Dies ist eine Diskussion zu Lieferung (per Nachnahme) unkorrekt!!! innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Lieferung (per Nachnahme) unkorrekt!!! Ich habe einmal eine Frage zur Rechtslage: Wenn ich etwas per Nachnahme bestelle, das Paket auch ankommt, aber mit nicht vollständigem oder beschädigten Inhalt. Habe ich dann etwas gegen den Absender "in der Hand". Kann ich ihn dafür irgendwie strafbar machen. Immerhin ist das Paket ja dann schon bezahlt... Oder bin ich da machtlos? Andreas Lockow |
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| AW: Lieferung (per Nachnahme) unkorrekt!!! Hallo, ich gehe mal davon aus, dass es sich beim Inhalt um eine gekaufte Ware handelt. Dann hat man natürlich, bei Mängeln, das Recht auf eine Nachbesserung, bzw. vollständige Lieferung. Fehlen Teile und der Verkäufer kann oder will diese nicht nachliefern (kostenfrei versteht sich) dann kann der ganze Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. Das gilt auch, wenn der Verkäufer privat ist und beim Verkauf ein Rückgaberecht oder eine Gewährleistung ausgeschlossen hat. Denn auch dieser muss sich beim Verkauf an die Wahrheit halten und muss dafür sorgen, dass die Ware in dem Zustand ist, wie er sie beschrieben hat. Bei Beschädigung ist das was anderes, hier kommt es daruf an, ob die Ware schon vor dem Versand beschädigt war oder nicht. Ist sie vorher schon beschädigt gewesen (z.B. wenn das Packet selber keine Beschädigung aufweist, dann ist das zu vermuten) dann gilt das selbe wie oben. Ansonsten ist das Packet bei Nachnahme immer versichert und dann muss man den Schaden bei der Post melden. Soweit zum rechtlichen. Wenn man als Käufer von seinem Recht gebrauch machen möchte, dann muss man natürlich erst den Verkäufer davon in Kenntnis setzen, dass unvollständig oder beschädigt geliefert wurde, als Händler könnte er ja nachbessern oder einen Ersatz liefern. Kann oder will der Verkäufer die Ware nicht nachbessern dann kann man den Kauf Rückgängig machen und der Verkäufer muss die Ware zurücknehmen (es sei denn er bestimmt, dass der Verkäufer sie z.B. entsorgen kann) auf jeden Fall muss der Verkäufer das Geld zurückgeben. Will er das nicht, dann kann man einen (Fach-)Anwalt einschalten, evt. ist auch eine Betrugsanzeige angesagt. Das Risiko, wenn beim Verkäufer nichts zu holen ist, dann bekommt man nicht nur sein Geld nicht zurück, sondern bleibt auch auf den Kosten für Anwalt und evt. Gericht sitzen. Anderseits, wer nicht auf sein Recht besteht, hat gleich "verloren" ... Alle Angaben ohne Gewähr. Gruß Huutsch |
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