Dies ist eine Diskussion zu Hausvermietung bei Erbengemeinschaft innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Hausvermietung bei Erbengemeinschaft es handelt sich hier um eine Erbengemeinschaft. Der Ehemann verstarb im selbigen Jahr - somit bilden die Ehefrau und ihre drei Kinder (zwei Söhne, eine Tochter) die Erbengemeinschaft. Eine Erbschaftsauseinandersetzung ist nie zustande gekommen, da die Tochter einem Hausverkauf nicht zustimmte. Einer der Söhne wurde nun darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Ehefrau mit dem anderen Sohn - und angeblichem Einverständnis der Schwester - anstreben das Haus für ein Jahr an eine mittellose Familie zu vermieten (Die Mietkosten hierfür übernimmt ein Freund der Mittellosen) Grundsätzlich ist der Sohn mit dieser Vermietung nicht einverstanden. Frage: Kann ein Mietverhältnis ohne die Zustimmung des Sohnes zustande kommen und wenn ja - wie kann er sich von etwaigen Kosten (denn schliesslich könnte es sich hierbei ja auch um Messies handeln - das aber nur überspitzt gedacht) handeln. Einen Mietkostenanteil erhält der Sohn nicht - der geht zu Gunsten der Ehefrau - ob die anderen Kinder daran beteiligt werden ist nicht bekannt. Vielen Dank für schnelle und gute Antworten !!! Geändert von SylviaP (10.08.2012 um 18:10 Uhr). |
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| AW: Hausvermietung bei Erbengemeinschaft Soweit ich weiß, bilden nun die Erben eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts, in der jeder einzelne für jegliche Forderung von außen verantwortlich gemacht werden kann und innerhalb derer auch nur einvernehmliche Entscheidungen aller Mitglieder gelten. Jeder einzelne hätte also ein Vetorecht, wenn er mit der Entscheidung der anderen nicht einverstanden ist. Da der Mieter aber auch nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob ein Vermieter überhaupt zum Vermieten berchtigt ist, wird der Sohn den Abschluss des Mietvertrages praktisch nicht verhindern können. Er kann aber von seinen Miteigentümern Ersatz für den ihm entstehenden Schaden verlangen. Eine Auseinandersetzung wäre einvernehmlich möglich, in dem sich die Erben gegenseitig ihre Anteile abkaufen, und ließe sich "mit Gewalt" durch eine "Versteigerung zur Auflösung einer Gemeinschaft" erzwingen. Bessere Antworten weiß ich leider auch nicht.
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| AW: Hausvermietung bei Erbengemeinschaft Danke für die Antwort :-) "Er kann aber von seinen Miteigentümern Ersatz für den ihm entstehenden Schaden verlangen." Was genau ist mit diesem Schadensersatz gemeint und wie kann dieser aussehen |
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| AW: Hausvermietung bei Erbengemeinschaft Ich würde zunächst annehmen, dass das Haus durch die Nutzung eine Wertminderung erfährt. Außerdem haftet der Sohn nun wie alle anderen Miteigentümer für Risiken, die dem Mieter dort entstehen können. Da nun der Mieter dort praktisch Hausrecht erhält, kann der Sohn ja nun auch nicht über seinen Anteil verfügen. Wenn nur einer oder einige der Eigentümer die vereinbarte Miete erhalten, haben die anderen Anspruch auf ihren verhältnismäßigen Anteil. Man kann sich hier sicher wunderbar streiten und so die Erbengemeinschaft wirklich völlig auflösen oder auseinanderbringen. Persönlich würde ich hier der Mutter/Witwe, die ja wahrscheinlich schon früher hälftige Miteigentümerin des Hauses war, hier gewisse Privilegien einräumen. An Anschaffung und Erhaltung der Erbmasse dürfte sie mehr Anteil als die Kinder haben. Ob diese Annahme hier so richtig ist, weiß ich aber auch nicht.
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| AW: Hausvermietung bei Erbengemeinschaft Also haftet der Sohn für die Vermietung, obwohl er mit der Vermietung zu keinem Zeitpunkt einverstanden war ? Hintergrund ist, dass der Sohn nicht weiß, wer als Person dort einzieht, somit ist er GEGEN diese Vermietung. Geht man mal davon aus, dass es sich schlimmstenfalls dabei um Messies handeln könnte, weigert der Sohn sich von vornherein an irgendwelchen Kosten beteiligt zu werden. Die Mutter verfügt über 75% des Hauses - die Kinder über den Rest. Privilegien können gerne erteilt werden - und sind vom Sinn her gut. Der Sohn möchte weder Geld aus der Vermietung erhalten, aber auch nicht an unnötigen Kosten - wie vor beschrieben - beteiligt werden. |
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| AW: Hausvermietung bei Erbengemeinschaft Wenn der Sohn lediglich Problemen aus dem Weg gehen will und eine Auseinandersetzung im Guten nicht möglich ist, kann er seinen Anteil den anderen zum Kauf anbieten, Preis zwischen 1 und 1000.000€ wäre frei verhandelbar. Gerichtliche Schritte gegen die anderen würden sicher genau so wie die Versteigerung die Familie endgültig auseinander bringen. Ob man diesen Weg gehen will oder die Mutter lieber "machen lässt", ist von außen schlecht zu raten. Manche Probleme kann man halt nicht nur mit dem Gesetzbuch lösen.
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| AW: Hausvermietung bei Erbengemeinschaft 'Das Problem in derartigen Fällen besteht darin, dass jeder Erbe in einer Erbengemeinschaft die gleichen Rechte hat und keiner ohne die Zustimmung aller anderen Erben irgendetwas allein entscheiden kann. Entscheidungen sind nur einstimmig möglich. Verweigert sich einer der Erben, bleibt alles, wie es ist.' Quelle: http://www.helpster.de/als-erbengeme...beachten_74764 Stimmt ein Erbe der Vermietung nicht zu, darf nicht vermietet werden!
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| AW: Hausvermietung bei Erbengemeinschaft Vielen Dank für die Antworten !! Der Sohn hat in der Zwischenzeit der restlichen Erbengemeinschaft klar gemacht, dass er mit dieser Vermietung NICHT einverstanden ist, hat dies auch schriftlich allen Erbenbeteiligten mitgeteilt. Nun hat der Sohn erfahren, dass das Haus hinter seinem Rücken vermietet wurde - ohne jegliche Zustimmung. Was kann der Sohn nun tun ?? Selbiger ist nach wie vor NICHT mit der Vermietung einverstanden und erhält auch kein Geld aus dieser Vermietung. Geändert von SylviaP (25.08.2012 um 23:37 Uhr). |
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