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Handschenkung vs. Vertragsschenkung

Dies ist eine Diskussion zu Handschenkung vs. Vertragsschenkung innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 28.06.2012, 14:42
Boardneuling
 
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Question Handschenkung vs. Vertragsschenkung

Hallo,

ich würde gerne wissen, wie ich eine Handschenkung von einer Vertragsschenkung unterscheiden kann? Hatten das noch nicht in der Vorlesung und den genauen Unterschied kann ich aus dem Lehrbuch nicht herauslesen.

Wenn z.B. A einen Freund darum bittet, ihm eine Forderung schenkungshalber zu übertragen, da er ihm z.B. bei einem Umzug geholfen hat, gilt das dann als Handschenkung? Was sind die Kriterien, an denen ich das unterscheiden kann?
Bin gerade wirklich verwirrt ....

Vielen Dank im Voraus!
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  #2 (permalink)  
Alt 28.06.2012, 15:00
V.I.P.
 
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AW: Handschenkung vs. Vertragsschenkung

Eine Handschenkung ist eine Schenkung, bei der Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft derartig nahe beieinanderliegen, dass das Verpflichtungsgeschäft nicht mehr wahrgenommen wird und nur die Übereignung der Schenkungssache erkennbar ist. Soweit ich das in Erinnerung habe, gibt es auch Leute die meinen, dass es hier möglicherweise gar kein Verpflichtungsgeschäft (Rechtsgrundabrede) gibt.

Spontan fällt mir da als Beispiel ein: Ein Passant geht zum Straßenmusikanten und legt ihm ein Geldstück in den Korb. Da fehlt jede zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Vereinbarung über die Rechtsgrundlage, dennoch darf der Straßenmusikant das Geld behalten.

Dein Beispiel passt da nicht so ganz: Wenn der Erlass der Forderung (so die juristisch korrekte Formulierung) eine Art Gegenleistung für die Umzugshilfe darstellen soll, dann ist sie mögicherweise wirtschaftlich nicht mehr "unentgeltlich" (§516 BGB), sondern steht in einem Austauschverhältnis. Zum anderen gibt es ja dann gerade eine Absprache zwischen den Parteien, bevor der Erlass stattfindet. Dein Beispiel wird wie folgt abgeändert eine Handschenkung:

"Der Freund des A kommt, ohne darauf angesprochen worden zu sein auf den A zu und sagt zu ihm, dass er dem A die Forderung erlässt." Dann ist die Erlasswirkung (Erfüllung) nämlich in dem Moment schon eingetreten, wo der Freund dem A die Schenkung ankündigt (Verpflichtungsgeschäft).

Gruß
Marcus
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  #3 (permalink)  
Alt 28.06.2012, 15:17
Boardneuling
 
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AW: Handschenkung vs. Vertragsschenkung

Zitat:
Zitat von marcus.summer Beitrag anzeigen
Eine Handschenkung ist eine Schenkung, bei der Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft derartig nahe beieinanderliegen, dass das Verpflichtungsgeschäft nicht mehr wahrgenommen wird und nur die Übereignung der Schenkungssache erkennbar ist. Soweit ich das in Erinnerung habe, gibt es auch Leute die meinen, dass es hier möglicherweise gar kein Verpflichtungsgeschäft (Rechtsgrundabrede) gibt.

Spontan fällt mir da als Beispiel ein: Ein Passant geht zum Straßenmusikanten und legt ihm ein Geldstück in den Korb. Da fehlt jede zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Vereinbarung über die Rechtsgrundlage, dennoch darf der Straßenmusikant das Geld behalten.

Dein Beispiel passt da nicht so ganz: Wenn der Erlass der Forderung (so die juristisch korrekte Formulierung) eine Art Gegenleistung für die Umzugshilfe darstellen soll, dann ist sie mögicherweise wirtschaftlich nicht mehr "unentgeltlich" (§516 BGB), sondern steht in einem Austauschverhältnis. Zum anderen gibt es ja dann gerade eine Absprache zwischen den Parteien, bevor der Erlass stattfindet. Dein Beispiel wird wie folgt abgeändert eine Handschenkung:

"Der Freund des A kommt, ohne darauf angesprochen worden zu sein auf den A zu und sagt zu ihm, dass er dem A die Forderung erlässt." Dann ist die Erlasswirkung (Erfüllung) nämlich in dem Moment schon eingetreten, wo der Freund dem A die Schenkung ankündigt (Verpflichtungsgeschäft).

Gruß
Marcus
Danke
Das heißt also, dass wenn A auf jemand zugeht und um Geld bittet, da man beim Umbau/Umzug oder sonstwas geholfen hat, dann stellt das überhaupt keine Schenkung dar?
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  #4 (permalink)  
Alt 28.06.2012, 15:28
V.I.P.
 
