Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Gewohnheitsrecht

Dies ist eine Diskussion zu Gewohnheitsrecht innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 18.04.2008, 10:08
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 3
Keine Wertung, dea1011 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, dea1011 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, dea1011 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, dea1011 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, dea1011 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, dea1011 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, dea1011 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, dea1011 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, dea1011 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, dea1011 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Gewohnheitsrecht

Guten Morgen!

klassisches Beispiel für Gewohnheitsrecht wäre ja das Wegerecht, d.h. ein Bauer fährt jahrelang mit seinem Traktor über einen benachbarten Feldweg zu seiner Wiese, um dort das Gras zu mähen. Bauer B, dem der Feldweg gehört, ist plötzlich dagegen.

Da Bauer A den Weg aber bereits jahrelang ohne Beschwerden beschwert, kann ihm Bauer B dies nicht verbieten (Gewohnheitsrecht).

Ist das richtig?

Ein weiteres Beispiel, das in Lehrbüchern genannt wird,ist die jahrelange Zahlung eines 13.Monatsgehalts durch den Arbeitgeber, ohne dass er durch Tarifvertrag dazu verpflichtet wäre. Ein AN kann demnach auf die Zahlung bestehen. (Gewohnheitsrecht)

Ist das richtig?


Was bedeutet "jahrelang" konkret? Ab wieviel Jahren kann man sagen, der Vorgang fällt unter das Gewohnheitsrecht und man kann sich darauf berufen?

Herzlichen Dank!!
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 18.04.2008, 10:57
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2006
Beiträge: 3.194
99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)  
AW: Gewohnheitsrecht

Zum Gewohnheitsrecht gibt es diverse Theorien, inwieweit das dogmatisch begründet werden kann. Weitgehend unstreitig ist aber, dass die zeitlichen Dimensionen nach den Umständen des jeweiligen Falles richten. Nach drei Jahren kann man aber meist schon von einem wie auch immer gearteten Gewihnheitsrecht ausgehen.
Allerdings ist zumindest im Arbeitsrecht herrschende Rechtsprechung, dass die "betriebliche Übung" eine Vertragsänderung ist. Der Arbeitgeber muss, um eine solche Übung zu begründen, drei Jahre in Folge eine bestimmte Zahlung ohne Vorbehalt leisten. Dies wird als Angebot zur Vertragsänderung interpretiert, welches der Arbeitnehmer konkludent annimmt. Nach neuerer Rechtsprechung ist daher ja auch die umgekehrte betriebliche Übung (also der Wegfall einer Leistung nach dreimaliger Nichtleistung ohne Widerspruch durch den Arbeitnehmer) anerkannt.
Ich sehe letztlich kaum Gründe dafür, von dieser eher vertragsrechtlich orientierten Lösung abzuweichen, da dem "Gewohnheitsrecht" zumindest im zivilrechtlichen Bereich immer ein übereinstimmender Wille zugrundeliegt.
Gruß
Marcus
__________________
Gummibären an die Macht!
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 18.04.2008, 12:59
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2006
Beiträge: 3.194
99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)  
AW: Gewohnheitsrecht

@ BeneQ: Das mit der Begrifflichkeit ist an sich dogmatisch völlig richtig, ich wollte an der Stelle allerdings den Threaderöffner nicht mehr als notwendig verwirren. Ich ging davon aus, dass eigentlich nur die Beurteilung der beiden Fallbeispiele gewünscht ist, auch wenn man die Frage zumindest auch anders verstehen kann.
Je nachdem, ob man das Entstehen eines Rechts durch dauerndes Handeln als vertraglich oder faktisch beurteilt, ist der erste genannte Fall zu beurteilen: Wenn man von einem konkludenten Vertragschluss ausgeht, dann wäre das spätere Verbieten der Nutzung eher eine Art Kündigung. Zumal die erwähnte protestatio nach meiner Erinnerung nur im Zusammenhang mit der Willenserklärung selber einschlägig ist.
Zum zweiten Fall: Ich dachte immer, die Anerkennung beruhe auf Richterrecht... Hast Recht! Das Problem in der Begrifflichkeit ist, dass hier die Begriffe "Gewohnheit" und "Recht" separat vollkommen zutreffend verwendet werden. Zusammengenommen aber aus dogmatischer Sicht fehl am Platz sind.
Gruß
Marcus
__________________
Gummibären an die Macht!
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 18.04.2008, 14:26
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2006
Beiträge: 3.194
99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3194 Beiträge, 402 Bewertungen)  
AW: Gewohnheitsrecht

Kommt drauf an, was genau du unter Recht verstehst... Wenn man davon ausgeht, dass Recht alles ist, was das innerstaatliche Zusammenleben irgendwie normiert regelt, dann ist zumindest das wiederholt angewendete Richterrecht eine Rechtsquelle.
Tatsächlich lese ich immer wieder zur Begründung der betrieblichen Übung, dass diese umstritten sei. Allerdings habe ich noch keinen ernsthaft nachvollziehbaren Ansatz gefunden, der es auch nur ansatzweise mit der Vertragstheorie aufnehmen kann. Und in Klausuren (Gott hab sie seelig ) konnte man auch nie anders, als die Vertragstheorie zu vertreten.
Gruß
Marcus
__________________
Gummibären an die Macht!
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Gewohnheitsrecht? Immobilienrecht 08.04.2009 16:05
Gewohnheitsrecht Bürgerliches Recht allgemein 11.07.2007 11:01
Gewohnheitsrecht Nachbarrecht 24.09.2006 13:11
Gewohnheitsrecht? Mietrecht 05.01.2006 16:30
Gewohnheitsrecht Immobilienrecht 26.06.2003 21:35





Wiki

Lexikon

Gesetze

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN