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Keine Lieferung zum vereinbarten Preis

Dies ist eine Diskussion zu Keine Lieferung zum vereinbarten Preis innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 27.04.2012, 21:26
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Keine Lieferung zum vereinbarten Preis

NFolgende Annahme: Die Schwangere M. lässt sich in einem Baby Fachgeschäft bezüglich eines Kinderwagens beraten. Auf dem preisschild steht einmal der preis für das Gestell und einmal der preis für die Baby Wanne. Auf nachfrage, ob das gestell auch einzelnd bestellbar ist sagt der Verkäufer kein problem. Der Verkäufer guckt nochmal im Katalog und bestätigt den preis. An der Kasse wird er sogar nochmal um zehn euro nach unten korrrigierz. Der Käufer zahlt per ec Karte und erhalt die Rechnung über den vereinbarten Kaufpreis sowie einen lieferschein. Eine Woche später ruft der Verkäufer an und teilt der schwangeren m. Mit, dass die Ware zu dem vereinbarten preis nicht vom Hersteller x geliefert werden kann. Der Hersteller x verlangt den doppelten! preis. M. besteht darauf, dass die Ware zum in der Rechnung ausgewiesenen preis geliefert wird, aber der Verkäufer will die Differenz zwischen den vereinbarten preis und den vom Hersteller x geforderten Betrag nicht aufkkmmen. Die schwangere m. benötigt aber dringend das Gestell und mochte nicht klein beigeben - was kann sie tun? Ergänzung: der Hersteller x verweist darauf, dass der preis für das Gestell nur in Verbindung mit dem kauf einer babywanne galt. Ddeer Kaufvertrag wurde allerdings zwischen m. Und dem fachmarkt Verkäufer geschlossen,!

Geändert von luenebest (27.04.2012 um 21:36 Uhr). Grund: Ergänzung
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  #2 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 13:40
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AW: Keine Lieferung zum vereinbarten Preis

Hier liegt auf Seite des Verkäufers ein Irrtum vor:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html

Da ist nichts zu machen.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 16:44
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AW: Keine Lieferung zum vereinbarten Preis

Zitat:
Zitat von Tourix Beitrag anzeigen
Hier liegt auf Seite des Verkäufers ein Irrtum vor:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html

Da ist nichts zu machen.
nein, das sehe ich anders.

hier liegt ein unbeachtlicher motivirrtum des händlers vor ("wenn ich gewußt hätte, dass ich das gestell nicht einzeln kaufen kann, hätte ich diesen vertrag so nicht geschlossen").

das ist aber alleinig das probelm des händlers. die kundin kann auf erfüllung klagen oder anderweitig ein gestell kaufen und die preisdifferenz als schadenersatz vom händler fordern.

zuallerserst sollte sie den händler schriftlich auffordern die ware zu liefern. falls er da nicht tun will, sollte sie sich unterschreiben lassen, dass der händler das nicht tun will. damit hätte er die leistung entgültig verweigert und das würde die kundin berechtigen woanders das teil zu besorgen und schadenersatz zu verlangen.

da sie vermutlich klagen würde müssen, sollte sie beweise haben, dass der händler eben tatsächlich die lieferung verweigert.
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  #4 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 19:45
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AW: Keine Lieferung zum vereinbarten Preis

"Beim Inhaltsirrtum will der Erklärende die Erklärung abgeben. Er irrt sich jedoch über die Bedeutung des Erklärten. Er misst der Erklärung subjektiv einen anderen Sinn zu, als sie objektiv aufweist."
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/119ff.htm

Die ausführlichste Erklärung:
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrech...0-%20119ff.pdf
Seite 2, Punkt 1.2.2.1 Der Inhaltsirrtum

Meiner Ansicht nach haben wir dementsprechend einen Inhaltsirrtum.
Letztenendes stellt sich aber natürlich die Frage, wie ein Richter das sehen wird. Und hier kann alles drin sein. Trotzdem wäre mir das Risiko viel zu groß, hier zu klagen.
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  #5 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 19:47
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AW: Keine Lieferung zum vereinbarten Preis

Achja, der Bezug zu der Frage:
Zitat:
Auf nachfrage, ob das gestell auch einzelnd bestellbar ist sagt der Verkäufer kein problem.
Zitat:
der Hersteller x verweist darauf, dass der preis für das Gestell nur in Verbindung mit dem kauf einer babywanne galt.
Eben hieraus sehe ich den Zusammenhang mit einem Inhaltsirrtum.
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  #6 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 21:11
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AW: Keine Lieferung zum vereinbarten Preis

Zitat:
Zitat von Tourix Beitrag anzeigen
"Beim Inhaltsirrtum will der Erklärende die Erklärung abgeben. Er irrt sich jedoch über die Bedeutung des Erklärten. Er misst der Erklärung subjektiv einen anderen Sinn zu, als sie objektiv aufweist."
ist aber hier nicht der fall. der v verkauft ein gestell und er weiß genau, dass er es einzeln verkauft und er hat sich auch beim preis nicht verlesen oder so.

er irrt lediglich darüber, dass er das zeug gar nicht (zu dem guten preis) beschaffen kann. und das ist ein motivirrtum. das ist das selbe, als würde die käuferin das teil kaufen, im glauben, sie hätte noch dick kohle auf dem konto und dann sagt ihr mann: nene, ich hab grad nen ferrari bestellt, wir können uns keinen kinderwagen mehr leisten. da wird der v zu recht auf dem kaufvertrag bestehen, warum die kundin kein geld mehr hat, ist ja nicht sein bier. und die umkehrung entspricht unserem fall.


Zitat:
Zitat:
Auf nachfrage, ob das gestell auch einzelnd bestellbar ist sagt der Verkäufer kein problem.
Zitat:
der Hersteller x verweist darauf, dass der preis für das Gestell nur in Verbindung mit dem kauf einer babywanne galt.
Eben hieraus sehe ich den Zusammenhang mit einem Inhaltsirrtum.
das ist keiner. der händler hat die preisliste hier ganz offensichtlich falsch interpretiert oder gedeutet. darum ist es ein motivirrtum. und dann ist es immer "sein pech".

einen inhaltsirrtum hast du lediglich bei preisschild falsch ablesen, statt 538,- 385,- ---> das ist ein inhaltsirrtum, denn das hat er definitiv keine geistige leistung reingesteckt, sondern einfach nur "vertan". er hat aber da nichts gedeutet oder weiter verarbeitet.

bei kalkulationsirrtümern hast du grundsätzlich auch motivirrtümer. selbst wenn da genau so ein zahlendreher am anfang steht, wenn du aber dann frachten und zölle drauf rechnest und deinem kunden den errechneten preis sagst, dann ist ein ein (unbeachtlicher) motivirrtum und du legst drauf.

auch wenn du nicht recht in der lage bist, deine preisliste zu lesen oder verstehen, ist das ein motivirrtum.

inhaltsirrtum nur bei offensichtlichen verschreibern oder versprechern oder "zeile verrutscht" - nicht bei "falsche preisliste geschaut", preisliste falsch verstanden gehabt, nicht gewußt, dass lieferant das nicht (mehr) anbietet. bei letzteren sachen hast du "dein handwerk" nicht richtig "drauf", das ist dein pech. ersteres kann halt so im täglichen miteinander versehentlich jedem mal passieren (es darf aber keine "denkleistung" dabei sein).... so kann man es sich merken.


Zitat:
Trotzdem wäre mir das Risiko viel zu groß, hier zu klagen.
im ergebnis liegen wri aber dicht beieinander: mir wär nämlichn der stress damit viel zu groß und wenn ich schwanger wär schon sowieso... .
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