Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| ich hoffe ich bin hier richtig und ihr könnt mir helfen. Mal angenommen, eine Person A kauft bei Person B eine Stereoanlage. Die Stereoanlage ist ein Ausstellungsstück (steht schon länger im Laden und weist leichte Gebrauchsspuren auf), daher kann A den Kaufpreis von 2000 Euro (Marktwert) auf 1500 Euro herunterhandeln. Des Weiteren wird verhandelt, dass die Person B die Anlage am 30.01. anliefern & installieren soll. Zum Zeitpunkt der Anlieferung ist der zur Eingangstür führende Fußweg von A auf dem Grundstück spiegelglatt, weil A vergessen hat, entsprechendes Streugut aufzubringen. Zwar erkennen dies die Mitarbeiter von Vogel (C und D), sie betreten aber das Grundstück und C rutscht (mitbedingt durch die spiegelglatte Fläche) infolge einer leichten Unachtsamkeit aus, findet auf ihren 'High Heel Stilettos' keinen Halt und stürzt zusammen mit der Stereoanlage hin. Während C mit dem Schrecken davon kommt, ist die Anlage völlig zerstört. Jetzt meine Frage, B verlangt von A Bezahlung der Anlage, zumindest Schadensersatz. A hält sich aber nicht zur Zahlung verpflichtet, zumindest könne er seine Zahlung zurückhalten, bis B ihm seinen eigenen Schaden ersetzt habe. Der Kaufvertrag zwischen A und B ist ja bereits zustande gekommen. Da Person A vergessen hat, Streugut aufzubringen, hat er auf jedenfall eine gewisse Teilschuld, da eine Streupflicht auf eigenem Grundstück herrscht. C wird ja durch ihre Unachtsamkeit auch eine gewisse Teilschuld haben. Aber hat B dann Anrecht auf Schadensersatz? Ich weiß einfach nicht wo ich anfangen soll, mir kommt das so viel vor, vielleicht könnt ihr mir ja helfen, zumindest einen Ansatz geben, damit ich weiß, wo ich anfangen muss. Liebe Grüße, Isa |
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| AW: Hausarbeit Prüf mal § 823 BGB. A könnte eine Teilschuld treffen. Man kann aber auch die Meinung vertreten, dass C selbst dann mit den High Heels ausgerutscht wäre, wenn A ausreichend Streugut auf dem Eis verteilt hätte. Welchen Schaden hat A?
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Hausarbeit A hat den Schaden von 1500 Euro, da er ja die Stereoanlage bereits bezahlt hat, bzw. ist der Kaufvertrag ja zustande gekommen. Okay mach ich, dankeschön |
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| AW: Hausarbeit Nein, das ist kein Schaden. A hat Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages, da die Ware noch nicht übereignet war. Nachtrag: Wenn nachträgliche Unmöglichkeit besteht, wovon ich sehr stark ausgehe (Einzelstück / Ausstellungsstück), dann hat er einen Schadenersatzanspruch. Wie du aber weist, ist dieser Anspruch unabhängig vom deliktischen Anspruch zu prüfen. Beachte, dass (zumindest in dem von dir hier geschilderten Sachverhalt) kein Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer gefragt ist.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Hausarbeit Achso, ich hatte nicht dazugeschrieben, dass A sich nicht zur Zahlung verpflichtet hält, zumindest könne er seine Zahlung zurückhalten, bis B ihm seinen eigenen Schaden ersetzt habe. Daran habe ich ja überhaupt nicht gedacht, vielen Dank. Also hat A Anspruch auf Übereignung, da das bei dem Einzelstück/Ausstellungsstück jedoch wahrscheinlich nicht möglich ist, auf Schadensersatz. Jedoch trägt er gleichzeitig eine Schuld, weil er seine Streupflicht verletzt hat und C (durch Mitverschulden, Unachtsamkeit und High Heels) ausgerutscht ist. Wie kann man das jetzt zusammenführen? Ich poste einfach mal den genauen Sachverhalt. Karlo Kater kauft bei Valentin Vogel eine Stereoanlage. Bei der Stereoanlage handelt es sich um ein Ausstellungsmodell, das leichte Gebrauchsspuren aufweist und schon länger im Ladenlokal steht. Daher gelingt es Kater, den Kaufpreis auf 1.500 € herunterzuhandeln, obwohl die Stereoanlage einen Marktwert von 2.000 € hat. Überdies wird vereinbart, dass Vogel die