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AW: Handschenkung vs. Vertragsschenkung

Wirtschaftlich gesehen vielleicht schon, weil es keinen Anspruch auf die Schenkung gibt. Moralisch gesehen nicht, weil aus der Umzugshilfe eine Art moralische Verpflichtung zur Schenkung konstruiert wird.
Gruß
Marcus
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  #5 (permalink)  
Alt 28.06.2012, 15:30
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AW: Handschenkung vs. Vertragsschenkung

ich denke eine schenkung wird erst wirksam mit der übergabe des geschenks. dann ist es eine hand schenkung.

erlassen von schulden khan man aber wohl nicht wirksam “übergeben “ - oder? und dann würde es sich lediglich um ein schenkungs versprechen handeln.und dass wäre nur wirksam sofern es notariell beurkundet wird.
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  #6 (permalink)  
Alt 28.06.2012, 15:40
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AW: Handschenkung vs. Vertragsschenkung

Zitat:
§ 516
Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

@Zeiten: Sehe ich anders: Die Schenkung setzt (siehe oben) keine Übereignung voraus, sondern nur eine "unentgeltliche Zuwendung", sprich eine Vermehrung des Vermögens. Auch ein Forderungserlass kann damit eine Schenkung sein.

Und die Idee mit dem Notar: Bei der Handschenkung ist ja gerade der Clou, dass die Erfüllung sofort eintritt und damit ein eventueller Formmangel geheilt ist.

Gruß
Marcus
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  #7 (permalink)  
Alt 28.06.2012, 15:41
Boardneuling
 
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AW: Handschenkung vs. Vertragsschenkung

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
ich denke eine schenkung wird erst wirksam mit der übergabe des geschenks. dann ist es eine hand schenkung.

erlassen von schulden khan man aber wohl nicht wirksam “übergeben “ - oder? und dann würde es sich lediglich um ein schenkungs versprechen handeln.und dass wäre nur wirksam sofern es notariell beurkundet wird.
In diesem Fall werden jedoch keine Schulden erlassen, sondern Forderungen übertragen, daher müsste das doch möglich sein?!
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  #8 (permalink)  
Alt 28.06.2012, 15:44
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AW: Handschenkung vs. Vertragsschenkung

Sorry, ich war bei der Forderungsübertragung immer davon ausgegangen, dass es sich um eine Forderung des Beschenkten und somit um einen Erlass handelt. Aber auch bei der Übertragung einer Forderung gegen einen Dritten ändert sich nichts: Es ist keine Handschenkung, wenn beide Parteien (also Schenker und Beschenkter) daran mitwirken.

Gruß
Marcus
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  #9 (permalink)  
Alt 28.06.2012, 15:53
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AW: Handschenkung vs. Vertragsschenkung

Zitat:
Zitat von marcus.summer Beitrag anzeigen
Sorry, ich war bei der Forderungsübertragung immer davon ausgegangen, dass es sich um eine Forderung des Beschenkten und somit um einen Erlass handelt. Aber auch bei der Übertragung einer Forderung gegen einen Dritten ändert sich nichts: Es ist keine Handschenkung, wenn beide Parteien (also Schenker und Beschenkter) daran mitwirken.

Gruß
Marcus
Sorry, da habe ich mich wohl unglücklich ausgedrückt. Also um es nochmal klar zu stellen:

A muss B einen Kaufpreis zahlen
Der Freund des A, C, hat gegenüber B noch eine Forderung in Höhe des Kaufpreises
C möchte A diese Forderung nun schenkungshalber übertragen, damit dieser seine Schulden begleichen kann.

Fraglich ist nun, ob dies als Schenkung gilt und ob A diese Forderung gegen die Forderung des B aufrechnen kann.
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  #10 (permalink)  
Alt 28.06.2012, 15:57
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AW: Handschenkung vs. Vertragsschenkung

Zitat:
Zitat von marcus.summer Beitrag anzeigen
@Zeiten: Sehe ich anders: Die Schenkung setzt (siehe oben) keine Übereignung voraus, sondern nur eine "unentgeltliche Zuwendung", sprich eine Vermehrung des Vermögens. Auch ein Forderungserlass kann damit eine Schenkung sein.
hm... ja das stimmt wohl. aber wie wird denn ein forderungs erlass “besiegelt “?

die antwort des “schenkers “könnte ja lauteten: ja, okay, erlasse ich dir.

aber was wäre in diesem fall der unterschied zu lediglich einem schenkungs versprechen (welches ja rechtlich nicht bindend wäre)?

ich meine, wenn du deine oma fragst, ob sie die nicht ihre goldene ihr schenken will und sie sagt ja, dan n ist dass ja auch nicht bindend, solange sie die dir uhr nicht gegeben hat.

daher meines überlegungen.


Zitat:
Und die Idee mit dem Notar: Bei der Handschenkung ist ja gerade der Clou, dass die Erfüllung sofort eintritt und damit ein eventueller Formmangel geheilt ist.
ja einverstanden. nur frage ich mich woran mac den vollzug eineso forderungs erlasses erkennt.
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