Dies ist eine Diskussion zu Einbehalt des Gerätes? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Einbehalt des Gerätes? K ist der Meinung, dass diese Geldforderung nicht berechtigt ist, denn er will gar keinen Kostenvoranschlag haben. Außerdem versucht V das Gerät vor den Augen des K selbst auseinander zu nehmen und um darin nach dem Defekt zu suchen. Da V kein autorisierter Monteur ist, hat K ebenfalls bereits Zweifel an diesen Handlungen. Nach erfolgreicher Einsendung des Gerätes erhält K ein weiteres Schriftstück vom Partner des V über den V zugestellt, in dem nun der Partner erklärt er könne das Gerät [immer noch Eigentum des K] nicht reparieren, würde es aber kostenlos entsorgen oder dem K gegen Zahlung einer Gebühr von 21,30Euro zurücksenden. (In den vereinbarten und vorhandenen Bedingungen gibt es keinerlei Klauseln über Kosten für Versand oder ähnliche Komponenten - nur Kosten, die im Falle einer kostenpflichtigen Reparatur zu zahlen sind, werden erwähnt.) Nun wäre es interessant zu wissen: a) muss K eine solche Formulierung wie obenstehend unterzeichen? b) wenn V nicht autorisierter Monteur ist, wer ist für ggf. entstandenen Schaden haftbar c) muss K Geld bezahlen, um sein Eigentum zurück zu erhalten? |
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| AW: Einbehalt des Gerätes? a) Nein, wenn sich K auf die gesetzliche Gewährleistung beruft. Diese ist für den Käufer kostenlos, egal ob der Verkäufer das Gerät selber repariert, oder dazu einen Dritten beauftragt. Wenn der Dritte (verständlicherweise) für seine Arbeit Geld will, muss der Verkäufer dafür sorgen, dass die Kosten nur am Verkäufer hängen bleiben. b) Wenn V etwas kaputt macht, dann haftet er. Egal, ob er Monteur ist oder nicht. c) Nein, da es weder seitens des Verkäufers, noch seitens der Werkstatt einen Anspruch gibt (siehe a)). Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Einbehalt des Gerätes? Könnte K auch rechtliche Schritte gegen V aufgeben wegen des unerlaubten Einbehalts des Gegenstandes unternehmen (wenn ja welche)? Wie könnte K sich gegen dieses Vorgehen überhaupt erfolgreich wehren? V wird mit Sicherheit behaupten, er habe dem Gerät keinen Schaden zugefügt und die vom Käufer verlangten Gebühren wären legal. Unter welches Recht zählen derartige Vorfälle (K ist natürliche Person; V ist Unternehmer/ Kaufmann ... auch jur. Person). |
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| AW: Einbehalt des Gerätes? Wegen des Einbehalts kann man Herausgabeklage erheben. Strafrechtliche Schritte halte ich für weder für aussichtsreich, noch sinnvoll. Der Verkäufer sollte auf die Gebahren der Reparturfirma aufmerksam gemacht werden und aufgefordert werden, für die Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen zu sorgen. Die Problematik gehört ins Zivilrecht, Untergruppe Schuldrecht, Untergruppe Gewährleistungsrecht Kaufrecht. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Einbehalt des Gerätes? Das ist eigentlich recht übersichtlich, es gilt doch nur §439 BGB: "(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen." Das restliche Theater und Forderungen kann sich der Verkäufer mal schön - äh - an den Hut stecken, wollte ich sagen! ![]() Stellt sich der Verkäufer so quer, wie hier angenommen, so kann der Käufer nach §440 BGB vom Vertrag zurücktreten. Den defekten Gegenstand will der Käufer doch wohl kaum mehr haben. Und das Geld muss man eben eintreiben. Fristsetzung, Mahnung, Amtsgericht. Nicht lange rumtüdeln, die Gespräche sind geführt. OT: Die 25€ auf dem Vordruck hätte ich schlicht durchgestrichen und den Rest unterschrieben. Weitermachen nach Vorschrift, Herr Verkäufer!
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Einbehalt des Gerätes? Nehmen wir nun einmal an, der Verkäufer (V) würde weiterhin das bezeichnete Gerät des Käufer (K) einbehalten und würde K nun schriftlich mitteilen, dass dem Verkäufer bei unberechtigt geltend gemachten Sachmängeln ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Käufer (K) zustände. Ist dies korrekt? Inwiefern ist dies zutreffend oder abstreitbar, wenn der Käufer (K) überhaupt keine technische Kenntnis hat, den Mangel nicht kannte und der Verkäufer (V) weiter auf seinem Recht beharrt? Wie könnte K dem V nachweisen, dass V das Gerät zerstört hat, wenn V angenommen in anschließender Diskussion ausschließlich über einen (angeblichen) Defekt diskutiert, der bei Abgabe des Gerätes an V noch nicht vorhanden war? Geändert von kerna (25.06.2012 um 10:21 Uhr). |
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| eigentum, einbehalt, garantie, gewähreistung |
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