Dies ist eine Diskussion zu GoA Aufwendungsersatz? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| GoA Aufwendungsersatz? Mal angenommen X findet das Pferd der Person Y und nimmt es als Reitstallbesitzer zunächst auf. Er macht sich sodann auf die Suche nach dem Halter. In dieser Zeit füttert er es mit einem sehr überteuerter Futter. Zugleich "vermietet" er es an dritte Personen, ohne dass diese wissen, dass das Pferd Y gehört. Nun verlangt X die Kosten für das Futter und Y die Herausgabe des Geldes aus der Vermietung. Frage ist nun: Handelt es sich um sozusagen zwei Aufträge, d.h. im ersten Fall liegt eine unberechtigte GoA vor (aufgrund des viel zu teuren Futters) und bei der Überlassung um eine angemaßte Eigengeschäftsführung? Oder kann das nicht getrennt werden? Vielen Dank! |
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| AW: GoA Aufwendungsersatz? Hier ist EBV zu prüfen (§§ 987 ff. BGB).
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: GoA Aufwendungsersatz? Danke für die Antwort. Wenn ich EBV prüfe muss ich aber von einer unberechtigten GoA ausgehen, sonst bestünde mit berechtigter GoA Recht zum Besitz und damit keine Vindikationslage. Ist es aber nicht so, dass in dem Herausverlangen der Mietkosten eine nachträgliche Genehmigung zu sehen ist? Damit läge doch gerade eine berechtigte vor und damit keine Vindikationslage, oder? |
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| AW: GoA Aufwendungsersatz? Man sollte hier taktischerweise zumindest für einen Teil des Sachverhalts die berechtigte GoA ablehnen, um die Probleme des EBV diskutieren zu können. Der Schwerpunkt dürfte im EBV liegen: Stichworte notwendige/nützliche Verwendungen; Nutzungen vor/nach Rechtshängigkeit.
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: GoA Aufwendungsersatz? Vielen Dank für die Antwort! Ich habe nun tatsächlich die berechtigte GoA abglehnt. Ich glaube vielmehr, dass es sich um zwei Geschäfte handelt: Zunächst die Pflege und das Füttern. Dies entspricht aufgrund der Überteuerung nicht dem mutmaßlichen Willen, die GoA ist mithin unberechtigt. Bei der Vermietung handelt es sich sodann um angemaßte Eigengeschäftsführung (da der Gewinn selbst eingesteckt werden soll). ANschließend komme ich zu Ansprüchen aus EBV Nutzungsersatz aus §§ 990, 987, 989 und Verwendungsersatz aus 994 ff. |
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| angemaßte eigengeschäftsführung, goÄ |
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