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doppelte Staatsbürgerschaft (DE / DK ) - Wehrpflicht nach "ausmusterung"

Dies ist eine Diskussion zu doppelte Staatsbürgerschaft (DE / DK ) - Wehrpflicht nach "ausmusterung" innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 07.01.2008, 20:45
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doppelte Staatsbürgerschaft (DE / DK ) - Wehrpflicht nach "ausmusterung"

Hallo!

WIe sieht dieser fiktive Fall aus: A hat die doppelte Staatsbürgerschaft - d.h. sowohl deutsche als auch dänische - bis zum 19. Lebensjahr ist er in Deutschland wohnhaft und zieht dann nach Dänemark. Bis dahin ist noch kein Musterungsbescheid eingetroffen. In Dänemark angemeldet bekommt A sogleich den Musterungsbescheid der dänischen Bundeswehr, mit dem Ergebnis dass er zwar tauglich ist,aber durch eine Losziehung dennoch die Grundausbildung nicht ableisten muss. Er ist jedoch bis zum 50. Lebensjahr in der Personalreserve.
Nun kommt 2 Jahre später ein Schreiben vom deutschen Kreiswehrersatzamt das A am Datum X zur Musterung erscheinen soll (ein halbes Jahr nach Abschluss des ABiturs in Deutschland)
A hält sich immer noch in Dänemark auf, ist jedoch auch noch bei seinem Vater in Deutschland gemeldet. A hat sowohl Arbeit als auch Wohnung in Dänemark.
Kann A zur Musterung in Deutschland einberufen werden solange er in Dänemark lebt - bzw. hat er eine Chance durch die "Ausmusterung" in Dänemark auch der Wehrpflicht in Deutschland zu entgehen?
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  #2 (permalink)  
Alt 07.01.2008, 22:35
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AW: doppelte Staatsbürgerschaft (DE / DK ) - Wehrpflicht nach "ausmusterung"

Zitat:
Zitat von soern
Nun kommt 2 Jahre später ein Schreiben vom deutschen Kreiswehrersatzamt das A am Datum X zur Musterung erscheinen soll (ein halbes Jahr nach Abschluss des ABiturs in Deutschland)
A hält sich immer noch in Dänemark auf, ist jedoch auch noch bei seinem Vater in Deutschland gemeldet. A hat sowohl Arbeit als auch Wohnung in Dänemark.
Kann A zur Musterung in Deutschland einberufen werden solange er in Dänemark lebt - bzw. hat er eine Chance durch die "Ausmusterung" in Dänemark auch der Wehrpflicht in Deutschland zu entgehen?

A ist doch seinerzeit vom Kreiswehrersatzamt erfasst worden und hat sicher den Passus unterschrieben, dass er eine Genehmigung braucht, wenn er sich länger als drei Monate im Ausland aufhält... Offensichtlich hat er aber seinen Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt und kann nun durchaus zur Musterung herangezogen werden - denke ich.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.01.2008, 12:30
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AW: doppelte Staatsbürgerschaft (DE / DK ) - Wehrpflicht nach "ausmusterung"

Wenn die ihn im Konsulat nicht gleich verhaften und zwangsmustern...

Typischerweise muss wie BeneQ sagte nur 1x Wehrdienst geleistet werden. Allerdings ist die Person auch noch in Deutschland gemeldet. Ich denke man sollte um sicherzugehen auch abklären ob eine Abmeldung notwendig wäre. Best of both worlds geht eben manchmal nicht.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein
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Alt 08.01.2008, 15:37
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AW: doppelte Staatsbürgerschaft (DE / DK ) - Wehrpflicht nach "ausmusterung"

A hat vor dem Umzug nach Dänemark nichts vom deutschen Kreiswehrersatzamt gehört und dachte das sie ihn wohl vergessen hätten. Er hat also auch nichts unterschrieben.
Nehmen wir weiter an A hat auf den Musterungsbescheid des KWEA mit dem Hinweis auf die dänische Musterung geantwortet und auf den Aufenthalt in Dänemark aufmerksam gemacht. Daraufhin antwortet dann das KWEA das es folgende Dokumente benötig:

- der Verpflichtung gegenüber dem Königreich Dänemark
- de für den Grundwehrdienst vorgesehenen Termine
- der Zurückstellung über das 21. Lebensjahr hinaus.


