Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistung bei aufgegebener Zahnarztpraxis innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Gewährleistung bei aufgegebener Zahnarztpraxis ich möchte folgenden fiktiven Fall zur Diskussion stellen: Angenommen, Patient A sucht eine Zahnarztpraxis B zur Behandlung auf. Die Diagnose sind je zwei zerstörte und nicht erhalteswürdige Backenzähne je Seite Unterkiefer, drei fehlende Backenzähne Oberkiefer. Noch vor einer Sanierung und noch mit einer Interimsprothese wird eine komplette Funktionsdiagnostik mit anschliessender Schienentherapie als Privatleistung aufgedrängt und schliesslich nachgeben. Als fiktive Summe seinen 4500 Euro Gesamtrechung genannt. Ein halbes Jahr später wird eine abschliessende Sanierung einschliesslich Teilprothesen fertiggestellt und mit einer Zuzahlung von weiteren (fiktiv genannten) 2500 Euro fertiggestellt. Beide Rechnungen werden vom Zahnarzt B sofort an eine Abrechungsgesellschaft C abgetreten, die die erbrachten Leistungen mit dem Patienten A abrechnet und eine Ratenzahlung mit A vereinbart (Factoring). Ein viertel Jahr später sorgt die Sanierung und Prothektik für Beschweden, jedoch ist die Praxis mittlerweile krankheitsbedingt nur noch durch eine Vertretung besetzt. Ein vereinbarter Termin zur Nachbehandlung wird telefonisch von der Praxisvertretung abgesagt, seitdem ist die Praxis geschlossen. Nach weiteren zwei Monaten werden die Beschwerden so stark, das Patient A schliesslich über seine Krankenkasse ein Mängelgutachten erwirkt und Zahnarzt D mit der Beseitung der im Gutachten genannten Mängeln beauftragt und weitere 1000 Euro Zuzahlung an Zahnarzt D, der die Nachbehandlung gemäß dem Gutachten übernimmt, leisten muß. Im Verlauf der knapp zweimonatigen Behandlung stellt sich heraus, das eine verblockte Verkronung wahrscheinlich gesunder Schneidezähne aus funktionsdiagnostischen Maßnahmen (wie Zahnarzt B feststellte) sehr wahrscheinlich überflüssig war und auch die die zuvor durchgeführte Funktionsdiagnostik vermutlich völlig überteuert abgerechnet wurde. Der Patient A setzt sich sofort mit der zuständigen KZV in Verbindung, die sich aufgrund der mittlerweile aufgebenen Praxis für den Fall als nicht zuständig erklärt. Von der Krankenkasse erfährt Patient A, das die Nachbehandlung von Zahnarzt D einen zu erbringenden Gewährleistungsanspruch von Zahnarzt B bedeutet, Patient A also (wie die Krankenkasse auch) seine Gelder von der Zahnarztpraxis (zumindest teilweise) zurückfordern muß. Ein Mahnbescheid von Patient A gegen den Zahnarzt B läuft ins Leere, da dieser unbekannt ins Ausland verzogen ist. Patient A zahlt weiterhin an die Abrechnungsgesellschaft C Raten für die mittlerweile fragwürdige Behandlungen, die mit Nachdruck auf die Zahlung besteht. Jetzt die Frage: Patient A überlegt, die Ratenzahlungen an die Abrechungsgesellschaft C unter Hinweis der von Zahnarzt B zu erbringenden Gewährleistung und Zweifeln an der Abrechung der ersten Rechnung nach 1,5 bzw. 1 Jahr einzustellen. Inwieweit ist die Abrechungsgesellschaft für die Handlungen des Zahnarztes B in der Pflicht ? Vielen Dank für den ein oder anderen Denkanstoß |
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| AW: Gewährleistung bei aufgegebener Zahnarztpraxis Hallo, um nochmal auf meine Frage zurückzukommen: Kern der Sache: Der Zahnarzt hat seine Forderung an einen Dienstleister (Factoring) verkauft und nunmehr die Praxis geschlossen und kommt der Mängelbeseitigung so nicht nach. Hat das Factoring-Unternehmen im oben geschilderten Fall durch den Aufkauf der Forderung auch die Haftung erworben ? Mich interessiert dieses Fallbeispiel nachwievor. Vielen Dank für den ein oder anderen Denkanstoß. |
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| AW: Gewährleistung bei aufgegebener Zahnarztpraxis Hat das Factoring-Unternehmen im oben geschilderten Fall durch den Aufkauf der Forderung auch die Haftung erworben? Es gelten §398,401,404-407 BGB. Schön erläutert hier: http://www.bestform24.de/Product.aspx?product=214 Demnach gehen Gewährleistungsansprüche durchaus an den Käufer der Forderung über, diese wird im Forderungskaufvertrag festgelegt, der Patient kann C bitten, den vorzulegen und vielleicht steht es sogar in "AGB" auf Seiten der C. Da die Rechte der Forderung sofort abgetreten werden, ist ein sofortiger Untergang der Gewährleistung nicht anzunehmen. Aus beispielhaften Rahmenbedingungen: "Rechnungsabzüge der Patienten (Skonto, sonstige Abzüge wegen geltend gemachter Mängel, o. ä.) gehen grundsätzlich zu Lasten des Arztes. Diese Beträge werden dem Arzt zurückbelastet. Die Rückbelastung erfolgt zu Lasten des Kontos, auf das dem Arzt die Forderungsankäufe gutgeschrieben werden. Der Arzt erteilt diesbezüglich der Abrechnungsgesellschaft eine Einzugsermächtigung. Mit der Zurückbelastung geht die Forderung in dieser Höhe wieder an den Arzt über. Es erfolgt insoweit eine Rückabtretung der Forderung, die der Arzt für diesen Fall bereits jetzt annimmt." Quelle: http://www.teamfaktor.com/download/R...dizin-2009.pdf Da steht noch anderes. Die Abwesenheit des Arztes sollte man hier nicht überbewerten, er hat Forderung und Rechte verkauft und ist raus aus der Nummer gegenüber dem Patienten. Ob der ZA nun tot oder verschollen ist - interessiert dann nicht. Ob und wie sich das durchsetzen lässt, sei dahin gestellt. Der Patient sollte C damit konfrontieren und um Ansicht/Einsicht Forderungskaufvertrag bitten. Hopp - vielleicht hat der Patient den schon und womöglich auch was unterschrieben???
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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