Dies ist eine Diskussion zu Kaufvertrag trotz Nebenabrede???? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Kaufvertrag trotz Nebenabrede???? |
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| AW: Kaufvertrag trotz Nebenabrede???? Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer das Fahrrad repariert hat. Denn dann hat er erst die vertragliche Erst-Bedingung erfüllt. |
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| AW: Kaufvertrag trotz Nebenabrede???? Hallo! Kommt der KV WIRKLICH erst zustande, wenn der V das Rad repariert hat? Überlegen wir doch mal, was ist, wenn der V das Rad nicht mehr an den K verkaufen will, weil er ein besseres Angebot bekommen hat. Hat der K dann keine Ansprüche mehr gegen den V? Wir müssen hier schon zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Übereignungsgeschäft differenzieren. Das Verpflichtungsgeschäft ist doch bereits die Einigung, das Rad abzunehmen und zu bezahlen, wenn der Käufer das Rad repariert hat. Repariert der V as Rad nicht, so hat K weitergehende Ansprüche aus dem Leistungsstörungsrecht (Verzug, Schadensersatz usw.). Es gelten die §§433ff BGB. Übrigens muss der K das Rad vor dem Übereignungsgeschäft "abnehmen" iSv überprüfen. Mängel von denen er bei Übergabe Kenntnis hatte, lösen keine Gewährleistungsansprüche aus. Beweislast umkehr aus §476 BGB bleibt, die Gewährleistung kann aber auf ein Jahr vermindert werden (Gebrauchtware). Viele Grüße, Peter M. P.S. Eine "Nebenabrede" setzt immer eine "Hauptvereinbarung" aka VERTRAG voraus.
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| AW: Kaufvertrag trotz Nebenabrede???? Ich war davon ausgegangen, dass der Käufer auf den Kauf verzichten würde, wenn das Rad nicht repariert wird. Denn es handelt sich ja nur um ein gebrauchtes Fahrrad, und vermutlich ohne Kaufvertrag. Bei Vorliegen eines Kaufvertrags kommt natürlich auf Vertragsinhalt an. Aber wie will K die Nebenabrede beweisen ? Wenn K auf Kauf besteht, V aber nicht reparieren will oder kann, so verhandeln sie am besten erneut. |
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| AW: Kaufvertrag trotz Nebenabrede???? vielen dank erstmal für deine Mühe. Das bedeutet also, wenn das Rad nun einen Mangel hatte, den K bei Übereignung durch V nicht sehen konnte, V ihm ganz normal nach den Ansprüchen aus § 437 haftet, oder? Diese Vereinbarung hat also in dieser Konstellation keinerlei Auswirkungen auf den Kaufvertrag? mfg |
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