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Fall: Aluschrott

Dies ist eine Diskussion zu Fall: Aluschrott innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 13:46
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Fall: Aluschrott

Kann mir jmd den Fall lösen (als skizze) ?

F ist Mitarbeiter der Spedition S. Er ist in der Werkstatt der Spedition beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehört auch, wertvollen Aluminiumschrott in den auf dem Betriebshof aufgestellten Wertstoff-Container zu bringen. Eines Tages bringt er den Aluminiumschrott jedoch nicht zum Container, sondern lädt ihn in seinen privaten PKW ein und verkauft ihn ohne Wissen seines Chefs an den Schrotthändler H, der von der Herkunft des Schrotts nichts weiß.

Kann S von H Herausgabe des von F verkauften Schrotts verlangen?
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  #2 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 16:15
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AW: Fall: Aluschrott

hm... es kommt drauf an, ob f hier diebstahl begangen hat oder unterschlagung. da wird man wohl gucken müssen, inwieweit das aluzeug bereits im gewahrsam vom f war/ist, als er es in sein auto packte...

wäre es ein diebstahl, dann könnte s vom h herausgabe fordern, denn bei gestohlener ware gibt es keinen gutgläubigen erwerb, der den schrotti vor der herausgabe schützen könnte.

wenn es aber unterschlagung wär, dann müsste der schrotti nicht herausgeben, eben weil er in gutem glauben erworben hat...
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  #3 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 19:36
V.I.P.
 
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AW: Fall: Aluschrott

Zitat:
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hm... es kommt drauf an, ob f hier diebstahl begangen hat oder unterschlagung. da wird man wohl gucken müssen, inwieweit das aluzeug bereits im gewahrsam vom f war/ist, als er es in sein auto packte...

wäre es ein diebstahl, dann könnte s vom h herausgabe fordern, denn bei gestohlener ware gibt es keinen gutgläubigen erwerb, der den schrotti vor der herausgabe schützen könnte.

wenn es aber unterschlagung wär, dann müsste der schrotti nicht herausgeben, eben weil er in gutem glauben erworben hat...
Von der Urteilslage her scheint es eher Diebstahl zu sein, wenn etwas Gegenständliches entwendet wurde und eher Unterschlagung, wenn Geld, Pfandbon oder Ähnliches.

Die "Maultaschen" wurden als Diebstahl eingestuft, Pfandbons als Unterschlagung.

Ein paar Beispiele:

http://www.tatortarbeitsplatz.com/ur...rschlagung.php

Die Werkbank habe ich weiter verfolgt. Aus der Urteilsbegründung (27):

(Der Kläger ist hier entlassener AN, die Beklagte die Firma)

"Der Teil der Werkbank, den der Kläger auf den Anhänger verladen hat, stand im Eigentum der Beklagten. Auch die Tatsache, dass diese Werkbank bereits 2007 ausgesondert und zur Entsorgung und Verschrottung vorgesehen war, ändert hieran nichts. Die Beklagte ist Eigentümerin dieses Schrotts geblieben. Der Kläger hat, indem er die Werkbank auf den Anhänger seines Pkw verschaffte, jedenfalls unmittelbar damit begonnen, den Gewahrsam der Beklagten zu beenden und eigenen Gewahrsam zu begründen."

Quelle: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh...e=0.0&doc.hl=1

Demnach ist die Kofferraumkante Grenze des Gewahrsamsüberganges.

Ich würde den Aluschrott als Gestohlenes einstufen, Formaljuristen werden die Gewahrsamsfrage und ob es eine Sache ist, aber sicher beurteilen können.
__________________
~
шитт хаппенс? - ерунда!
~

Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage.

Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09)
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  #4 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 20:11
V.I.P.
 
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AW: Fall: Aluschrott

Zitat:
Zitat von Kataster Beitrag anzeigen
Von der Urteilslage her scheint es eher Diebstahl zu sein, wenn etwas Gegenständliches entwendet wurde und eher Unterschlagung, wenn Geld, Pfandbon oder Ähnliches.
nein. denn sowohl bei diebstahl als auch bei unterschlagung geht es jeweils um sachen, also "etwas gegenständliches".

Zitat:
Die "Maultaschen" wurden als Diebstahl eingestuft, Pfandbons als Unterschlagung.
was nichts mit maultaschen oder pfandbons an sich zu tun hat. du kannst sowohl das eine, wie auch das andere stehlen als auch unterschlagen.


Zitat:
Demnach ist die Kofferraumkante Grenze des Gewahrsamsüberganges.
ob das für unser beispiel zutrifft ist die frage.

man könnte auch annehmen, da der an betraut damit ist das zeug von halle in container zu schleppen, könnte bereits während dessen das zeug in seinem gewahrsam sein. wenn es so wäre, wäre es unterschlagung. (wobei ich auch eher dazu tendiere, das nicht anzunehmen. @juris_pro1 vielleicht gibt der sachverhalt da noch bisschen mehr zu her?)


Zitat:
Formaljuristen werden die Gewahrsamsfrage und ob es eine Sache ist, aber sicher beurteilen können.
ja, die gewahrsamsfrage ist entscheidend. eine sache ist es allerdings so oder so.
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  #5 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 23:28
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AW: Fall: Aluschrott

Könnte es nicht sein, dass der Geschädigte hier schon der Wertstoffcontainer- Aufsteller (A) war ? Hmm... nein, kann doch nicht sein, weil der Container wird ja noch gewogen, bevor der S dann die Kohle dafür bekommt. Und wenn weniger drin ist, hat nicht der A, sondern der S den finanziellen Schaden.

Na gut. Dann würde ich aber sagen, dass hier kein Gewahrsam gebrochen wurde, weil die Alu- Sachen ja "anvertraut" wurden und nicht plump weggenommen. Also Unterschlagung. Aber wieso soll im Falle der Unterschlagung denn der Herausgabeanspruch des geschädigten Eigentümers gegen den gutgläubigen Erwerber ausgeschlossen sein -- brauch´ ich schon wieder ´n Update ?!
__________________
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