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Einfuhr von Marihuana

Dies ist eine Diskussion zu Einfuhr von Marihuana innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 22.01.2012, 13:05
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Einfuhr von Marihuana

Hallo,

mal angenommen Person A würde bei der Einfuhr von, sagen wir mal 30g Marihuana, aus dem Ausland, bspw. aus der Tschechei oder Holland, vom Zoll angehalten und durchsucht. Der Zoll führt an Person A nach dem Fund einen Drogentest durch, dieser wäre negativ und Person A würde nach Personalienaufnahme wieder freigelassen werden.

Wie sollte sich Person A weiter verhalten? sollte Person A sofort einen RA aufsuchen, oder erst die Post abwarten? Welche Strafe ist zu erwarten wenn Person A Ersttäter wäre?
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  #2 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 13:50
JHS JHS ist offline
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AW: Einfuhr von Marihuana

Davon ausgehend, dass die "nicht geringe Menge" noch nicht erreicht ist (7,5g reines THC), dürfte es im Erwachsenenrecht eine Geldstrafe im mittleren Bereich geben. Sollte noch Jugendrecht anzuwenden sein (wg. Nickname, 19 Jahre alt ?!) irgendeine Sanktion aus dem Jugendrecht (z.B. Sozialstunden, Arrest)
__________________
cheers, JHS
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  #3 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 14:07
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AW: Einfuhr von Marihuana

Person A wäre 28 Jahre alt, was wohl Erwachsenen Strafrecht bedeutet. Was bedeutet in diesem Fall "eine mittlere Geldstrafe"? Bringt es in diesem Fall was einen Rechtsanwalt einzuschalten? Und würde soetwas im Führungszeugnis eingetragen werden?
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  #4 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 14:45
JHS JHS ist offline
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AW: Einfuhr von Marihuana

Zitat:
Was bedeutet in diesem Fall "eine mittlere Geldstrafe"?
Das läßt sich immer nur raten. Kommt auch aufs Bundsland an. Niedersachsen und NRW (bei Einführ aus Holland) sind da schon etwas milder als Sachsen oder Bayern (bei Tschechien). Grob geschätzt bei 30g in Sachsen/Bayern = 60-75 Tagessätze, in Niedersachsen/NRW etwas weniger, ab 45 Tagessätze aufwärts.

Ins Führungszeugnis kommt erst eine Strafe über 90 Tagessätze, es sei denn, A wurde schon mal wegen irgendetwas anderem verurteilt (und hat daher noch einen BZR-Eintrag).

Zitat:
Bringt es in diesem Fall was einen Rechtsanwalt einzuschalten?
Was soll der machen, wenn das Zeug gefunden wurde, also die Beweislage klar ist? Selbst wenn er das Strafmaß um ein paar Tagessätze drücken könnte (was fraglich ist), müßte dabei erstmal sein Honorar (ca. 550,00 €) bei rauskommen. Will heißen: Wenn er die Strafe z.B. um 200,00 € drücken kann, zahlt man unter dem Strich doch 350,00 € mehr, als ohne Anwalt.

Sinn machen würde ein Anwalt, falls es ein Urteil oberhalb von 90 Tagessätzen gibt (Führungszeugnis). Das ist aber a) nicht zu erwarten und b) reicht es dann auch einen RA einzuschalten, wenn es soweit ist (also wenn Strafbefehl oder Urteil da sind)
__________________
cheers, JHS
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Alt 22.01.2012, 14:58
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AW: Einfuhr von Marihuana

ersteinmal schonmal vielen Dank für die antworten. RA wäre also nur eine option um eben die Strafe zu mildern, aber wie schon erwähnt ist dieser ja auch nicht ganz billig. also sollte person A abwarten bis post kommt und dann entscheiden.
Nun, angenommen es geht um die tschechische grenze zu sachsen. Person A ist noch nirgends auffällig gewesen. wonach richtet sich der tagessatz, bzw. wie wird dieser berechnet? Person A wäre erwerbstätig.
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Alt 22.01.2012, 15:59
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AW: Einfuhr von Marihuana

Zitat:
wonach richtet sich der tagessatz, bzw. wie wird dieser berechnet?
umgefähr 1/30 seines durchschnittlichen monatseinkommens.
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  #7 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 20:09
JHS JHS ist offline
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AW: Einfuhr von Marihuana

und zwar netto...

Also Netteinkommen durch 30 mal Anzahl der Tagessätze = Strafe

Bei z.B. 1200 € netto und 75 Tagessätzen betrüge die Strafe = 3000
__________________
cheers, JHS
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