Dies ist eine Diskussion zu Knifflige Fragen zu Privaten Autoverkauf innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Angenommen, Person A verkauft sein Auto privat an Person B. Ein privater Kaufvertrag wäre abgeschlossen worden. Person B hätte zuvor eine Anfrage über ein mechanisches Ersatzteil, welches Person A durch eine bekannte Person X (und nicht durch eine Kfz-Werkstatt) hätte austauschen lassen. Dies wäre jedoch nicht z.B. im Scheckheft durch einen Kfz-Stempel, sondern lediglich mit einer Unterschrift von Person X bezeugt worden. Person B möchte dies im Kaufvertrag vermerken, dass der Stempel nachgereicht werden würde, was von Person A und Person B auch unterzeichnet werden würde. Mögliches Problem: Person A könnte die vertragliche Vereinbarung nicht erfüllen (Stempel z.B. im Scheckheft) und der Vertrag wäre dadurch eigentlich nichtig. Person B würde zudem behaupten, dass das mechanische Teil laut der möglichen Aussage einer Werkstatt gar nicht erst gewechselt worden wäre und würde mit einer Anzeige wegen Betruges drohen. Theoretische logische Schlussfolgerung : Person A würde das Auto wieder bekommen und Person B würde die Bezahlung zurück bekommen. Eigentliche Frage: Person B würde jetzt jedoch behaupten, ihm würde - eine sogenannte Aufwandentschädigung von 0,30ct pro gefahrener Kilometer von Person A zustehen oder - Person A müsste das mechanische Teil auf eigene Kosten erneuern lassen. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Fragen: - Muss Person A die Aufwandsentschädigung von 0,30 cent/lt. leisten? - Kann Person A problemlos vom Vertrag zurück treten? - Müsste das mechanische Teil von Person A erneut ausgetauscht werden? * ZUSATZ * Zitat im Kaufvertrag wäre: "das Fahrzeug wird -soweit nicht nachstehend ausdrücklich Garantien zugesagt werden- wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss jeglicher Haftung für sachmängel verkauft". Hilf dieser Zusatz in diesem Beispiel? Geändert von Gardi (30.01.2012 um 23:49 Uhr). |
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| aufwandsentschädigung, autoverkauf, vertragsbruch |
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