin verzinst wird.

Im SV ist die Aussage nur dann zutreffend, wenn die Rechnung mit einem, nach dem Kalender bestimmbaren Datum versehen ist. Die Inkassokosten sind NICHT erstattungsfähig, wenn die Mahnung vor Eintritt des Verzuges durch das Inkassounternehmen zu gestellt wird. Eine "Vorwarnung" ist idR aber auch nur dann nötig, wenn man keine Frist vereinbart hat und man keine 30 Tage warten will. Ein Inkassounternehmen kann den S auch zur Zahlung auffordern - nur dann eben, wie wiederholt gesagt, kostenlos für den Schuldner.


VG,


Peter
Im SV wurde die Rechnung mit einem , nach dem KAlender bestimmbare Datum, versehen. ABer § 286 II Nr.1 BGB ist weggen der Rtspr. wohl nicht anwendbar, da laut BGH einseitige Festlegungen nicht verpflichtend sind. Siehe BGH Urteil oben. Mit den §0 TAgen gilt ja auch nur,wenn der Verbraucher vorher informiert wurde, was in dem betreffenden Fall ja auch nicht geschah. Insoweit wären die Mahnkosten nicht gerechtfertigt im Fall?
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  #5 (permalink)  
Alt 04.07.2008, 17:54
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AW: Mahngebühren

Zitat:
Zitat von Dartagnan
Das in der Rechnung eine Mahnung liegen soll halte ich für nicht vertretbar, weil dann hätte der Gesetzgeber § 286 III BGB ja gar nicht gebraucht. In jeder Rechnung würde zugleich eine Mahnung liegen und § 286 I BGB wäre einschlägig. § 286 III BGB wäre weitestgehend überflüssig.

Ob die Wrae auch wirklich sofort fällig ist, ist auch problematisch, denn nach Vertragschluss habe ich zumindest immer noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, da ja der Händler auch noch nicht geliefert hat. Dass heisst mit Warenlieferung würde die Leistung fällig, da schreibt der Händler ab zahlbar bis zum ...., was wiederrum für keine Fälligkeit sprechen würde.
ich bin zwar ganz neu hier und kein Jurist,
Im Zusammenhang mit der Frage fällt mir auf, dass niemand Bezug darauf genommen hat, ob es sich bei der eigentlichen Rechnung evtl. um einen Versandhandel handelt und dieser dann beispielsweise ein Inkassounternehmen beauftragt hat bzw. seine Forderungen gleich abgegeben hat (wäre für mich ne logische Erklärung auf die Frage, warum von Kreditinstitut gesprochen wird).

In diesem Falle aber ist es dann so, dass die 30-Tage-Widerufsfrist besteht .. oder?

Geändert von moewe (04.07.2008 um 18:51 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 04.07.2008, 18:23
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AW: Mahngebühren

Zitat:
Zitat von BeneQ
Gutes Argument, klingt logisch.



Na ja, so ist halt die gesetzliche Regelung. Steht denn zum Verzug was in den AGB?
Nein, von AGBs steht im Sachverhalt gar nichts.
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