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gefährliches Werkzeug

Dies ist eine Diskussion zu gefährliches Werkzeug innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #11 (permalink)  
Alt 08.02.2012, 21:28
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AW: gefährliches Werkzeug

Okay, ich wollte eigentlich ein paar Antworten, aber gut, dann antworte ich eben: §34 StGB, der Notstand ist ein Rechtfertigungsgrund. Vielleicht solltest du mal ein Falllösungsbuch lesen, wenn dich das ganze so interessiert?
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  #12 (permalink)  
Alt 14.02.2012, 19:28
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AW: gefährliches Werkzeug

Hey ich schreib die gleiche Hausarbeit

Wie hast du das jetzt geregelt mit dem Strom? Hab auch vor die gefährliche Körperverletzung zu prüfen aber scheiter an dem selben Punkt. Es ist doch ein gefährliches Werkzeug oder? Wie machst du das mit der Beweglichkeit...?

Grüße
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  #13 (permalink)  
Alt 14.02.2012, 20:00
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AW: gefährliches Werkzeug

Zitat:
Zitat von UniTübingen Beitrag anzeigen
Zufällig handelt es sich sogar um einen einsamen Wanderer der Schutz vor dem Unwetter sucht also gemäß §34 gerechtfertigt ist wenn er in die Hütte eindringt.
Punktabzug, § 904 BGB ist vorrangig.
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  #14 (permalink)  
Alt 14.02.2012, 21:27
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AW: gefährliches Werkzeug

nein 904 geht hier nicht weil beim einbruch das hausrecht gefährdet ist und nicht das eigentum und 904 schützt das hausrecht nicht
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  #15 (permalink)  
Alt 14.02.2012, 22:14
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AW: gefährliches Werkzeug

Zitat:
Zitat von Dschulification Beitrag anzeigen
nein 904 geht hier nicht weil beim einbruch das hausrecht gefährdet ist und nicht das eigentum und 904 schützt das hausrecht nicht
Aha, na gut, ist deine Hausarbeit. Tipp: guck mal im Kühl unter § 904 BGB.
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  #16 (permalink)  
Alt 14.02.2012, 22:56
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AW: gefährliches Werkzeug

hab dafür einige quellen und der kühl is au dabei, denn der zweifelt genau so dran ob 904 eingreifen kann und in nem
vergleichbaren fall hat er den wanderer oder jäger wen auch immer über 34 gerechtfertigt^^
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  #17 (permalink)  
Alt 27.02.2012, 14:49
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AW: gefährliches Werkzeug

Hallo,

ich arbeite grad am selben Fall und ich bin bei der Prüfung zum gefährlichen Werkzeug rausgeflogen, da selbstschutzanlage nicht beweglich. Allerdings habe ich die lebensgefährdende Behandlung positiv geprüft, da die objektive Eignung der Behandlung zur abstrakten Gefährdung des Lebens im Einzelfall genügt.Demnach ist eine konkrete Lebensgefährdung nicht erforderlich. Das geht zumindest relativ einhellig aus den meisten Büchern hervor. Demnach müsste es ja unerheblich sein, ob die Stromstärke so bemessen ist, dass es nicht zu tödlchen Verletzungen kommen kann, da ein Stromstoß immer wenigstens eine abstrakte Gefährdung für den Körper ist. Oder seh ich da was falsch?
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  #18 (permalink)  
Alt 27.02.2012, 15:12
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AW: gefährliches Werkzeug

nein, das seh ich genau so wie du wie hast du das mit der anstiftung geregelt, wenn ich fragen darf? komm da absolut nicht weiter
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  #19 (permalink)  
Alt 27.02.2012, 15:50
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AW: gefährliches Werkzeug

Naja da bin ich selbst nicht ganz sicher. Anstiftung nach § 26 hab ich angeprüft und bin da rausgeflogen, weil der "Anstifter" keinen Tatentschluss beim G hervorruft, sondern ihm seinen Willen aufdrängt. Deswegen bin bei § 240 Nötigung gelandet. S droht seinem Gesellen mit empfindlichen Übel (Jobverlust = Existenz = Rechtsgut)und zwingt ihn damit zu der Tat. Dann folgt ja der Rücktritt des S und er holt sich G sogar persönlich zu sich und lässt sich versichern, dass G die Tat nicht begeht. Von daher hab ich den Rücktritt positiv geprüft und S auch für den Versuch straffrei ausgehen lassen. Anschließend begeht der G jedoch die Tat trotzdem, weil er denkt seinem Meister zu gefallen. Hier spielt bei mir die Anstiftung keine Rolle mehr. Aber da bin ich mir nicht ganz sicher, weil S ihn ja wenigstens auf die Idee gebracht hat. Was sagt Ihr dazu?
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  #20 (permalink)  
Alt 27.02.2012, 16:04
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AW: gefährliches Werkzeug

mh also ich wollte erstmal prüfen, ob dem S die Sachbeschädigung zugerechnet werden kann, also mittelbare Täterschaft. Da würd ich rausfliegen, weil der G, also das Werkzeug von S, ja nicht schuldlos handelt. Der hat sich ja strafbar gemacht wegen versuchter Sachbeschädigung. Und dann wollt ihr zur Ansitftung kommen. Und die aber auch verneinen, weil die nicht vollendet ist, weil die Haupttat nich infolge der Anstiftung begangen wurde... und da is auch irgendwie glaub bissl problematisch, weil des ja eigentlich eh nichmal die haupttat is, die von S ursrpünglich gewollt war, er wollte ja die sachbeschädigung als haupttat und nicht die versuchte sachbeschädigung....aber was ich damit anfang weiß ich auch noch nich...und dann wollt ich versuchte anstiftung zur versuchten sachbeschädigung prüfen...und da dann auch den rücktritt bejahren oder so...bei der nötigung hab ich auch nur versuchte aber ich hab des ned so in verbindung gesetzt ....


wie sieht es eigentlich bei dir aus mit dem G, hast du den über die mutmaßliche einwilligung gerechtfertigt? und wenn ja davor noch RFG geprüft? da bin ich mir nicht sicher und ob ich den nötigungsnotstand erwähnen muss...weil eigentlich is es ja keiner mehr oder??
__________________
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gefährliche körperverletzung, gefährliches werkzeug, körperverletzung, selbstschutzanlage

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