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Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Roller

Dies ist eine Diskussion zu Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Roller innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 10.04.2011, 21:44
Boardneuling
 
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Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Roller

Hallo alle zusammen,
ich habe hier einen fiktiven Fall, dessen Lösung mich interessieren würde:
Beteiligter A: Auszubildender, 17 Jahre, bereits 2x wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (getunter Mofaroller) auufgefallen und mit Sozialstunden rechtskräftig verurteilt.
Beteiligte B: 2 Streifenbeamte im Wagen, nennen wir sie B1 und B2.
Szenario: 22 Uhr abends, dunkel, McDonalds in einem Vorort, bekannt als Kontrollstelle der Polizei. B haben sich dort im geparkten Streifenwagen postiert um Raser auf der als Rennstrecke bekannten Strasse zu erwischen.
A weiss dass ganz genau. Er hat Hunger und will zum Mackes. Sein optisch veränderter Roller - zugelassen als Mofa - fährt ca. 45km/h. Er sieht B von weitem und drosselt die Geschwindigkeit auf ca. 30km/h, so fährt er dann auch an B vorbei zum Mackes. Dort stellt er den Roller auf dem Parkplatz ab und betritt den Laden. Von innen sieht er, dass B1 und B2 an seinem Roller stehen. Sofort geht er hin. B1:"Ist das dein Roller?" A:"Ja, wieso?" B2:"Der Reifen hinten ist abgefahren, das Kennzeichen nicht richtig angebracht. Das kann man nicht von allen Seiten lesen. Wie schnell fährt der?" B1 steht neben dem ausgeschalteten Roller und dreht am Gaszug. A:"Weiss nicht genau, 40 vielleicht." B1:"Der hat aber keinen Distanzring mehr, der fährt bestimmt 50." A stellt sich dumm:"Wieso hat der keinen Distanzring? Weiss ich nicht, ich habe den so gekauft." B2:"Fahrzeugpapiere, Prüfbescheinigung und Personalausweis, bitte." A händigt die geforderten Papiere aus, B gehen zum Streifenwagen um die Papiere zu überprüfen. A bekommt eine Mängelkarte wegen des Reifens, des Kennzeichens und des angeblich ausgebauten Distanzrings. Dann darf er gehen.
3 Tage später kommt ein Anhörungsbogen mit folgenden Straftatvorwürfen:
1. Fahren ohne Fahrerlaubnis (§21 StVG)
2. Strassenverkehrszulassungsordnung (§69a StVZO)
3. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§48 FZV)
Ist der Vorwurf "Fahren ohne Fahrerlaubnis" rechtens? Der Roller wurde nicht probegefahren, auf den Prüfstand gestelt oder beschlagnahmt. B verlässt sich ausschließlich auf die Optik des Rollers und das Drehen am Gaszug. Wie sollte A sich schriftlich äußern?

Danke für eure Antworten!
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  #2 (permalink)  
Alt 10.04.2011, 23:23
V.I.P.
 
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AW: Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Roller

Zitat:
Zitat von esser1983 Beitrag anzeigen
Ist der Vorwurf "Fahren ohne Fahrerlaubnis" rechtens?
Welchen Führerschein hat er denn? Nur Mofa?
Zitat:
Der Roller wurde nicht probegefahren, auf den Prüfstand gestelt oder beschlagnahmt. B verlässt sich ausschließlich auf die Optik des Rollers und das Drehen am Gaszug.
Und auf die selten dämliche Aussage des A!
Zitat:
Wie sollte A sich schriftlich äußern?
Das sollte A mit einem Anwalt besprechen.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.04.2011, 23:38
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AW: Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Roller

Hallo Humungus,

A hat nur eine Prüfbescheinigung fürs Mofa.
Ob die Aussage dämlich ist oder nicht ist doch relativ egal, Tatsache ist in diesem fiktiven Fall, dass der Roller in keiner Weise getestet wurde, oder irre ich mich da?

