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Haftpflicht Schadenabwicklung Nach Zeitwert

Dies ist eine Diskussion zu Haftpflicht Schadenabwicklung Nach Zeitwert innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  • 2 Post By Kerzenlicht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.06.2012, 16:35
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Post Haftpflicht Schadenabwicklung Nach Zeitwert

Person A hat einen Camcorder der 4,5 Jahre alt ist und einen neuwertigen Zustand hat.
Person B hat diesen beschädigt.
Auf Nachfrage von A beim Hersteller es Camcrders kommt heraus das es wegen des alters keine Esatzteile mehr gibt und somit es sich um einen Totalschaden handelt.
Ein verglechbarer Camcorder aus der atuellen Produktpalette würde zwischen 1600 un 2200 Euro liegen.

Person A übersendet der Versicherung von B die Belege über den Neupreis des defekten Camcrders von 1600 Euro. Er weist die Vesicherung auch darauf hin das eine instandsetzung nicht möglich ist und es diesen Camcorder nicht mehr gibt und nennt auch die Folgegeräte aus der aktuelln Produktion. Auch ein Gebrauchtgerät in entsprechenden Zustand ist nicht zu finden.

Die Versicherung von B teilt A mit das er nach dem Zeitwert 600 Euro bekommen würde. A sagt der Versicherung das er dafür aber keinen Ersatz bekommt der dem alten Camcorder entspricht und fragt die Versicherung ob die nicht einen neuen Camcorder besorgen können. Dies sei Angeblich nicht möglich.

Was kann Person A nun tun ausser der Zahlung des viel zu geringen Betrages Zuzustimmen?

Kann Person A wirklich nicht auf ein entsprehendes Ersatzgerät bestehen?

Wie sieht die Rechtliche Lage aus?

A würde sich über baldige konkrete Infos freuen.
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  #2 (permalink)  
Alt 13.06.2012, 18:13
V.I.P.
 
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AW: Haftpflicht Schadenabwicklung Nach Zeitwert

Zitat:
A sagt der Versicherung das er dafür aber keinen Ersatz bekommt der dem alten Camcorder entspricht und fragt die Versicherung ob die nicht einen neuen Camcorder besorgen können. Dies sei Angeblich nicht möglich.
Die Haftpflichtversicherung ist nicht verpflichtet Naturalersatz zu leisten und auch nicht einen neuwertigen, vergleichbaren Camcorder.

Sie ist tatsächlich nur zur Entschädigung des Zeitwertes in Geld verpflichtet.

Zitat:
Was kann Person A nun tun ausser der Zahlung des viel zu geringen Betrages Zuzustimmen?
Person A könnte die Versicherung bitten mitzuteilen, wie sie den Zeitwert des Gerätes berechnet hat. Wenn diese Berechnung nachvollziehbar ist, bzw. die Versicherung sogar nachweisen kann, dass ein vergleichbarer, gebrauchter Camcorder für den angebotenen Betrag zu erhalten ist, dann müsste/sollte man den angebotenen Betrag akzeptieren.

Wenn die Berechnung nicht nachvollziehbar ist, könnte man dies bemängeln und eine höhere Entschädigung verlangen. Dafür wäre es hilfreich, wenn man zumindest einen ähnlichen, gleichwertigen, gebrauchten Camcorder z. B. im Netz finden würde und den Preis dadurch der Versicherung belegen kann.

Zitat:
Kann Person A wirklich nicht auf ein entsprehendes Ersatzgerät bestehen?
Wie oben gesagt, die Versicherung muss keinen Naturalersatz leisten, d. h. nicht das Gerät selbst dem A zur Verfügung stellen, sondern nur eine angemessene Entschädigung in Geld.
charles0308 and motzmecker like this.
__________________
"Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten."

Johann Wolfgang von Goethe
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Stichworte
entschädigung, haftpflicht, haftpflichtschaden, versicherung, zeitwertberechnung

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