Dies ist eine Diskussion zu GEZ-Gebühr für das Internet und die Gesetzeslage innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| GEZ-Gebühr für das Internet und die Gesetzeslage Zitat:
Ist es rechtlich in Ordnung? Darf ich jetzt auch von jedem eine Internetgebühr verlangen weil ich auch eine Webseite habe die jeder abrufen kann? Darf ich als Straßenmusikant eine Gebühr für das betreten einer Fußgängerzone verlangen? Immerhin kann jeder der diese betritt meine Musik hören. Es würde mich sehr stark interessieren wie das rechtlich aussieht, denn die GEZ scheint sich da auf sehr dünnem Eis zu bewegen. |
| |||
| AW: GEZ-Gebühr für das Internet und die Gesetzeslage Zunächst mal ist es nicht die GEZ, die die Gebühren (und die Änderung) festgelegt hat, sondern die Ministerpräsidenten der Länder (im Rundfunkstaatsvertrag bzw. im Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Die GEZ ist nur die Einzugsstelle. Inhaltlich könnte ich mir vorstellen, dass eine Klage beim BVG Erfolg haben könnte, zumindest hinsichtlich von Rechnern, die in Firmen eingesetzt werden., Begründung: Die Argumentation bezüglich der Gebührenpflicht geht dahin, dass bereits das Bereithalten eines Gerätes, das den Empfang ermöglicht, die Gebührenpflicht auslöst. Der Gesetzgeber wendet diese Regelung im Rundfunkstaatsvertrag analog auf Rechner mit Internetzugang an, da auch diese in der Lage seien, Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen. Diese Argumentation ist m.E. nicht haltbar. Als der Rundfunkstaatsvertrag formuliert wurde, stand der Gesetzgeber vor der Frage, wie die Gebührenpflicht definiert werden sollte. Eine Gebührenpflicht für das Hören / Sehen der Programme wäre nicht kontrollier- und durchführbar. Außerdem entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein vorhandenes Rundfunk- oder Fernsehgerät auch zu dem Zweck genutzt wird, zu dem es da ist, nämlich Rundfunk und Fernsehen zu empfangen. Mit der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines Gerätes, das technisch in der Lage ist, Rundfunk und Fernsehen zu empfangen, wurde das mögliche Empfangen der Programme mit einer Gebühr belegt, wobei die Überlegung, dass das Bereithalten auch einen Empfang der Programme nach sich zieht, in nahezu allen Fällen auch zutraf. Dieser Fall liegt aber beim Rechner ganz anders. Der Rechner ist per se nicht zum Rundfunk- und Fernsehempfang geeignet (1). Wenn der Rechner einen schnellen Internetzugang hat, wäre es theoretisch möglich, neben einer Vielzahl anderer Anwendungen per Livestream Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen. Speziell in Firmen wird aber ein Rechner ausdrücklich nicht zum Rundfunk- und Fernsehempfang bereitgehalten. Es widerspricht auch jeglicher Lebenserfahrung und Praxis, dass ein Rechner in einer Firma jemals zum Fernsehempfang genutzt werden kann. Es gibt wohl nur ganz wenige Betriebe, die überhaupt einen Fernseher haben - und wenn, dann zahlen sie ja sowieso schon Fernsehgebühren. In den meisten Betrieben ist schon das private Surfen im Internet nicht erlaubt. Darüber hinaus widerspricht es jeglicher Praxis und Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer in seiner Pause per Livestream ein Fernsehprogramm anschaut (dessen Anfang und Ende er wegen der Kürze seiner Pause gar nicht sehen könnte), selbst wenn es der Betrieb gestatten würde. Genau hier müsste m.E. die Klage beim BVG ansetzen. Die Absicht des Gesetzgebers bei Abfassung des Rundfunkstaatsvertrages war es, mit der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines Empfangsgerätes die (in der überwältigenden Mehrheit der Fälle) damit verbundene Nutzung der Geräte gebührenmäßig zu erfassen, denn mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wird ein vorhandenes Fernsehgerät auch zum Empfang von Fernsehsendungen genutzt. Daraus eine Gebührenpflicht für Rechner abzuleiten, widerspricht dieser ursprünglichen Intention des Gesetzgebers. Das Empfangen von Fernsehprogrammen ist auf Rechnern in Firmen ausdrücklich nicht möglich und in den allermeisten Fällen auch arbeitsrechtlich verboten. Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendjemand Fernsehprogramme per Internet auf einem Rechner in einer Firma anschaut, ist so verschwindend klein, dass dadurch eine Gebührenpflicht für alle Firmen nicht begründet werden kann. Während also hinsichtlich Rundfunk- und Fernsehgeräten zurecht davon ausgegangen werden kann, dass nahezu alle Haushalte und Betriebe, die ein solches Gerät bereithalten, dieses auch zum Empfang der Programme nutzen, ist es beim Rechner mit Internetzugang in Firmen genau umgekehrt: nahzu alle Rechner werden nicht zum Empfang von Fernsehprogrammen genutzt. Wegen einer minimalen Wahrscheinlichkeit einer Nutzung wird eine Gebührenpflicht für alle Firmen begründet. Die Fernsehgebührenpflicht für Rechner in Firmen kann keinesfalls verfassungsgemäß sein - m.E. ist es auch die Rundfunkgebührenpflicht nicht. Was meinen die Verfassungsrechtler hier im Forum dazu? Eine ähnliche Argumentation könnte auch für Internetnutzer ausgearbeitet werden, die einen langsamen Zugang haben (Empfang gar nicht möglich), einen relativ niedrigen Zeit- oder Volumentarif haben (Fernsehempfang verursacht erhebliche Datenmengen - würde man Fernsehprogramme empfangen wollen, hätte man eine Flatrate). Walter (1) Der Fall einer im Rechner eingebauten TV-Karte, die einen eigenen Fernsehempfänger beinhaltet, soll hier ausgespart bleiben, da diese sowieso gebührenpflichtig ist. |
| |||
| AW: GEZ-Gebühr für das Internet und die Gesetzeslage Wenn es mit den Gebühreneinnahmen dann wieder knapp wird, könnte man ja bei den Rundfunkanstalten auch mal darüber nachdenken, die Programme ins öffentliche Telefonnetz einzustellen und sämtliche Telefonanschlüsse samt Nebenstellen zu Rundfunksempfangsgerären zu erklären |
| |||
| AW: GEZ-Gebühr für das Internet und die Gesetzeslage Ich möchte noch einen Aspekt erwähnen: Das Internet bietet vielfache Möglichkeiten den Zugang zu beschränken. Auch in diesem Forum ist eine Anmeldung notwendig. Wer auf diese Möglichkeiten verzichtet, dem kann nur schwerlich abgenommen werden, ihm ginge es um Gebühren für eine tatsächliche Nutzung. Auch, dass pro Firma nur einmal die Gebühr fällig werden soll ist bedenklich wegen der überproportionalen Belastung von Kleinbetrieben. |
| |||
| AW: GEZ-Gebühr für das Internet und die Gesetzeslage @wadi Im Ergebnis Zustimmung! In der Begründung bedarf es aber zumindest einer Ergänzung. Du gehst in Deiner Argumentation ganz selbstverständlich davon aus, dass es sich bei internetfähigen Computern per se um Rundfunkempfangsgeräte handelt. Das ist meiner Ansicht nach aber nicht der Fall. Gemäß § 1 Abs. 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte nämlich technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Gemäß § 2 Abs. 2 RStV ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Rundfunkdarbietung ist demnach die Darbietung von Programminhalten mittels elektromagnetischer Wellen. Das bedeutet meiner Meinung nach Folgendes: Computer sind nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn sie in der Lage sind elektromagnetische Wellen zu empfangen, sprich, wenn eine TV- oder Radiokarte eingebaut ist. Anders als man wohl gemeinhin meint ist Rundfunk eben nicht allein die Darbietung von Programminhalten überhaupt, sondern die Darbietung mittels eines bestimmten Mediums. Und genau das ist ganz offensichtlich auch von den Ministerpräsidenten übersehen worden. Und internetfähige Computer einfach zu "neuartigen Rundfunkempfangsgeräten" zu machen (wie im aktuellen RGebStV), obwohl sie nicht in der Lage sind Rundfunk zu empfangen, ist genauso abwegig, wie einen Baumstumpf als Sitzmöbel zu definieren. Zum Thema Begriffsjurisprudenz möchte ich hier aber auch keine weiteren Ausführungen machen. Die Rundfunkgebühr wird eben nicht für die bloße Möglichkeit erhoben, Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, sondern mittels elektromagnetischer Wellen! |
| |||
