Dies ist eine Diskussion zu Mängel bei der Briefzustellung innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Mängel bei der Briefzustellung Seit 1998 ist das Briefmonopol in Deutschland nach und nach aufgehoben worden. Die letzte Exklusivlizenz für Briefe bis 50g war bis 2007 befristet. Dabei hat die Qualität der Postdienstleistungen abgenommen. Wer kann sich wie gegen mangelhafte Briefzustellungen wehren? 1) Nehmen wir mal an, ein Absender A schickt einen normalen Brief an einen Empfänger E, indem er den Brief in einen Briefkasten des Postdienstleisters P wirft. E lebt in einem Mehrfamilienhaus. Die namentlich gekennzeichneten Briefkästen der verschiedenen Wohnungen befinden sich im Hausflur. Außerdem gibt es einen offenen, für jeden zugänglichen Briefkasten für Tageszeitungen, der in die Hausfassade eingelassen ist. Er ist mit "Zeitungen" beschriftet. Im Grunde eine Situation, wie sie in Städten tausendfach vorkommt. Wenn der Zusteller Z (Mitarbeiter von P) Briefe zustellen möchte, muss er klingeln, um Zutritt zum Hausflur zu erhalten. Nachdem ein Bewohner den Türöffner gedrückt hat, kann Z Briefe in die Briefkästen von E und den anderen Bewohnern werfen. Das funktioniert viele Jahre gut. Doch in den lezten Monaten passiert es immer wieder, dass Z die Briefe einfach in den Zeitungsschlitz steckt, statt sie dem E in den Briefkasten zu werfen. Da der Zeitungsbriefkasten offen zugänglich ist, kommen mehrmals Briefe bei E nicht an. Wie ist die Rechtslage? Kann E von P verlangen, dass er die an ihn adressierten Briefe in seinen Briefkasten steckt? Wenn ja, wie? Durch Abmahnung bzw. Unterlassungsklage? Hat A Ansprüche gegen P? Kann P von E verlangen, dass der Briefkasten ohne zu klingeln erreichbar sein muss, indem E beispielsweise seinen Briefkasten vor der Haustüre anbringt oder sich die Haustüre von außen öffnen lässt? Lassen sich die Ansprüche in der Praxis durchsetzen? Mich interessieren die in Frage kommenden Rechtsnormen (z. B. §11 PostG in Verbindung mit §2 Abs. 4 PUDLV?) und insbesondere einschlägige Urteile. Welche Rolle spielt die Bundesnetzagentur in solchen Fällen? Im Voraus vielen Dank. Viele Grüße Phantasmagorium |
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| AW: Mängel bei der Briefzustellung Ich würde hier zunächst den Geschädigten und Anspruchsberechtigten in A (wie Absender) vermuten. Der hat ja gegen Zahlung eines gewissen Entgelts P beauftragt, die Sendung dem E zuzustellen. E müsste also jedem in Frage kommenden A1...A999999999 jeweils mitteilen, das die erwartete Sendung leider nicht eingegangen ist und der müsste sich dann kümmern. Nun ist aber auch niemand verpflichtet, überhaupt einen Briefkasten zu haben oder diesen zugänglich anzubringen. Es ist auch kein Wohnungsvermieter verpflichtet, seinen Mietern einen eigenen und zugänglichen, ... Briefkasten zu bieten. Gibt es den aber im Hausflur, kommt möglicherweise das hier zur Anwendung: Zitat:
![]() Ob nun der Schlitz, in den Z bequemerweise einwirft, den Vorgaben der PUDLV Zitat:
E scheint also doch auch einen Anspruch darauf zu haben, dass ihn die an ihn adressierte Post erreicht. Tut sie das nicht, gibt es aber keine Strafvorschrift, er hat nach §38 Postgesetz lediglich Anspruch auf Schadenersatz gegen P. Ansonsten gilt laut Wikipedia: Zitat:
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! Geändert von motzmecker (30.01.2012 um 20:26 Uhr). Grund: Doidch Schwör schbrak |
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| briefzustellung, post-universaldienstleistungsverordnung |
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