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Mängel bei der Briefzustellung

Dies ist eine Diskussion zu Mängel bei der Briefzustellung innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 30.01.2012, 15:33
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Mängel bei der Briefzustellung

Hallo!

Seit 1998 ist das Briefmonopol in Deutschland nach und nach aufgehoben worden. Die letzte Exklusivlizenz für Briefe bis 50g war bis 2007 befristet. Dabei hat die Qualität der Postdienstleistungen abgenommen. Wer kann sich wie gegen mangelhafte Briefzustellungen wehren?

1)
Nehmen wir mal an, ein Absender A schickt einen normalen Brief an einen Empfänger E, indem er den Brief in einen Briefkasten des Postdienstleisters P wirft. E lebt in einem Mehrfamilienhaus. Die namentlich gekennzeichneten Briefkästen der verschiedenen Wohnungen befinden sich im Hausflur. Außerdem gibt es einen offenen, für jeden zugänglichen Briefkasten für Tageszeitungen, der in die Hausfassade eingelassen ist. Er ist mit "Zeitungen" beschriftet. Im Grunde eine Situation, wie sie in Städten tausendfach vorkommt.

Wenn der Zusteller Z (Mitarbeiter von P) Briefe zustellen möchte, muss er klingeln, um Zutritt zum Hausflur zu erhalten. Nachdem ein Bewohner den Türöffner gedrückt hat, kann Z Briefe in die Briefkästen von E und den anderen Bewohnern werfen. Das funktioniert viele Jahre gut. Doch in den lezten Monaten passiert es immer wieder, dass Z die Briefe einfach in den Zeitungsschlitz steckt, statt sie dem E in den Briefkasten zu werfen. Da der Zeitungsbriefkasten offen zugänglich ist, kommen mehrmals Briefe bei E nicht an.

Wie ist die Rechtslage? Kann E von P verlangen, dass er die an ihn adressierten Briefe in seinen Briefkasten steckt? Wenn ja, wie? Durch Abmahnung bzw. Unterlassungsklage? Hat A Ansprüche gegen P? Kann P von E verlangen, dass der Briefkasten ohne zu klingeln erreichbar sein muss, indem E beispielsweise seinen Briefkasten vor der Haustüre anbringt oder sich die Haustüre von außen öffnen lässt? Lassen sich die Ansprüche in der Praxis durchsetzen?

Mich interessieren die in Frage kommenden Rechtsnormen (z. B. §11 PostG in Verbindung mit §2 Abs. 4 PUDLV?) und insbesondere einschlägige Urteile. Welche Rolle spielt die Bundesnetzagentur in solchen Fällen?

Im Voraus vielen Dank.

Viele Grüße
Phantasmagorium
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Alt 30.01.2012, 16:44
V.I.P.
 
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AW: Mängel bei der Briefzustellung

Ich würde hier zunächst den Geschädigten und Anspruchsberechtigten in A (wie Absender) vermuten. Der hat ja gegen Zahlung eines gewissen Entgelts P beauftragt, die Sendung dem E zuzustellen. E müsste also jedem in Frage kommenden A1...A999999999 jeweils mitteilen, das die erwartete Sendung leider nicht eingegangen ist und der müsste sich dann kümmern.

Nun ist aber auch niemand verpflichtet, überhaupt einen Briefkasten zu haben oder diesen zugänglich anzubringen. Es ist auch kein Wohnungsvermieter verpflichtet, seinen Mietern einen eigenen und zugänglichen, ... Briefkasten zu bieten. Gibt es den aber im Hausflur, kommt möglicherweise das hier zur Anwendung:
Zitat:
Zitat von
Hausschlüssel für Postboten
Der Mieter hat im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihn eingehende Post einschließlich der Tageszeitung über seinen Briefkasten zeitnah erreicht. Solange eine Briefkastenanlage außerhalb des Hauses nicht vorhanden ist, hat der Mieter deshalb einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von zusätzlichen Haustürschlüsseln für den Briefzusteller und den Zeitungsboten. Es bleibt dem Vermieter unbenommen, den Mieter zu verpflichten, ihm die Person, für die die Schlüssel bestimmt sind, namentlich zu benennen. Ein Sicherheitsrisiko ist sodann nicht gegeben.
Amtsgericht Mainz, Urteil vom 03.07.2007, Aktenzeichen 80 C 96/07 (Quelle)
Danach muss aber nur der namentlich bekannte Zusteller einen Schlüssel bekommen. Das schließt nicht automatisch alle Zusteller aller Postdienstleister ein.

Ob nun der Schlitz, in den Z bequemerweise einwirft, den Vorgaben der PUDLV
Zitat:
Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen.
entspricht, kann bezweifelt werden. Also muss der Betroffene informiert werden, dass er mangels zugänglichem Briefkasten nicht ordnungsgemäß beliefert werden kann. Wie das zu geschehen hat, ist nicht definiert, per Brief im Briefkasten schließt sich aber aus.

E scheint also doch auch einen Anspruch darauf zu haben, dass ihn die an ihn adressierte Post erreicht. Tut sie das nicht, gibt es aber keine Strafvorschrift, er hat nach §38 Postgesetz lediglich Anspruch auf Schadenersatz gegen P.

Ansonsten gilt laut Wikipedia:
Zitat:
Auch bei Unregelmäßigkeiten in der Briefzustellung oder Paketzustellung ist die Bundesnetzagentur unmittelbarer Ansprechpartner für Jedermann. Die Behörde ist verpflichtet, den Beschwerden nachzugehen. (Quelle)
Die Anregungen und Beschwerden kann man dann offenbar dahin adressieren.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!

Geändert von motzmecker (30.01.2012 um 20:26 Uhr). Grund: Doidch Schwör schbrak
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briefzustellung, post-universaldienstleistungsverordnung

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