Dies ist eine Diskussion zu Entziehung des Pflichtteils innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. Der Ehemann hat noch einen Sohn aus erster Ehe. Nun möchte das Ehepaar ein Testament aufsetzen. Das Ehepaar möchte sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Danach sollen die beiden gemeinsamen Kinder erben. Dabei soll aber nun der Sohn aus erster Ehe enterbt werden. Er wohnt im Ausland und kümmert sich nicht um den Vater; er meldet sich zu keinem Feiertag oder Geburtstag; er ruft nur an, wenn er Geld benötigt; interessiert sich also absolut für gar nichts, wenn er nicht gerade was braucht. ![]() Die Frage wäre nun: Kann das Ehepaar dem Sohn aus erster Ehe den Pflichtteil entziehen? Er ist zu keinem Zeitpunkt straffällig gegenüber dem Ehepaar geworden, so dass §2333 BGB nicht zum Tragen kommt. Danke für eure Hilfe... Monia |
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| AW: Entziehung des Pflichtteils Wenn § 2333 BGB nicht greift, kann der Pflichtteil nicht entzogen werden. Allerdings wären etwaige bisher erfolgte Zuwendungen u.U. auf den Pflichtteilsanspruch anrechenbar ("ruft nur an, wenn er Geld benötigt"). Dazu müssten sie aber von einer gewissen Bedeutung sein. Im ürbigen verblasst diese Anrechnung jedes Jahr um 10 %, rückwirkend gerechnet ab dem Todeszeitpunkt. |
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| AW: Entziehung des Pflichtteils Zitat:
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| AW: Entziehung des Pflichtteils Na ja, nicht in jedem Fall ... |
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| AW: Entziehung des Pflichtteils |
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| AW: Entziehung des Pflichtteils Habe ich ja oben auch geschrieben. Der Beitrag von Mucki las sich aber so, als ob der Pflichtteil nie entzogen werden kann. |
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| AW: Entziehung des Pflichtteils Zitat:
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| enterben, pflichtteil, pflichtteil entziehen, testament |
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