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Für die Schwarzfahrerei eines anderen haften?

Dies ist eine Diskussion zu Für die Schwarzfahrerei eines anderen haften? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 08.08.2007, 18:03
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Für die Schwarzfahrerei eines anderen haften?

Hallo,

Mal angenommen eine Person A fährt ohne gültige Fahrkarte mit dem Zug und wird erwischt. Person A ist aber minderjährig und hat keinen Personalausweis dabei, nutzt diese Gelegenheit aus und gibt einfach Namen und Adresse von einer ihm ebenfalls minderjährigen bekannten Person B an. Person B erhält daraufhin einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung von der Zuggesellschaft, jedoch stimmt das angegebene Geburtsdatum nicht und die Personalausweisnr. ist (logischerweise, Person A rennt ja nicht mit dem Ausweis von Person B herum) nicht vorhanden. Muss Person B jetzt das Geld trotzdem bezahlen?

mfg

Fräulein

(Ich hoffe diesmal passt es so )
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Alt 09.08.2007, 10:04
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AW: Für die Schwarzfahrerei eines anderen haften?

In Straf- und Bußgeldverfahren gilt grundsätzlich immer, daß nur belangt wird, wer nachgewiesenermaßen Täter ist. Wenn der Nachweis nicht gelingt, kann auch nicht belangt werden.

Nachweis wird (u.a.) geführt durch Identitätsfeststellungsverfahren, die nachvollziehbar sein müssen. Wenn bei der Identitätsfeststellung Ungereimtheiten (Name und Geburtsdatum passen nicht zusammen usw.) auftauchen, ist der Identitätsnachweis nicht sicher zu führen... es sei denn, es gibt Zeugen, die die Person später zweifelsfrei und glaubhaft in einer Gegenüberstellung identifizieren können.
__________________
Quod licet jovi non licet bovi.

...ICH sag nur: Muh!
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Alt 09.08.2007, 17:49
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AW: Für die Schwarzfahrerei eines anderen haften?

Kann ein Fahrkartenkontrolleur als Zeuge eingesetzt werden? Immerhin könnte er schlicht und einfach zum Nutzen der Zuggesellschaft sagen: "Der/Die war es!".
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  #4 (permalink)  
Alt 10.08.2007, 08:15
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AW: Für die Schwarzfahrerei eines anderen haften?

Tja, das ist genau das, was unser Beweissystem ausmacht. Es gibt immer ein Risiko, daß die Zeugen lügen.
Aber so groß ist das Risiko nicht, weil auf Falschaussage als Zeuge erhebliche Strafen stehen. Und mir als Schaffner wäre das Risiko jedenfalls erheblich zu groß, daß der Lümmel, den ich wirklich erwischt hatte, die Klappe nicht hält, sich mit seinem tollen Streich brüstet und ich nachher im Knast lande...
Außerdem sind die Richter in dieser Art von Verfahren meist ziemlich gewitzte Leute, die ein sehr gutes Gespür dafür haben, ob ein Zeuge die Wahrheit sagt oder nicht - ich weis, "meist" ist nicht hinreichend beruhigend, aber mehr geht eben nicht, wir sind schließlich nur Menschen.

BTW: Der Zuggesellschaft ist es relativ wurscht, ob ein Bußgeld durchgesetzt werden kann oder nicht. Denen geht es vor allem um die abschreckende Wirkung. So gesehen haben die viel mehr Interesse, den echten Schwarzfahrer zu erwischen, damit nicht der Eindruck entsteht, daß das ein guter Weg ist, um`s Zahlen herumzukommen.
Im übrigen würde ich aus der Formulierung des Sachverhalts schließen (ich weiß, das ist bei fiktiven Sachverhalten immer gefährlich ;0)), daß der fälschlich Beschuldigte sehr wohl die wahre Identität des A kennt. (Warum sonst A und nicht "ein minderjähriger") Ich weiß, petzen ist nicht schön, aber er hat schließlich mit Petzen angefangen und dabei auch noch gelogen... Und insgesamt würde es sehr helfen, wenn B zur Aufklärung beiträgt - allen Beteiligten.

Ach ja, der Vollständigkeit halber und weil man nie weiß, was der Verfasser eines fiktiven Sachverhalts so noch im Hinterkopf hat :
Jemand anderen fälschlich einer Straftat (oder OWiG) zu beschuldigen, ist sehr viel strafbarer, als Schwarzfahren ... wollte ich nur mal gesagt haben.
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Alt 12.08.2007, 02:22
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AW: Für die Schwarzfahrerei eines anderen haften?

zu Deinen Fragen,

1) Schaffner als Zeuge: Klar kann er Zeuge sein. Aber Zeugen kann man in Schwierigkeiten bringen. Sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren.

2.) Zur Stafrat: Wenn B wahrheitswidrig sagt, er sei A und dieser sei "schwarz gefahren" , so verdächtigt B den A, dass A sich Leistungen erschlichern hat ( glaube das ist der entsprechende Straftatbestand ) und jemanden fälschlichweise einer Straftat zu verdächtigen erfüllt die Straftat "Der falschen Verdächtigung"
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Alt 13.08.2007, 12:40
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AW: Für die Schwarzfahrerei eines anderen haften?

Zitat:
Zitat von Advocatus77
2.) Zur Stafrat: Wenn B wahrheitswidrig sagt, er sei A und dieser sei "schwarz gefahren" , so verdächtigt B den A, dass A sich Leistungen erschlichern hat ( glaube das ist der entsprechende Straftatbestand ) und jemanden fälschlichweise einer Straftat zu verdächtigen erfüllt die Straftat "Der falschen Verdächtigung"
Das fürhrt m.E in die falsche Richtung. Verdacht heist ja eben "Nicht wissen". B vermutet also, dass A seine Daten angegeben hat. Das darf man natürlich auch so angeben. Anders ist es wenn B weiss das A es NICHT war aber dennoch angibt das A es sein könnte! Aber das ist hier ja nicht der Fall.

Oder sind hier einfach A und B vertauscht? Aber auch wenn jemand bewusst die Personalien eines Anderen angibt, geht es ja auch nicht um eine falsche Verdächtigung.
__________________
... aber ich bin nun mal kein Jurist, gebe nie Ratschläge sondern sag hier nur meine Meinung!
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