Dies ist eine Diskussion zu Gewinnspiel des Arbeitgebers innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Gewinnspiel des Arbeitgebers Nun werden die Gewinne aber unter allen Einsendern verlost. Es ist also nicht so, dass die besten Vorschläge gewinnen. Daher kann es durchaus sein, dass derjenige Mitarbeiter oder Student, der den Sieger-Vorschlag eingesandt hat, am Ende leer ausgeht. Ist das so überhaupt zulässig? Die Lehranstalt würde am Ende ja diesen Namen benutzen, ohne dass derjenige, der die entscheidende Idee hatte, dafür entlohnt wird.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Gewinnspiel des Arbeitgebers Woraus wäre die Unzulässigkeit abzuleiten? Der Einsender könnte sich seine Idee aber vor Preisgabe sicher in geeigneter Weise rechtlich schützen lassen. ![]() Zitat:
Dann hätten alle, die nur für sichere Gegenleistung Ideen anbieten können, die Möglichkeit, die unentgeltliche Verwertung ihre Gedanken auszuschließen.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Gewinnspiel des Arbeitgebers Wenn ich das wüsste, würde ich nicht fragen Es erscheint aber zumindest unfair.Zitat:
Aber dürfte er dann diesen Namen für das Gewinnspiel übermitteln? Zitat:
Angenommen, die Bedingungen wären sehr knapp gehalten. So dürften z.B. demnach nur Studierende mitmachen, aber nach Nachfrage hieß es, dass "selbstverständlich" auch Mitarbeiter mitmachen (und gewinnen) könnten. Zudem wurden die Bedingungen erst publiziert und das Gewinnspiel ausgeschrieben, dann aber die Bedingungen nachträglich "korrigiert". Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Gewinnspiel des Arbeitgebers Wo in dieser Welt geht es fair zu? Zitat:
Der Vorschlag "Coca-Cola-Institut" würd sich sicher sowieso nicht als der Beste erweisen, falls aber doch, wäre es jedenfalls kein Problem für den Autor und eventuell gleichzeitigen Loteriegewinner, dass es einzelne Bestandteile des Namens bereits sind. Zitat:
![]() Ein Teil meiner Annahme war Zitat:
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Gewinnspiel des Arbeitgebers Das ist eine kostenlose Lotterie und sollte damit auch als Glücksspiel erlaubt sein! ![]() Der Wettbewerb wurde davon entkoppelt. Die fälschliche Aussicht des Preises ist unfair und auch unlauterer Wettbewerb! Nur, außer die Teilnehmer für dumm wird ja nichts verkauft.... ![]() Mit den "AGB" solcher Gewinnspiele erklären Einsender meist die Abtretung ihrer Urheberrechte und akzeptieren die AGB. Nachträglich geänderte AGB wären anfechtbar. Bezüglich Gewinnansprüchen sicher aussichtslos. Aber, wenn in den zur Abgabe nachweislich gültigen AGB die Abtretung der Urheberrechte nicht enthalten ist, kann der Gewinner eine Abmahnung schicken oder veranlassen. Der Student verzichtet natürlich nicht auf jegliche Rechtsansprüche, sonst könnte er sein Studium andernorts fortsetzen, Ansprüche auf Fortsetzung hätte er nicht sonst. Sind Urheberrechte nicht Bestandteil der AGB des Gewinnspieles, so sind sie es nicht. Freischwebend könnte man noch überlegen, ob ein Urheber, der nichts gewinnt und nicht entlohnt wird, nicht unangemessen benachteiligt wird. Aber ich fürchte, das fällt unter den Grundsatz: "Das Leben ist eines der Härtesten!".
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Gewinnspiel des Arbeitgebers Moment: von AGB habe ich nichts gesagt!
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Gewinnspiel des Arbeitgebers Dann wäre ein Konkretsierung der Art, des Zeitpunktes und des Inhaltes der Bekanntgabe der Gewinnspielbedingungen nötig! Ich verwende "AGB" gern als richtungsweisenden Begriff auf geltende Bestimmungen, sehr korrekt ist das natürlich nicht!
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Gewinnspiel des Arbeitgebers Für die Mühe der Teilnahme Präsente zu verlosen ist natürlich unfair für die Nicht-Gewinner - oder doch nicht? Da gar keine Präsente für alle natürlich noch unfairer wirken würdern ... Und jeder, der sich diese Mühe gemacht hatte, hatte die selbe Gewinnchance = fair, eher fair! Für die Mühe der Schöpfung wird nichts bezahlt oder verlost. Das war aber auch nicht abgemacht. So wenig wie bei einer Teilnahme an einer gemeinnützigen Aufräumarbeit, etwa Müll vom Campus. Nachträglich könnte man höchstens einen Mindestlohn verlangen. Das wird beim Namensfinden kaum Erfolg haben. Bliebe noch UrhG § 32 Angemessene Vergütung. Die kann nicht vorab vermieden werden, auch nicht in AGBs: "(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen." Dazu muss der Urheber aber ein geschützte "Textwerk" nach § 2 UrhG geschaffen haben*). Ob dies der Fall ist bei einem knappen Text wie "X-Y-Netzwerk", kann man hinsichtlich der Schöpfungshöhe dieses Textes sicher bezweifeln. Selbst ein originelles "Netzwerk zur Vermeidung unilateraler Universitäts-Kollateralschäden" hätte sicher Mühe, sich vor Gericht auch nur als "Kleine Münze" zu behaupten. Gruß aus Berlin, Gerd *) Die Mühe allein genügt auf dem Kontinent regelmäßig nicht: Vgl. The sweat of the brow in Angelsachsen.
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| AW: Gewinnspiel des Arbeitgebers Danke für eure Antworten, aber ich bitte zu bedenken: nur, weil jemand sich darüber informieren möchte, was Recht ist, bedeutet das noch lange nicht, dass derjenige auch klagen würde! ![]() Vielmehr macht man sich gerne über die halbherzige Art an dieser Lehranstalt lustig. ![]() Also die Bedingungen könnten so oder ähnlich aussehen: So geht's_: Schicken sie einfach ihren Vorschlag an pillepalle@dummherum.deWie schon erwähnt sollen aber auch Mitarbeiter mitmachen dürfen, was sich leider nicht in den Teilnahmebedingungen wiederspiegelt. Da ja nur die "Mühe" belohnt wird, hat sich ein Betroffener so viel "Mühe" gemacht und den Vorschlag "Funktioniert-Net" eingesandt.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Gewinnspiel des Arbeitgebers Zitat:
Der gesuchte kreative Vorschlag wird ja nicht einmal im markenrechtlichen Sinne, sondern nur intern benutzt. Es ist ein nettes Gimmick, nicht mehr. Desweiteren sind grundsätzlich alle geistigen und körperlichen Eingaben des Mitarbeiters mit der Entlohnung abgegolten. Eine Ausnahme bilden hier nur technische Erfindungen. Zitat:
Der Arbeitgeber verstößt gegen keinerlei arbeitsrechtliche Grundsätze, wenn er die Motivation für eine kreative Idee durch ein Gewinnspiel anheizt, selbst wenn das zugrundeliegende Kriterium dem einen oder anderen ungerecht erscheint. Es handelt sich ja ausdrücklich nicht um einen Vorgang im Rahmen eines betrieblichen Vorschlagwesens. |
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