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Klausur kopieren (Universität, Berlin)

Dies ist eine Diskussion zu Klausur kopieren (Universität, Berlin) innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 16.03.2011, 16:12
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Klausur kopieren (Universität, Berlin)

Hallo liebe Forengemeinde,

trotz längeren Recherchierens, brauche ich eure Hilfe.

Die Frage ist, ob man als Student in Berlin ein Recht darauf hat, seine Klausur zu kopieren bzw. sie kopieren zu lassen oder ob das Institut / der Professor dies verweigern kann.

Als erstes habe ich an das Hochschulrahmengesetz HRG gedacht, konnte aber keinen entsprechenden Passus finden und ein "Universitätsgesetz" o.ä. in Berlin habe ich auch vergeblich gesucht.

Ist das irgendwo eindeutig geregelt?

Und meine 2. Frage: Ist es ein Unterschied ob man nur seine Antworten oder sowohl Fragen & Antworten aus der Klausur kopieren möchte?

Ergänzung: Das Berliner Hochschulgesetz habe ich mittlerweile gefunden (http://www.berlin.de/imperia/md/cont...chulgesetz.pdf), allerdings konnte ich keinen Passus, der meine Fragen auch nur ansatzweise beantworten würde, finden.

Geändert von Somonos (16.03.2011 um 19:30 Uhr).
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Alt 16.03.2011, 22:50
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AW: Klausur kopieren (Universität, Berlin)

Das Berliner Hochschulgesetz bildet lediglich den Rahmen für die Grundordnung, die sich jede Hochschule selbst gibt:

Zitat:
§ 3
Grundordnung
(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung. Die Grund-ordnung trifft neben den in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen insbesondere Regelun-gen über die korporativen Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie über die Verfahren in den Gremien.
Ob das hier weiterhilft (ebd.)?

Zitat:
§ 6a Übermittlung und Löschung personenbezogener Daten

(6) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle nach diesem Gesetz erforderlich ist. An natürliche Personen dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn der Empfänger oder die Empfängerin ein rechtliches Interesse an deren Kenntnis glaubhaft gemacht hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen, oder es für die Richtig-stellung unwahrer Tatsachenbehauptungen Betroffener im Zusammenhang mit seiner oder ihrer
- 10 -
Mitgliedschaft oder Tätigkeit an einer Hochschule erforderlich ist. Der oder die behördliche Daten-schutzbeauftragte ist bei Übermittlungen nach Satz 2 anzuhören.
Hier wird nochmal deutlich, dass man bei seiner eigenen Hochschule nachschauen sollte (Sekretariate anrufen!):

Zitat:
§ 31
Prüfungsordnungen
(1) Die Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen erlassen werden (...)
Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 18.03.2011, 13:01
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AW: Klausur kopieren (Universität, Berlin)

Hallo,

danke für deine Antwort.

In wie fern das BDSG jetzt eine Rolle spielt, kann ich nicht verstehen. Es handelt sich hier doch nicht um personenbezogene Daten (mal abgesehen von Matrikelnummer und Name, der auf allen Klausurblättern steht).

Zitat:
An natürliche Personen dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, [...]
Ich bin ja an den Fragen & Antworten interessiert und meiner Auffassung nach, fällt das nicht darunter.

Selbst wenn das BDSG hier greifen würde, ist es schwer zu sagen, wessen Interesse hier überwiegt. Denn einige Dozenten mögen es nicht, wenn ihre Klausuren im Internet auftauchen oder weitergegeben werden, da irgendwann auch die Fragen ausgehen würden und zum anderen Studenten sich falsch vorbereiten (auf Basis der alten Klausuren).

In der Prüfungsordnung wird in keinster Weise auch nur im Entferntesten auf Einsicht o.ä. eingegangen, beim Institut selbst habe ich noch nicht nachgefragt.

Grundsätzlich ist doch der Gedanke: Personen dürfen alles, was nicht explizit verboten ist, öffentliche Stellen dürfen nichts, was nicht explizit erlaubt ist. Demnach hätte man (falls das BDSG nicht greifen sollte) doch das Recht auf eine Kopie (für sich selbst). Oder könnte auch das Urheberrecht eine Rolle spielen?
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berlin, hrg, klausur, kopie, universität

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