| AW: GEZ-Gebühr für das Internet und die Gesetzeslage Das ist aus meiner Sicht Blech. Das Grundübel an den Rundfunkgebühren ist ihre Missbrauchsmöglichkeit. Derzeit ist es ja so, dass die "Cleveren" nicht zahlen und dazu faktisch auch nicht gezwungen werden können. Es zahlen also nur die "Dummen". Eine Rundfunksteuer oder noch simmpler: eine Finanzierung aus dem Haushalt wäre deutlich fairer. So, wie das System derzeit funktioniert, lehne ich es ebenfalls ab. Gruß, fob |
| |||
| AW: GEZ-Gebühr für das Internet und die Gesetzeslage Zitat:
Deine Argumentation übersieht eine Sache: Es wird nicht der Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes mit einer Gebühr belegt, sondern die Möglichkeit, damit Programminhalte mittels Rundfunkwellen zu empfangen. Auch kann man künstlich erzeugte Rundfunkwellen kaum als Allgemeingut bezeichnen. Das kann vielleicht auf natürlich entstandene Wellen zutreffen, nicht jedoch auf künstlich hergestellte, die zudem noch eine Information mit sich tragen. Die Verbreitung einer Information mittels eines Mediums, kann nicht mit Allgemeingütern, wie Luft, Wasser oder ähnlichem verglichen werden. Dann dürfte man für den elektrischen Strom aus der Steckdose oder das Wasser aus dem Wasserhahn auch nichts zahlen müssen. |
| |||
| AW: GEZ-Gebühr für das Internet und die Gesetzeslage Zitat:
Zustimmung und gute Idee! Das ist bei bestimmten Steuerarten ja auch so gesehen worden! |
| |||
| AW: GEZ-Gebühr für das Internet und die Gesetzeslage Was ich bei dieser Diskussion immer vermisse ist die Tatsache, dass der Internet-Auftritt der öffentlich Rechtlichen Sender ja anscheinend gegen EG-Recht verstößt (Googelt müsst Ihr selbst). Klar, momentan gilt diesbezüglich noch deutsches Recht, aber wie lange? Ich finde es daher schon seltsam, dass wir ab 2007 für einen rechtlich umstrittenen und vieleicht rechtswiedrigen Internetauftritt Geld bezahlen sollen. Ich bin mal gespannt wie sich die Sachen entwickelt. Chillimaniac |
| |||
| AW: GEZ-Gebühr für das Internet und die Gesetzeslage Wenn ich die Argumentation der GEZ, bzw. der dahinter stehenden Institutionen, richtig verstanden habe, sollen Computer mit Internetzugang gebührenpflichtig werden, da mit ihnen Programme des öffentlich rechtlichen Rundfunks empfangen werden können, da diese jetzt im Internet gesendet werden. Wenn man einen Fernseher kauft, so will man damit fernsehen. Kauft man ein Radio, so will man damit Radio hören. Abgesehen von vielleicht Viedeospielen fällt mir nichts ein, was man sonst mit diesen Geräten machen sollte. Der primäre Zweck ist der Empfang von Fernsehen und Radio. Deshalb kann ich es nachvollziehen, dass für diese Geräte Gebühren erhoben werden sollen. Kauft man allerdings einen Computer und einen Internetzugang, so ist in 99% der Fälle der Empfang von Fernsehen und Radio nicht der primäre Zweck sondern man nimmt diese neue Möglichkeit zwangsläufig in Kauf. Wie kann denn das sein, dass man mit der obigen Begründung in der Bundesrepublik Deutschland Rundfunkgebühren eintreiben will, für Geräte deren primärer Zweck nicht der Empfang von Rundfunk ist? Warum muss denn alles im Internet gesendet werden? Es zwingt die Sender doch niemand dazu, ohne ging es doch bis jetzt auch. Da ich kein Jurist bin, würde ich es sehr begrüßen wenn jamand der sich mit den entsprechenden Gesetzen auskennt die Chance einer so beründeten Klage bei dem zuständigen Gericht abwägen bzw. erläutern könnte. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass viele Bürger und Unternehmen, auf die sonst höhrer Kosten zukämen, diese Vorhaben ( auch finanziell ) unterstützen würden. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Unfall und Gebühr | Versicherungsrecht | 25.05.2008 11:52 |
| gez gebühr | Verbraucherrecht | 12.11.2007 23:31 |
| Storno-Gebühr bei Anmeldung über's Internet | Internetrecht | 27.08.2007 22:38 |
| Bestandskraft alter Gesetzeslage bei roten Kennzeichen? | Staats- und Verfassungsrecht | 26.08.2007 18:56 |
| Gauner, Gräber und Gelehrte - Antikenraub und Archäologie im Lichte der aktuellen Gesetzeslage | Nachrichten: Wissenschaft | 04.05.2007 19:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios