Dies ist eine Diskussion zu Kabelfernsehen ein Jahr nach Wohnungsübernahme mit in den Betriebskosten innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Kabelfernsehen ein Jahr nach Wohnungsübernahme mit in den Betriebskosten ich beziehe mich auf einen hier vorgefundenen Beitrag: Und wieso sollte überhaupt eine Kabelgebühr bei Nichtnutzung anfallen - in allen Fällen, die ich kenne, fällt nur eine Gebühr an, wenn Kabel auch genutzt wird - unabhängig davon, ob Kabel in der Whg liegt (so wie beim Telefon). Entweder durch Anmeldung beim Kabelunternehmen oder durch Entfernen einer Frequenzsperre in der Anschlußdose (oder Leitg). Ich stimme mit diesem Beitrag überein, doch hätte ich gern gewusst, wie die offizielle Rechtslage ist. Angenommen, ein Mieter hat eine Wohnung zwar mit Kabelanschluss übernommen, das bei Wohnungsübergabe erhaltene Formular dazu aber nie ausgefüllt, weil er/sie keinen Fernseher hat und diese Dienste daher nicht nutzen wollte und auch jetzt noch nicht nutzen will. Nun erhält dieser Mieter ein Schreiben, in dem ihm mitgeteilt wird, dass die Betriebskosten ab nächsten Monat um 16 Euro ansteigen werden, da ab dann das Kabelfernsehen mit eingeschlossen ist. Der Mieter will auch weiterhin keinen Gebrauch von Kabelfernsehangebot machen. Ist er rechtlich gezwungen, diesen Betrag trotzdem zu zahlen? Wie sieht die offizielle Rechtslage aus? Ich danke im Voraus Zena |
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