Dies ist eine Diskussion zu Ist der Mietvertrag ohne Übernahmeprotokoll gültig? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Ist der Mietvertrag ohne Übernahmeprotokoll gültig? Ich möchte mit euch die Gültigkeit eines Mietvertrages analysieren. Fallbeispiel: Mietinteressent schließt ein Mietvertrag ab. Zu dem Mietvertrag gehört eine Zusatzvereinbarung, in der u. a. folgendes steht: "Anlässlich der Schlüsselübergabe wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, das von beiden Parteien zu unterschreiben ist. Dieses wird Vertragsbestandteil." Ist die Gültigkeit des Mietvertrages von einem Übergabeprotokoll abhängig, wenn dies in der Zusatzvereinbarung als Pflicht deklariert ist? Wenn einer der Vertragsparteien das Übergabeprotokoll nicht unterschreibt, ist der Mietvertrag dann ungültig? |
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| AW: Ist der Mietvertrag ohne Übernahmeprotokoll gültig? Ja, ich denke schon. Außerdem ist ein Übergabeprotokoll für beide Seiten eine sehr sinnvolle Sache. Ich hatte z.B. bei der Rückgabe der Wohnung ( in Gegenwart von 2 Zeugen)auf ein Übergabeprotokoll bestanden, was mir die Vermieterin aber verweigerte. Ich war allerdings vorher bei der Polizei (weil mich die Vermieterin mehrfach betrogen hatte und sehr agressiv war) und die haben mit die Tel. ihres RA besorgt, damit ich ihn anrufen kann, wenn sie sich weigert, das Protokoll zu unterschreiben. Ich hab das unterschriebene Protokoll bekommen, auch ohne Zusatzklausel im Mietvertrag. |
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| AW: Ist der Mietvertrag ohne Übernahmeprotokoll gültig? Zitat:
Ein Übergabeprotokoll dokumentiert lediglich den Zustand des Mietobjektes. Unterschreibt z.B. der Mieter nicht, dann gilt gemietet wie gesehen/besichtigt. Man kann sowohl bei Einzug als auch bei Auszug den Zustand anders dokumentieren in dem man Fotos macht und Zeugen dabei hat. Der Vermieter kann aber alles möglich verlangen und zur Pflicht erklären, er entscheidet wer einen Mietvertrag erhält. |
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| AW: Ist der Mietvertrag ohne Übernahmeprotokoll gültig? Interessehalber : Kann man vielleicht sagen, die grundlose Verweigerung einer Unterschrift unter das vertraglich vereinbart vorgesehene Übergabeprotokoll würde bestenfalls die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht betreffen, die die gleichwohl bestehenden Hauptleistungspflichten -- Wohnrecht ./. Mietzahlung -- jedoch nicht beeinträchtigen kann ? ME sieht´s so aus. Wäre dann aber eine Klage des anderen Vertragsteiles auf Leistung einer solchen vereinbarten Unterschrift unter ein warheitsgemäß erstelltes Protokoll möglich (weil´s ja schließlich vertraglich ausdrücklich vereinbart worden war) ? Würde ich vermuten ...
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Ist der Mietvertrag ohne Übernahmeprotokoll gültig? Im Mietvertrag steht unter Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen, dass die Abschlagsumme für Heizung und Warmwasser 50 Euro betragen. Einen Tag später stellt der Mietinteressent fest, dass die Warmwasserkosten im Abschlag nicht enthalten sind, sondern diese separat über einen Durchlauferhitzer erfolgt! Der Vermieter hatte den Mietvertrag gründlich durchgelesen und anschließend mit seiner Unterschrift die darin enthaltenen Leistungen akzeptiert. Hätte der Mietinteressent aus dem Mietvertrag entnehmen können, dass die Warmwasserkosten im Heizkostenabschlag nicht enthalten ist und die Warmwasserversorgung über einen Durchlauferhitzer erfolgt, hätte er nicht unterschrieben. Das ausschlaggebende Kriterium auf seiner Wohnungssuche war, dass er keine Wohnung mit Durchlauferhitzer haben wollte. Ist das kein wasserdichter Grund für eine Anfechtung wegen Irrtum gemäß § 119 BGB und somit Rücktritt vom Mietvertrag? Demnach gilt: Wenn bei Kenntnis einer Sachlage ein Vertrag nicht zustande gekommen wäre, kann man ein Vertrag wegen Irrtum anfechten. Was meint ihr? |
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| AW: Ist der Mietvertrag ohne Übernahmeprotokoll gültig? Na so einfach ist es auch nicht. Denn der Mieter hatte doch vor Unterzeichnung des Vertrages im Rahmen der Besichtigung / Wohnungsübergabe ausreichend Gelegenheit, das Vorhandensein des Durchlauferhitzers zu bemerken; immerhin meist ein recht großes, klobiges, unübersehbares Ding, oder nicht ? Das käme wohl auf die genaueren (auch baulichen) Umstände an, insbesondere darauf, ob dem Vermieter bekannt sein musste, dass der Mieter garantiert keinen DE haben wollte. Eine andere Frage ist, ob nun die Kosten des Durchlauferhitzers vom Vermieter zu tragen sind, nachdem dies ja vertraglich so geregelt wurde -- aber wenn, dann auch nur im Rahmen der Abschlagszahlungen; d.h., am Ende des Abrechnungsjahres müssten auch diese Kosten abgerechnet werden, weshalb letztlich doch der Mieter die teuren Stromkosten zahlen müsste.
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