Dies ist eine Diskussion zu Hilfe!!!Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Hilfe!!!Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger kann mir jemand von euch weiter helfen? Vermieter E hat seine zum Abschluss eines Mietvertrags abgegebene Willenserklärung wirksam angefochten. Derbereits eingezogene Mieter A weigert sich standhaft trotz mehrfacher Aufforderung des E aus der Wohnung auszuziehen. E beschließt schließlich zu anderen Mitteln zu greifen: Als A von einer 1 wöchigen Urlaubsreise zurückkommt stellt er fest, dass sein Schlüssel nicht mehr in das Schloss passt. Daraufhin ruft A den Schlüsseldienst S an. Noch bevor A die Rechnung des Schlüsseldienstes begleicht, stellt sich heraus, dass der Schlüssel nur deswegen nicht mehr passte, weil der Vermieter E am Tag vor der Rückkehr des A aus dem Urlaub das Wohnungsschloss hatte auswechseln lassen. Frage: Welchen Anspruch hat A gegen E im Hinblick auf die Rechnung des Schlüsseldienstes? Jetzt mein Problem: Ich habe zunächst an §§ 823, 826 BGB gedacht, komme aber nicht weiter. Gibt es hier irgendeinen Meinungsstreit, den ich nicht finde?? Kann A überhaupt von E die Zahlung der Rechnung fordern, obwohl A nicht mehr der Besitzer der Wohnung ist? Vielen Dank im Voraus |
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| AW: Hilfe!!!Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Weshalb ist er denn nichtmehr Besitzer? Er hat zwar kein Besitzrecht mehr, aber Besitzer ist er doch noch. |
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| AW: Hilfe!!!Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Kann also A, der unrechtmäßiger Besitzer der Wohnung ist, Ersatz der Schlüsseldienstkosten von dem Vermieter E aus § 823 I BGB fordern? Oder ist gerade dies in der Literatur umstritten? Wenn A nicht aus § 823 I Ersatz der Kosten verlangen kann, woraus dann? vielen dank im voraus |
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| AW: Hilfe!!!Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Er kann doch aus 823 Ersatz fordern, ok- du müsstest das noch genau prüfen. Aber der Besitz ist nach hM ein absolutes Recht des 823. Fraglich ist hierbei dann natürlich, ob nur der rechtmäßige Besitz den Schutz des 823 verdient, oder auch der unrechtmäßige (wie vom A). Wenn im EBV (985 ff) nix von einem Ersatz steht, dann kommt der 823 in Betracht. |
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