Dies ist eine Diskussion zu Gebrachtwagen zurück an Händler? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Gebrachtwagen zurück an Händler? Wie wäre den bei so einem fiktiven Fall die Rechtslage? Vielen Dank schon mal für die Mühe! LG EDE |
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| AW: Gebrachtwagen zurück an Händler? Die Käuferin hätte auch bei einem gebrauchten Fahrzeug Gewährleistungansprüche. Hat sie das Auto als private Verbraucherin von diesem gewerblichen Händler gekauft, muss der innerhalb der ersten 6 Monate nachweisen, dass das Auto mnngelfrei ist. Ihre Rechte stehen im §437 des BGB. Die kann sie einfordern und, wenn nötig, auch mit gerichtlichen Mitteln durchsetzen. Wählt sie den Rücktritt vom Vertrag, darf der Verkäufer das nicht ablehnen. Hat der Händler das Auto aber nur im Auftrage eines privaten Verkäufers weitervermittelt, wird alles etwas schwieriger. Dann muss die Käuferin nachweisen, dass die Mängel schon immer vorhanden waren.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Gebrachtwagen zurück an Händler? Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber heißt das dass der Verkäufer (gewerblich) verpflichtet wäre den vollen Kaufpreis zurück zu erstatten? |
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| AW: Gebrachtwagen zurück an Händler? Nein, nicht ganz. Der Händler kann von dem ursprünglichen Kaufpreis bei PKW´s eine Nutzungsentschädigung je 1.000 gefahrener Kilometer von dem ursprünglichen Kaufpreis einbehalten. Siehe auch hier zur Berechnung: http://www.automobilkanzlei.de/nutzu...chaedigung-pkw
__________________ "Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten." Johann Wolfgang von Goethe |
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| AW: Gebrachtwagen zurück an Händler? Ja und die Käuferin darf auch Zitat:
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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