Dies ist eine Diskussion zu Hund zerschmettert Bein innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Hund zerschmettert Bein mal angenommen ein Hundebesitzer geht mit seinem angeleinten Hund spazieren. Zwei freilaufende Hunde kommen auf ihn und seinen Hund zu. Er leint seinen Hund, wie er es in der Hundeschule gelernt hat und es auch vernünftig ist, schnell ab. Die Hunde vertragen sich und beginnen herumzutollen. Einer der fremden Hunde jagt spielerisch seinen Hund und die beiden kommen auf ein beträchtliches Tempo. Der fremde Hund rast unserem Hundebesitzer ungebremst, frontal ins Bein. Zu wieviel Prozent würde warscheinlicher Weise die Haftpflichtversicherung des Verursachers den daraus entstandenen Schaden übernehmen? Sollte der Geschädigte keine Haftpflichtversicherung haben, wäre es dann in so einem Fall ratsam gleich mit z.B. 33% Eigenverschulden ranzugehen? Kann mir jemand evtl. einen Präzedenzfall nennen? Vielen lieben Dank Conni Geändert von Conni* (08.03.2006 um 11:54 Uhr). Grund: was vergessen.. |
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| AW: Hund zerschmettert Bein Sorry, ich bin im falschen Forum gelandet. Der Beitrag sollte wohl eher im "Tierrecht" stehen. Es wäre nett wenn mir trotzdem jemand antworten würde.. Lieben Gruß Conni |
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| AW: Hund zerschmettert Bein Wie schon im "Tierrecht" oft geschrieben: der Halter eines Hundes ist zum Ersatz jedes Schadens verpflichtet, den sein Tier einem anderen zufügt. Egal ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Inwieweit hier ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegen würde kann man schwierig sagen, dafür kenne ich mich mit Hunden und einem angemessenen Verhalten ihnen gegenüber zu wenig aus. Wahrscheinlich müsste der Schaden aber zu 100% getragen werden, weil ich hier kein grobes Mitverschulden feststellen kann und der Schaden auch nicht teilweise durch den eigenen Hund verursacht wurde.
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| AW: Hund zerschmettert Bein Danke für die schnelle Antwort Loop, ist es nicht so, dass die Rechtssprechung eine Abwägung der konkreten Gefahren fordert? Sehe ich es dann richtig, wenn ich es zulassen würde, dass mein Hund mit einem anderen tobt, ich mich dann freiwillig in eine mögliche Gefahr begebe und ich dann somit auch einen Teil der Schuld zu tragen habe? Conni |
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| AW: Hund zerschmettert Bein Das ist das Stichwort "Mitverschulden". Nach § 833 BGB muss der Tierhalter zu 100% alle Schäden ersetzen, die durch sein Tier entstanden sind. Der Anspruch kann aber nach § 254 I um das gekürzt werden, was der andere dazu beigetragen hat. Das müssen die Gerichte klären und dazu braucht man genaue Angaben über den Einzelfall (wer hat sich wann wie verhalten). Und wie man sich als Hundehalter zu verhalten hat kann ich auch nicht beurteilen, weil ich selber davon keine Ahnung habe.
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| AW: Hund zerschmettert Bein Es existieren Erhebungen, die zeigen, dass Hunde, die sich unangeleint einander nähern können, sich in 90% der Fälle neutral bis freundlich begegnen. In angeleintem zustand sinkt die Quote auf lediglich noch 50%. Das liegt daran, dass sich Hunde vor dem ersten Kontakt visuell verständigen und so Informationen austauschen. Rangordnungsfragen, Beschwichtigungssignale,usw.. Durch das Kurzhalten an der Leine wird die Körpersprache der Hunde stark verändert und es kommt daher vielfach zu Missverständnissen und Kampfbereitschaften. Das war nur eine kurze Zusammenfassung eines Sachverständigengutachtens. Demnach wäre das Ableinen, wie im oben angenommenen Fall, ein ganz richtiges Verhalten gewesen. Nur die Konsequenz daraus, das Toben, wird dem Hundehalter anteilsmäßig scheinbar zum Verhängniss. Zumal wir ja annehmen, dass er nicht Rechtschutzversichert ist. Echt kompliziert und gemein. Da denkt man, man versichert seinen Hund und alles wird gut... Denn tobende Hunde sind doch ein normales Alltagsgeschehen eines Hundehalters und man rechnet doch nicht mit derartigem. Hunde laufen doch auch nicht frontal und ungebremst in Bäume, oder Pfähle. Die Frage die sich mir stellt, ist, wo fängt denn das Mitverschulden an und wo hört es auf ?? Conni |
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| AW: Hund zerschmettert Bein Zitat:
1) der Geschädigte hat den haftungsbegründenden Tatbestand mit herbei geführt 2) er hat dabei in vorwerfbarer Weise gegen eigene Interessen verstoßen ("Verschulden") 3) er war nicht überwiegend an dem Schaden schuld Wo genau das Mitverschulden hier anzusiedeln ist kann letztendlich nur ein Gericht verbindlich klären.
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