Dies ist eine Diskussion zu Gewohnheitsrecht innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Gewohnheitsrecht klassisches Beispiel für Gewohnheitsrecht wäre ja das Wegerecht, d.h. ein Bauer fährt jahrelang mit seinem Traktor über einen benachbarten Feldweg zu seiner Wiese, um dort das Gras zu mähen. Bauer B, dem der Feldweg gehört, ist plötzlich dagegen. Da Bauer A den Weg aber bereits jahrelang ohne Beschwerden beschwert, kann ihm Bauer B dies nicht verbieten (Gewohnheitsrecht). Ist das richtig? Ein weiteres Beispiel, das in Lehrbüchern genannt wird,ist die jahrelange Zahlung eines 13.Monatsgehalts durch den Arbeitgeber, ohne dass er durch Tarifvertrag dazu verpflichtet wäre. Ein AN kann demnach auf die Zahlung bestehen. (Gewohnheitsrecht) Ist das richtig? Was bedeutet "jahrelang" konkret? Ab wieviel Jahren kann man sagen, der Vorgang fällt unter das Gewohnheitsrecht und man kann sich darauf berufen? Herzlichen Dank!! |
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| AW: Gewohnheitsrecht Zum Gewohnheitsrecht gibt es diverse Theorien, inwieweit das dogmatisch begründet werden kann. Weitgehend unstreitig ist aber, dass die zeitlichen Dimensionen nach den Umständen des jeweiligen Falles richten. Nach drei Jahren kann man aber meist schon von einem wie auch immer gearteten Gewihnheitsrecht ausgehen. Allerdings ist zumindest im Arbeitsrecht herrschende Rechtsprechung, dass die "betriebliche Übung" eine Vertragsänderung ist. Der Arbeitgeber muss, um eine solche Übung zu begründen, drei Jahre in Folge eine bestimmte Zahlung ohne Vorbehalt leisten. Dies wird als Angebot zur Vertragsänderung interpretiert, welches der Arbeitnehmer konkludent annimmt. Nach neuerer Rechtsprechung ist daher ja auch die umgekehrte betriebliche Übung (also der Wegfall einer Leistung nach dreimaliger Nichtleistung ohne Widerspruch durch den Arbeitnehmer) anerkannt. Ich sehe letztlich kaum Gründe dafür, von dieser eher vertragsrechtlich orientierten Lösung abzuweichen, da dem "Gewohnheitsrecht" zumindest im zivilrechtlichen Bereich immer ein übereinstimmender Wille zugrundeliegt. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Gewohnheitsrecht @ BeneQ: Das mit der Begrifflichkeit ist an sich dogmatisch völlig richtig, ich wollte an der Stelle allerdings den Threaderöffner nicht mehr als notwendig verwirren. Ich ging davon aus, dass eigentlich nur die Beurteilung der beiden Fallbeispiele gewünscht ist, auch wenn man die Frage zumindest auch anders verstehen kann. Je nachdem, ob man das Entstehen eines Rechts durch dauerndes Handeln als vertraglich oder faktisch beurteilt, ist der erste genannte Fall zu beurteilen: Wenn man von einem konkludenten Vertragschluss ausgeht, dann wäre das spätere Verbieten der Nutzung eher eine Art Kündigung. Zumal die erwähnte protestatio nach meiner Erinnerung nur im Zusammenhang mit der Willenserklärung selber einschlägig ist. Zum zweiten Fall: Ich dachte immer, die Anerkennung beruhe auf Richterrecht... Hast Recht! Das Problem in der Begrifflichkeit ist, dass hier die Begriffe "Gewohnheit" und "Recht" separat vollkommen zutreffend verwendet werden. Zusammengenommen aber aus dogmatischer Sicht fehl am Platz sind.Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Gewohnheitsrecht Kommt drauf an, was genau du unter Recht verstehst... Wenn man davon ausgeht, dass Recht alles ist, was das innerstaatliche Zusammenleben irgendwie normiert regelt, dann ist zumindest das wiederholt angewendete Richterrecht eine Rechtsquelle.Tatsächlich lese ich immer wieder zur Begründung der betrieblichen Übung, dass diese umstritten sei. Allerdings habe ich noch keinen ernsthaft nachvollziehbaren Ansatz gefunden, der es auch nur ansatzweise mit der Vertragstheorie aufnehmen kann. Und in Klausuren (Gott hab sie seelig ) konnte man auch nie anders, als die Vertragstheorie zu vertreten.Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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