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GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag

Dies ist eine Diskussion zu GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 08.04.2010, 13:20
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GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag

Also Folgendes:
A hat den Wasserhahn laufen lassen,fahrlässig, und is dann in den urlaub gefahren.
B wohnt in der Wohnung unter A und sein Herd ist nach wasserschaden defekt. B geht nach oben u "bricht" die Tür auf (um wasserhahn zu zu drehen). Ein Schlüsseldienst hätte für diese 10minütige Arbeit 50,- für das Öffnen der Tür bekommen. Beim Öffnen der Tür fängt er sich einen Splitter ein > Arztkosten.
B fragt nun: 1. kann er von A 50,- Vergütung verlangen? 2. Kann er von A die Arztkosten erstetzt bekommen? 3. kann B von A Schadensersatz für den Herd verlangen?

ich sitze da gerade innerhalb einer Hausarbeit dran, mir ist aber die herangehensweise nicht ganz klar, bzw welchen der §677ff hier nun angewendet werden müssen. ich habe mal nach beispielfällen gesucht, aber ich hab das gefühl, dass sich, sobald ein kleines detail anders ist, es auch sofort anders geprüft wird usw. also zu viele unterschiedliche herangehensweisen?! kann mir vllt jemand einfach seine gedanken dazu mitteilen?
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  #2 (permalink)  
Alt 08.04.2010, 14:18
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AW: GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag

Zitat:
Zitat von ytak
B geht nach oben u "bricht" die Tür auf (um wasserhahn zu zu drehen). Ein Schlüsseldienst hätte für diese 10minütige Arbeit 50,- für das Öffnen der Tür bekommen.

B fragt nun: 1. kann er von A 50,- Vergütung verlangen?
Einen Anspruch auf eine Vergütung hat nur derjenige, der mit der Ausführung einer Dienstleistung beauftragt worden ist.

B könnte höchstens seine Aufwendungen ersetzt verlangen. Er könnte Aufwendungen in Gestalt a) von Kosten haben, die ihm durch die Begleichung von Vergütungspflichten gegenüber beauftragten Dienstleistern entstanden sind, oder b) in Form eingegangener (noch nicht beglichener) Vergütungspflichten gegenüber Beauftragten Dienstleistern - dann könnte er statt Erstattung seiner entstandenen Kosten Befreiung von eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.

Wenn die von B in Ausübung einer fremdbesorgten Geschäftsführung erbrachten Leistungen solche sind, die B beruflich/gewerblich erbringt ( hier: wenn B einen gewerblichen Türöffnungsdienst betreiben würde), dann soll B eigenartigerweise berechtigt sein, für die "von ihm selbst" in "Selbstbeauftragung" erledigten Dienste "für einen anderen" von jenem Aufwendungsersatz in Höher seiner üblichen Vergütungen ersetzt verlangen zu dürfen, auch wenn er dabei VORRANGIG im eigenen Interesse ( als durchfeuchtetes Wasserschadensopfer) tätig würde ...

Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungsersatz des die Türe aufbrechenden B könnte schon daran scheitern, daß es nicht im Interesse des Geschäftsherrn A lag, wenn die Besorgung des "Türöffnungs- und Wassertropf-Beseitigungs-Geschäfts" von einem nicht versierten Fachmann, sondern vom Hobbybastler B übernommen wurde, § 683 BGB.

Zitat:
2. Kann er von A die Arztkosten erstetzt bekommen?
Nein. B könnte höchstens die Artztkosten für die Behandlung solcher Verletzungen ersetzt verlangen, die ihm in Ausübung pflichtgemäß an den Interessen des Geschäftsherren ausgerichteter Geschäftsbesorgung entstanden wären.

Zitat:
3. kann B von A Schadensersatz für den Herd verlangen?
Ja, denn die Herdschädigung ist eine (direkte) Folge einer Sorgfaltspflichtverletzung, die der Wohnungsinhaber zu vertreten hätte.

11
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  #3 (permalink)  
Alt 08.04.2010, 14:30
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AW: GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag

Merkwürdige Konstruktion.
Und so was als Hausaufgabe

Zitat:
A hat den Wasserhahn laufen lassen,fahrlässig, und is dann in den urlaub gefahren.
§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 303 Stgb Sachbeschädigung

Zitat:
B geht nach oben u "bricht" die Tür auf (um wasserhahn zu zu drehen)
Hier gelten zwar grundsätzlich die beiden obigen Paragraphen,
aber durch die Selbtshilfe (§ 229 BGB Selbsthilfe), wird das eventuell wieder legitimiert, wenn der Einsatz nicht unverhältnismäßig gewesen wäre.
Hier denke ich, dass der Einsatz unverhältnissmäßig war und B muss die Tür
bezahlen und auch seine Verletzung ist seine Sache.

Der Herd wiederum ist Sache von A, der das auch bezahlen muss.

Eine Geschäftsführung ohne Auftrag kann ich hier jedoch nicht erkennen.
In welcher Klasse werden denn solche Hausarbeiten aufgegeben ???
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  #4 (permalink)  
Alt 08.04.2010, 14:45
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AW: GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag

tourix: hey,,,,danke für deine mühe, aber hast du die überschrift gelesen...welche klasse? du meinst welches semester? die hausarbeit ist für das 3.semester. und goa, weil der B die gschäftsführung ohne zustimmung bzw wissen des A uebernimmt. strafrechtliche sachen sind hier gar nicht zu prüfen...

once: vielen dank auch an dich! kannst du mir dazu §§ sagen?
ach 683, habs gesehn ya...ich meld mich wenn ich neue fragen hab DANKE
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  #5 (permalink)  
Alt 08.04.2010, 15:01
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AW: GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag

kann ich für die erste Sache, also die frage ob er verguetung verlangen kann, über 677,683 1.hs, 670 gehen???
und als nächstes:
als B in der Wohnung des A ist, stoeßt B den Fernseher des A um, dieser ist danach kaputt. kann A von B Ersatz für den zerstörten Fernseher verlangen?
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  #6 (permalink)  
Alt 09.04.2010, 11:19
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AW: GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag

Zitat:
Zitat von ytak
Also Folgendes:
A hat den Wasserhahn laufen lassen,fahrlässig, und is dann in den urlaub gefahren.
... 1. kann er von A 50,- Vergütung verlangen? 2. Kann er von A die Arztkosten erstetzt bekommen?
Anspruch des B gegen A auf Vergütung und Schadensersatz

1. Fremdes Geschäft (+)

2. Ohne Auftrag oder sonstige Befugnis (+)

3. Fremdgeschäftsführungswille (+)

4. Berechtigung der Geschäftsführung: Die Geschäftsfürhung müsste auch berechtigt gewesen sein. Dies wäre der fall, wenn sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des A entspräche. Hier muss was dazu geschrieben werden: wirklicher Wille nicht feststellbar, aber mutmaßlicher. Der mutmaßliche Wille wird aus dem objektiven Interesse gefolgert. Da A der Schaden sonst immer größer werden würde, ist wohl anzunehmen, dass A das Wasser abgestellt haben will. Demzufolge (+)

5. Anspruchsinhalt: Fraglich ist, ob B Vergütung für die von ihm aufgewendete Arbeitskraft verlangen kann, d.h. ob überhaupt Aufwendungen vorliegen.
a) §§ 677, 683 S.1, 670 BGB
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der GF aus anlass der Geschäftsführung erbringt. Grundsätzlich wird die aufgewendete Arbeitskraft nicht vergütet. Geschäftsführung ist idR untentgeltlich. (Ausnahme nach hM bei 1835 III analog, wenn professionelle GoA) Demnach (-)!!
b) Ersatzfähigkeit von Schäden iRd §§ 677, 683 S.1, 670 BGB
Arztkosten als Aufwendung? (-) Schaden kein freiwilliges Vermögensopfer Hier liegt ein Schwerpunkt der Arbeit! Da das Ergebnis unbillig wäre, musst du hier jetzt den Streitstand und die dogmatische Begründung darstellen. Ergebnis sollte aber sein, dass die Arztkosten ersetzt werden.

@Tourix: Mit deinem Beitrag komme ich nicht ganz klar. Zum einen ist definitiv nach GoA gefragt und auf den ersten Blick erkennbar und kein StrafR, und zum anderen wie kann man vorsätzlich jemanden nach § 826 schädigen, wenn man fahrlässig handelt?!

Was den Fernseher angeht (aus deiner Abwandlung), solltest du nach FGW Übernahmeverschulden prüfen und dann natürlich § 680 nicht vergessen. Danach ist nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.


Gruß
Moriarty

PS: Alle Angaben ohne Gewähr!
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  #7 (permalink)  
Alt 09.04.2010, 18:13
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AW: GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag

moriarty:Arztkosten als Aufwendung? (-) Schaden kein freiwilliges Vermögensopfer Hier liegt ein Schwerpunkt der Arbeit! Da das Ergebnis unbillig wäre, musst du hier jetzt den Streitstand und die dogmatische Begründung darstellen. Ergebnis sollte aber sein, dass die Arztkosten ersetzt werden

hierzu eine frage:

was ich dazu nachlesen konnte ist, dass der Geschäftsführer nach vernuenftigem ermessen abwägen soll ob es das risiko wert ist um die ´gefahr´abzuwenden.
im sachverhalt steht "er sieht sich gezwungen....und trtt mit anlauf die tür ein" . . . soll ich darunter verstehen, dass er vernünftig abgewogen hat? wenn ich das nämlich gegenaeinander abwiege, steht körperverletzung, wenn auch an einem selbst, in keinem verhältnis zur sachbeschädigung. vllt auch zu viel starfrechtlich gedacht. aber er hätte doch auch die feuerwehr oder nen schlüsseldienst rufen koennen und so die verletzung vermeiden koennen?! irgendwie sträube ich mich davor ihm die arztkosten zu zahlen.
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  #8 (permalink)  
Alt 09.04.2010, 18:47
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AW: GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag

...Somit ist fraglich, ob es sich bei der Verletzung um einen ersatzfähigen risikotypischen Begleitschaden handelt.
Als risikotypische Begleitschäden werden solche Schäden eingestuft, die auf einer Geschäftsführung eigentümlichen, erhöhten Gefährdungslage beruhen und nicht lediglich unter das allgemeine Lebensrisiko fallen.
Die von B vorgenommene Handlung, die Tür des A zu öffnen um dem Wasserhahn zuzudrehen musste zwar schnell geschehen, um weiteren Schaden durch das Wasser zu vermeiden, das hierzu jedoch ein Eintreten der Tür mit Anlauf nötig war, liegt fern. Eine Körperverletzung kann nicht als typisches, mit der Geschäftsführung, das Öffnen der verschlossenen Tür des A, verbundenes Risiko gesehen werden.
Wenn der Geschäftsführer zur Abwendung einer drohenden Gefahr gemäß §680 tätig wird, ist dem Geschäftsführer gemäß §254 ein Mitverschulden dann zuzurechnen, wenn dieser grob fahrlässig oder mit Vorsatz handelt. Die drohende Gefahr bezieht sich hierbei auf weiteren Schaden am Vermögen des B sowie des A. B trat hier in vollem Bewusstsein der Lage und somit bewusst und gewollt, also vorsätzlich, die Tür des A ein.(???)
Das Tätigwerden des B kann mithin nicht als pflichtgemäß und von den Interessen des Geschäftsherren A eingeschlossen gewertet werden.
Dass man sich beim Eintreten einer Tür schwere Verletzungen zuziehen kann liegt hier vielmehr im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung als im Bereich eines risikotypischen Begleitschadens des Öffnens einer Tür. B hätte sich pflichtgemäß vorsehen müssen und beispielsweise die Feuerwehr oder einen aktiven Schlüsseldienst rufen können, um die Tür professionell öffnen zu lassen und so eine Körperverletzung zu vermeiden.
Grundsätzlich hat der Geschäftsführer nach seinem verständigen Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendung zu entscheiden. Eine Aufwendung ist dann erforderlich, wenn der Geschäftsführer sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Eine Gesundheitsschädigung mit einer Sachbeschädigung aufzuwiegen erscheint jedoch unverhältnismäßig. B durfte das Eintreten der Tür und die damit vorhersehbare Körperverletzung nicht für erforderlich halten.
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  #9 (permalink)  
Alt 09.04.2010, 21:50
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AW: GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag

Zitat:
Zitat von ytak
... im sachverhalt steht "er sieht sich gezwungen....und tritt mit anlauf die tür ein" ...
Dieser Hinweis vom Klausursteller soll dich auf den richtigen Weg bringen. In diesem Fall kann man wohl davon ausgehen, dass die Arztkosten nicht ersetzt werden sollen. Schließlich hätte der "professionelle Helfer" nur 50 EUR gekostet, da brauch ich nicht die ganze Tür eintreten und mich einer Verletzungsgefahr aussetzen.
Dein Klausurensteller will demnach von dir neben dem Übernahmeverschulden (siehe Fernseher) auch Ausführungsverschulden hören bzw. lesen. Ausführungsverschulden liegt vor, wenn die Übernahme der GF dem Willen des GH entsprach, der GF aber Geschäftsführungspflichten verletzt hat. Er haftet dann nach § 280 I.

Ich hab deinen langen unterstrichenen Textkörper nur überflogen, schon das lesen strengt an Meiner Meinung nach solltest du nicht allzuviele "strafrechtliche" Begriffe mit einbauen.
__________________
PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht.
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Alt 10.04.2010, 14:16
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AW: GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag

hey, danke für deine schnelle antwort. da bin ich aber erleichtert, dass ich dich nun umstimmen konnte
ich sitze nun gerade daran, dass B schließlich in der Wohnung des A ist, und dabei den Fernseher umstößt. das wollte ich im Rahme des 823 I lösen und dann ggf. über GoA rechtfertigen. evlt komme ich dann zum Mitverschulden des B....A fragt ob er Ersatz von B verlangen kann.
da die beiden ja keinen vertrag haben oÄ, gesetzliches Sv ....823? was meinst du dazu? lg und daaaanke
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