Wie gesagt ist A ja in der Personalreserve bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Ist dies als Verpflichtung gegenüber Dänemark zu sehen? Grundwehrdienst hat es ja nicht gegeben da A ja ein freilos gezogen hat.
Wenn A nun in Deutshcland den Grundwehrdienst abhalten muss, könnte er ja gegebenenfalls in beiden Ländern im Kriegsfall o.ä. einberufen werden.

Ein Abkommen zwischen DE un DK gibt es:

(abgetippt da keine Quelle im Internet gefunden)
Zitat:
Abkommen zwischen der BRD und dem Königreich Dänemark über die Wehrüflicht deutsch-dänischer Doppelstaater

Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich Dänemark -

im Hinblick auf die Europäische Konvention vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern sowie mit RÜcksicht auf die besondere Lage im deutsch-dänischen Grenzgebiet - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Wehrpflichtige sich gewöhnlich aufhält, sieht von der Heranziehung zum Wehrdienst ab, wenn der Wehrpflichtige sich vor Vollendung des 19. Lebensjahres gegenüber der anderen Vertragspartei verpflichtet hat, in deren Streitkräften Grundwerhdienst, Wehrübungen und Wehrdienst im Verteidigungsfall zu leisten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Grundwehrdienst mindestens die gleiche Dauer hat wie bei der erstgenannten Vertragspartei und vor Vollendung des 21. Lebensjahres - im Ausnamefall vor Vollendung des 26. Lebensjahres - anzutreten ist. Soll der Grundwerhdienst in zeitlich getrennten Abschnitten geleistet werden, gelten die für den Dienstantritt bestimmten Altersgrenzen für den letzten Abschnitt.

(2) Der Wehrpflichtige hat der für seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich oder zur Niederschrift unter Beifügung entsprechender Nachweise zu melden:

1. gemäß Absatz 1 eingegangen Verpflichtung und die für den Grundwehrdienst vorgesehenen Termine (Antritt und Beendigung, bei Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten Antirr und Beendigung jedes einzelnen Abschnitts),

2. jede Änderung der vorgesehenen Termine (...)

3. den Antritt und die Beendigung des Grundwehrdienstes bzw. seiner einzelnen Abschnitte.

Die Meldung muss bei der Wehrersatzbehörde im Falle Nummer 1 spätestens drei Monate nach Vollendung des 19. Lebensjahres, in den Fällen der Nummern 2 und 3 spätestens drei Monate nach dem zu meldenden Ereignis eingehen.

(3) Die Wehrersatzbehörde der Vertragspartei, der gegenüber der WEhrpflichtige sich zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet ist, zeigt der Wehrersatzbehärde der anderen Vertragspartei an, wenn der Wehrpflichtige der freiwilligen Verpflichtung zur Ableistung von Wehrübungen und von Wehrdienst im Verteidigungsfall nicht nachkommt.

Artikel 2

Hat sich der Wehrpflichtige nicht gemäß Artikel 1 Absatz 1 verpflichtet oder hat er gegen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Meldepflichten verstoßen oder liegt eine Mitteilung der Wehrersatzbehörde nach Artikel 1 Absatz 3 vor, lässt die Vertragspatei, in deren Hoheitsgebiet der Wehrpflichtige sich gewöhnlich aufhält, einen von ihm bei der anderen Vertragspartei erst noch anzutretenden Wehrdienst im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 unberücksichtigt. Sie sieht von der Heranziehung zum Wehrdienst ab, wenn und solange der Wehrpflichtige einen bei der anderen Vertragspatei bereits angetretenen Wehrdienst noch nicht beendet hat.

Artikel 3

(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Wehrpflichtige nicht seinen gewöhnlichen Auenthalt hat, lässt nur die in Artikel 1 ABsatz 1 bezeichnete Art einer freiwilligen Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Ableistung von Wehrdienst in ihren Streitkräften zu.

(2) Die Verpflichtungserklärung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 bedarf nicht der Zustimmung der anderen Vertragspartei.

Artikel 4

Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Wehrpflichtige sich gewöhnlich aufhält, betrachtet die Wehrpflicht ihr gegenüber als erfüllt, soweit der Wehrpflichtige seine Wehrpflicht bei der anderen Vertragspartei erfüllt hat. Im Fale des Artikels 2 Satz rechnet sie den bei der anderen Vertragspartei geleisteten Wehrdienst auf die Erfüllung der Wehrpflicht an.
Gibt es hier ein Pferdefuß den A nutzen kann um irgendwie aus der Sache rauszukommen?
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