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Erweitertes Führungszeugnis

Dies ist eine Diskussion zu Erweitertes Führungszeugnis innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 08.03.2012, 20:45
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Erweitertes Führungszeugnis

Eigentlich werden im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis nur schwere Straftaten wie Sexualdelikte vermerkt.
Gibt es Ausnahmen, in welchen geringere Straftaten wie Ladendiebstahl dennoch vermerkt werden?
Angenommen, eine solche Straftat (z.B. Ladendiebstahl, 30 Tagessätze) taucht dennoch im erweiterten Führungszeugnis auf- hat derjenige dann die Möglichkeit, diesen Eintrag löschen zu lassen?
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  #2 (permalink)  
Alt 08.03.2012, 20:59
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AW: Erweitertes Führungszeugnis

sehr merkwürdig.

im erweiterten fürhungszeugnis steht alles drin, was auch im "normalen" führungszeugnis drin steht aber sofern es sexualdelikte sind stehen die auch dann drin, wenn sie (aufgrund geringem strafmass) im "normalen" fz nicht auftauchen würden.

eine einzelne strafe mit 30 tagessätzen würde im normalen aber auch nicht auftauchen, wenn es die einzige strafe wäre. würde es aber noch eine zweite strafe geben, dann würde beides im führungszeugnis auftauchen (egal wie hoch die strafe wäre). und dann würde auch beides im erweiterten fz drin sein. oder eine einzelne strafe läge über 90 tagessätzen, dann taucht sie in normalen fz auf und im erweiterten dann auch.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.03.2012, 21:39
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AW: Erweitertes Führungszeugnis

wirklich merkwürdig.

aber selbst wenn es zwei strafen gäbe, dann müssten die ja theoretisch beide im erweiterten führungszeugnis auftauchen und nicht nur eine?
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  #4 (permalink)  
Alt 08.03.2012, 23:11
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AW: Erweitertes Führungszeugnis

Nein nicht ganz. An dieser Stelle irrt "zeiten" (der Rest der Infos ist 100%ig richtig).

Strafen unterhalb 91 Tagessätzen unterliegen im Führungszeugnis gem. § 38, Abs. 2, Nr. 3 nicht der Tilgungshemmung des § 38, Abs. 1. wie das bei höheren Verurteilungen der Fall ist.

Daher kann es theo so sein (Beispiel!):

1. Strafe (20 Tagessätze) im August 2007
Frist im BZR dafür ist 5 Jahre (also bis August 2012). Ins Führungszeugnis kommt sie nicht, da Einzelstrafe unter 91 TS.

2. Strafe (30 Tagessätze) im Januar 2010. Da im BZR auch noch die erste Strafe steht, kommen nun beide ins Fühungszeugnis. Und zwar beide für jeweils(!) 3 Jahre seit ihrem Erlaß. Also Strafe 2 bis Januar 2013, aber Strafe 1 nur bis August 2010. Zwischen September 2010 und Januar 2013 stünde also nur Strafe 2 alleine im Führungszeugnis.


Abwandlung zu dem Fall:

Strafe 2 kommt erst im September 2010. Auch dann kommt Strafe 2 ins Führungszeugnis, da Strafe 1 ja noch im BZR steht (bis Aug. 2012). Strafe 1 würde -wie oben- eigentlich auch mit ins Führungszeugnis kommen, kommt es aber nicht, weil schon mehr als 3 Jahre (das ist die isolierte Speicherfrist für Geldstrafen in Führungszeugnissen (nicht im BZR - dort ist sie länger)) seit ihrem Erlass (August 2007) vergangen sind. In diesem Fall taucht also Strafe 1 nie im Führungszeugnis auf, sondern nur Strafe 2 alleine (von Sep. 2010 bis Sep. 2013)


Im Eingangsfall hier muß es also noch eine 2te Verurteilung geben, die aber nicht mehr im Führungszeugnis auftaucht, weil sie

a) länger als 3 Jahre her ist und
b) nicht über 90 Tagessätzen lag
__________________
cheers, JHS
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