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Krankengeldbezug bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses

Dies ist eine Diskussion zu Krankengeldbezug bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 22.05.2012, 20:33
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Krankengeldbezug bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses

Hallo,

angenommen jemand beginnt nach dem Ende einer Teilhabe zum Arbeitsleben mit Bezug von Übergangsgeld ein neues, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und erkrankt am ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses. Wie verhält sich es in so einem Fall mit dem Beginn der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Zahlung von Krankengeld?

Vielen Dank.
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  #2 (permalink)  
Alt 22.05.2012, 21:57
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AW: Krankengeldbezug bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses

Zitat:
Zitat von wile81 Beitrag anzeigen
Hallo,

Wie verhält sich es in so einem Fall mit dem Beginn der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Zahlung von Krankengeld?
Wo war jemand vorher krankenversichert?
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #3 (permalink)  
Alt 23.05.2012, 10:26
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AW: Krankengeldbezug bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses

Hallo,

jemand war zuvor bei der gestzlichen Krankenversicherung angemeldet, bei der er auch bei dem neuen Arbeitsverhältnis angemeldet wurde.
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  #4 (permalink)  
Alt 23.05.2012, 12:05
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AW: Krankengeldbezug bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses

Dann ist er dort auch noch immer gemeldet und hat Anspruch auf Krankengeld, falls der nicht schon aufgebraucht ist (Max. 18 Monate innerhalb 3 Jahren oder so).
Es ging aber sicher um die 6 Wochen "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" durch den AG, die gibt es erst, wenn man (ich glaube) 4 Wochen gearbeitet hat.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #5 (permalink)  
Alt 23.05.2012, 12:16
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AW: Krankengeldbezug bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses

Hallo und vielen Dank.
Die Krankenkasse möchte kein Krankengeld zahlen, da der jemand schon am ersten Tag der Arbeit arbeitsunfähig war und der jemand daher zwar arbeitsrechtlich, wohl aber nicht sozialrechtlich nicht angestellt war und die Krankenkasse deshalb nicht zahlen muss. Gibt es dafür irgendwelche gesetzlichen Regelungen?

Geändert von wile81 (23.05.2012 um 13:32 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 25.05.2012, 23:16
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AW: Krankengeldbezug bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses

Zitat:
Zitat von wile81 Beitrag anzeigen
Die Krankenkasse möchte kein Krankengeld zahlen, da der jemand schon am ersten Tag der Arbeit arbeitsunfähig war
Man darf in einem fiktiven Fall auch Zahlen nennen.

Also; A beginnt ein neues AV am 01.02.2012.

1. Vor Aufnahme der Tätigkeit erkrankt A. Damit besteht kein Anspruch auf Krankengeld sondern Entgeltfortzahlung ist vorrangig. ie 4 Wochen-Frist scheidet aus.

2. A erkrankt am ersten Arbeitstag. Die Krankenkasse muss Krankengeld zahlen.

Wenn Sie Ihren fiktiven Fall genau erklärt haben wollen, dann bitte ich um eine Ausführliche Beschreibung des Fall´s.

Gruß

Pro
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Alt 27.05.2012, 10:55
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AW: Krankengeldbezug bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses

Na dann ...

Im fiktiven Fall nimmt Person A bis zum 31.12. an einer Teilhabe zum Arbeitsleben/berufliche Reha teil. Dabei macht sie auch ein Praktikum in einer Firma, dass bis zum 31.12. lief. Die Firma bietet Person A ein Arbeitsplatz ab dem 01.01. an (Die Reha sollte bis Mitte Januar laufen, aber aufgrund der Chance wurde die Reha mit Zustimmung der Behörde abgebrochen). Am 01.01. (auch in der Firma Feiertag und kein Arbeitstag) erkrankte die Person A bzw. war sie beim Medizinischen Dienst und wurde bis einschließlich 06.01. AU geschrieben. Am 07.01. nahm sie dann die Arbeit auf. Arbeitsentgelt wurde ab 07.01. gezahlt, wobei auf dem Lohnzettel Arbeitsbeginn 01.01. steht. Die Krankenkasse weigert sich zu zahlen, da Person A ab dem ersten Tag, bevor sie überhaupt die Arbeit angetreten hat, erkrankte.

Vielen Dank und beste Grüße

wile
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  #8 (permalink)  
Alt 28.05.2012, 09:49
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AW: Krankengeldbezug bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses

Zitat:
Zitat von wile81 Beitrag anzeigen
(Die Reha sollte bis Mitte Januar laufen
Das hört sich mehr nach einer Wiedereingliederung an und da ist A immer noch krank geschrieben.

Der RV Träger sendet die Beendigung der Reha an die KK. Darauf müsst nunmehr der der 31.12. als letzter Tag der AU stehen. Das AV beginnt am 01.01. und da wird A krank geschrieben, es läuft also die 4 Wochen Frist und A hat ab 02.01. Anspruch auf Krankengeld, da die AU am Tag der eigentlichen Arbeitsaufnahme ausgestellt wurde. Die KK hat diesbezüglich keine rechtliche Handhabe das KG nicht zu zahlen.

Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Die KK soll nun die rechtliche Lage begründen, dann sehen wir weiter.

Gruß

Pro
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Alt 29.05.2012, 19:14
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AW: Krankengeldbezug bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses

Hallo und danke, Pro.

Die berufliche Reha war keine "Krankenmaßnahme" an sich und wurde von der Bundesagentur für Arbeit übernommen, da A noch nicht lange genug gearbeitet hatte, die Maßnahme aber nötig war.

Krankengeldanspruch ab 02.01., weil das ja auch so in der SGB V steht, richtig? Schon mal gut, dass der Krankengeldanspruch besteht. Was ist mit dem 01.01.? Ist dafür eine Einrichtung zuständig (AG, AA?) oder ist das einfach ein luft(rechts-)leerer Raum?

A legt Widerspruch ein und schaut was die KK sagt.

Grüße

wile
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  #10 (permalink)  
Alt 29.05.2012, 19:35
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AW: Krankengeldbezug bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses

Zitat:
Zitat von wile81 Beitrag anzeigen
Krankengeldanspruch ab 02.01., weil das ja auch so in der SGB V steht, richtig? Schon mal gut, dass der Krankengeldanspruch besteht. Was ist mit dem 01.01.? Ist dafür eine Einrichtung zuständig (AG, AA?) oder ist das einfach ein luft(rechts-)leerer Raum?
Es ist ein luftleerer Raum.

Was die Reha angeht, da hätten Sie gleich schreiben können das es sich um eine berufliche Rehamaßnahme vom Arbeitsamt handelt, wo der Leistungsträger die RV ist. Denn eine Teilhabe zum Arbeitsleben ist etwas anderes. Egal.

Der Krankengeldanspruch ensteht in Folge von § 23 Abs.4, §§ 24, 40 Abs.2 und § 41 SGB V von Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (vgl. § 46 Satz 1 Ziff.2 SGB V). Nach der Rechtsprechung des BSG bestimmt dabei das bei Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang Anspruch auf Krankengeld hat.
(vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 9/06 R sowie
vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R, 2/07 R, 8/07 R-)

In den Urteilen vom 26. Juni 2007 hat das BSG nochmals betont, dass der § 46 SGB V das Entstehen des Krankengeldanspruches regelt.

Der fiktive A darf nunmehr meine Ausführungen als Widerspruchsvorlage nutzen.

Gruß

Pro
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arbeit, krankengeld, krankheit, lohnfortzahlung, neues arbeiitsverhältni

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