Gruss
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  #4 (permalink)  
Alt 11.04.2011, 08:03
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AW: Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Roller

Zitat:
Zitat von esser1983 Beitrag anzeigen
Ob die Aussage dämlich ist oder nicht ist doch relativ egal,
Mit dieser Aussage hat der Fahrer aber zugegeben, dass das Mofa schneller ist!
Zitat:
Tatsache ist in diesem fiktiven Fall, dass der Roller in keiner Weise getestet wurde, oder irre ich mich da?
Und die Drosselung ist nachweisbar modifiziert (Distanzring). Es wird sicherlich Gutachten darüber geben, um wieviel schneller ein Mofa dadurch wird.
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  #5 (permalink)  
Alt 11.04.2011, 08:29
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AW: Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Roller

Wieso nachweislich? Es wurde von B nur gefragt, A sagte, dass er es nicht weiss. Ist das Drehen am Gaszug eine anerkannte Art die evtl. Endgeschwindgkeit zu messen? A hätte ja auch sagen können dass de Roller z.B. 120 fährt, hätte B das auch einfach so zur Kenntnis genommen als bestätigte Tatsache?
Gruss
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  #6 (permalink)  
Alt 11.04.2011, 09:00
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AW: Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Roller

Zitat:
Zitat von esser1983 Beitrag anzeigen
Es wurde von B nur gefragt, A sagte, dass er es nicht weiss.
Oben stand noch "40 vielleicht"
Zitat:
Ist das Drehen am Gaszug eine anerkannte Art die evtl. Endgeschwindgkeit zu messen?
Nur, wenn das Mofa dabei auf einem Rollenprüfstand steht.
Zitat:
A hätte ja auch sagen können dass de Roller z.B. 120 fährt, hätte B das auch einfach so zur Kenntnis genommen als bestätigte Tatsache?
Nicht als Tatsache, sondern als Aussage des A.

Wenn so eine Sache vor Gericht geht, sagt der Polizist aus, dass die Distanzscheibe fehlte und dass der A sagte, die Maschine würde "vielleicht 40" fahren.
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  #7 (permalink)  
Alt 11.04.2011, 09:15
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AW: Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Roller

B hat aber nicht nachgesehen (dafür hätte er den Roller aufschrauben müssen) ob der Distanzring fehlt, und A hat lediglich bei der Frage, ob der Distanzring fehlt, gesagt, dass er es nicht weiss. Und A hat zur Geschwindigkeit keine definitive Aussage gemacht, sondern seine Angaben mit einem "vielleicht" eingeschränkt. A wurde augenscheinlich nicht beim zu schnellen Fahren gesehen, sonst hätte B dies sicherlich erwähnt.
B hat den Roller nicht auf einen Prüfstand gestellt und diesen auch nicht beschlagnahmt um ein Gutachten zu erhalten. Ergo gibt es doch keinerlei Anhaltspunkte ausser der eingeschränkten Aussage des A?
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  #8 (permalink)  
Alt 11.04.2011, 09:21
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AW: Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Roller

Naja das Fahren ohne FE können die Polizeibeamten nur schwer ohne Tüv-Gutachten oder eine Messung am geeichten Geschwindigkeitsprüfstand aufrechterhalten.
Zwar gibt A vor Ort die Geschwindigkeitsüberschreitung zu, jedoch kann er in seiner Beschuldigtenbelehrung einfach keine Angaben zur Sache machchen und die Beweislast ist weg.
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  #9 (permalink)  
Alt 11.04.2011, 09:27
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AW: Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Roller

Zitat:
Zitat von Scared Beitrag anzeigen
Zwar gibt A vor Ort die Geschwindigkeitsüberschreitung zu, jedoch kann er in seiner Beschuldigtenbelehrung einfach keine Angaben zur Sache machchen und die Beweislast ist weg.
So einfach ist das nun auch wieder nicht. Natürlich sind die Polizeibeamten auch Zeugen des Gesprochenen.

Sollte der Fall wirklich so sein, sehe ich aber auch die Beweislage günstig für den Beschuldigten.
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  #10 (permalink)  
Alt 11.04.2011, 09:36
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AW: Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Roller

Also sollte A im Anhörungsbogen zwar durchaus den Tatbestand des abgefahrenen Reifens und des - aus Sicht von B - nicht richtig angebrachten Nummernschilds einräumen, jedoch zum Fahren ohne Fahrerlaubnis keine Angaben machen oder den Verlauf der Kontrolle aus seiner Sicht schildern?
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