Dies ist eine Diskussion zu Erbrecht - letzter Wille mit Vollmacht geschrieben innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| AW: Erbrecht - letzter Wille mit Vollmacht geschrieben Den Antrag ausdrücklich nicht zurücknehmen, rechtsmittelfähigen Bescheid kriegen und dann klagen. Vorher aber genau prüfen (lassen), ob der §2250 und insbesondere der §2252 BGB wirklich in jedem Punkt erfüllt ist! Ein Notar macht auch Hausbesuche...es wird nicht ganz einfach sein nachzuweisen, dass die Frau weder drei Jahre lang beim Notar erscheinen konnte noch dass dieser nicht kommen konnte. Und dann schlägt §2252 Absatz 1 zu!
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Erbrecht - letzter Wille mit Vollmacht geschrieben @humungus naja, viele chancen seh ich da nicht. ich meine, diese nottestamente, wie du sie nennst, beziehen sich eher auf die fälle, wo wirklich keine notarin mehr gerufen werden kann. zb. vor einer not-op oder so. abere nicht nur deshalb, weil die omi blind oder gebrechlich ist. Zitat:
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| AW: Erbrecht - letzter Wille mit Vollmacht geschrieben Ich auch nicht. Aber so sollte man es machen, wenn man anderer Meinung wäre.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Erbrecht - letzter Wille mit Vollmacht geschrieben Zitat:
Das Testament ist unwirksam. http://dejure.org/gesetze/BGB/2247.html Zitat:
Zitat:
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| erbfolge, erbrecht, letzter wille, testament |
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