Anlage am 30.01. anliefern und installieren soll. Zum Zeitpunkt der Anlieferung ist der zur Eingangstür von Kater führende Fußweg auf dem Grundstück spiegelglatt, weil Kater vergessen hatte, entsprechendes Streugut aufzubringen. Zwar erkennen dies die mit dem Transport beauftragten Mitarbeiter von Vogel, Achim Adler und Mandy Meise, gleichwohl betreten sie das Grundstück, um Auslieferung und Ausbau durchzuführen. Auf dem Weg zur Eingangstür rutscht Meise – mitbedingt durch die spiegelglatte Fläche – infolge einer leichten Unachtsamkeit aus, findet auf ihren „High Heel Stilettos“ keinen Halt und stürzt zusammen mit der Stereoanlage hin. Während Meise mit dem Schrecken davon kommt, ist die Stereoanlage völlig zerstört. Und die Aufgabe dazu: 1. Vogel verlangt von Kater Bezahlung der Stereoanlage, zumindest Schadensersatz. Kater hält sich nicht zur Zahlung verpflichtet, zumindest könne er seine Zahlung zurückhalten, bis Vogel ihm seine eigenen Schäden ersetzt habe. Vogel verlangt von Kater die Bezahlung, weil er (Mit)Schuld hat, dass sie kaputt gegangen ist, aber wiederum soll Vogel ihm den Schaden ersetzen. |
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| AW: Hausarbeit Ne, sorry, aber die Mitschuld von Kater Karlo würd ich ausschließen. Wenn die Stiletto tragende Mandy Meise und ihr Kollege sehen, dass es spiegelglatt ist und dann noch das Grundstück betreten, ist das Verschulden so groß, dass Kater Karlo nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Aber das ist nur meine Meinung. Wie schon gesagt, es sind 2 unterschiedliche Ansprüche. Zitat:
Dann ist auch nur das zu beantworten. Die Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB. Fang an zu prüfen.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Hausarbeit Ich hätte auch gedacht, dass die Anspruchsgrundlage der §823 ist, weil das ja zu den 'Glatteisfällen' passen würde. §230, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, ist auch nicht schlecht, das würde ja allerdings nur passen, wenn der Kater eine Mitschuld tragen würde. Ich würde das auch so sehen wie du, bloß steht das ja nicht in dem Sachverhalt, dass die die Fläche sehen und trotzdem weiter gehen, kann ich das dann trotzdem so prüfen und nach meiner Meinung auslegen, dass sie die Fläche trotzdem betreten, obwohl sie wissen, dass es spiegelglatt ist? Ist unsere erste Hausarbeit und ich finde es jetzt doch ein bisschen schwierig, denn unser Professor will gezielt die Leute aussieben ![]() Die Aufgabenstellung ist ja eigentlich diese: Vogel verlangt von Kater Bezahlung der Stereoanlage, zumindest Schadensersatz. Kater hält sich nicht zur Zahlung verpflichtet, zumindest könne er seine Zahlung zurückhalten, bis Vogel ihm seine eigenen Schäden ersetzt habe. Vogel muss also die Stereoanlage ersetzen, weil die Sache noch nicht vollständig übereignet wurde. Sie ist zwar auf Karlo's Grundstück kaputt gegangen, weil nicht gestreut wurde, was eigentlich Karlo's Schuld wäre, da Meise aber auf Grund ihrer High Heels und einer Unachtsamkeit ausgerutscht ist, trägt der Kater keine Schuld mehr. |
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| AW: Hausarbeit Zitat:
und wenns so wär... da hätte ich den §326 (2) bgb irgendwie im hinterkopf... |
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| AW: Hausarbeit hmh ich hätte nämlich auch erst gedacht dass die schuld beim kater liegt. man kanns ja auslegen wie man möchte aber so wird es im sachverhalt zumindest eher beschrieben denke ich.. |
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| AW: Hausarbeit Zitat:
ich meine mich zu erinnern, dass es ein urteil zu "passendem schuhwerk" irgendwo gibt. wie der sachverhalt da genau war, kann ich nicht sagen, ich glaub es ging da um schmerzensgeld. vielleicht kannst du da mal suchen... |
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| schadensersatz, streupflicht |
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