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Frage Gewährleistung

Dies ist eine Diskussion zu Frage Gewährleistung innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 07.02.2012, 17:23
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Question Frage Gewährleistung

Hallo


Mal angenommen man kauft sich einen Kinderwagen für seinen Säugling und kann ihn dann evtl nach ein paar Monaten nicht mehr nutzen weil vielleicht der Rahmen instabil wird oder vielleicht ein Rad abfallen würde. Der Händler würde sich dann auch noch vielleicht stur stellen und will nur eine Reparatur durchführen obwohl man ja auf einen Kinderwagen angewiesen ist. Wer Glück hat bekommt vielleicht vom Händler, einen schlechten Leihkinderwagen gestellt.

Man möchte ja bestimmt das Geld wieder haben und sich einen anderen aus suchen oder nicht ? Vor allem wenn die Reparatur so lange dauert.

Wie würde es da mit der Gewährleistung stehen? Gibt es auf jeden gekauften Artikel eigentlich eine Gewährleistung?

LG Feya79
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Alt 07.02.2012, 18:53
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AW: Frage Gewährleistung

Lies mal
http://www.verbraucher.de/download/gewaehrleistung.pdf
und vielleicht auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung.

Dann müsstest Du eigentlich selbst schon Bescheid wissen. Oder wenigstens Deine Frage so klar formulieren können, dass eine Antwort konkreter werden kann als "Unter Umständen vielleicht ... insbesondere wenn, ... dann aber vielleicht doch nicht ... ".
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #3 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 22:51
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AW: Frage Gewährleistung

Danke für die Antwort

Also müsste man erst 2 mal eine Reparatur des Herstellers zu lassen um sein Geld wieder zu bekommen, richtig oder ?
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  #4 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 23:10
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AW: Frage Gewährleistung

Unter Umständen ... nicht ganz.

Aus dem Wikipedia-Artikel, etwas weiter unten:
Zitat:
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).

Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann. Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.
Der erwähnte §439 BGB lohnt sich zu lesen.
__________________
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