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doppelte staatsbürgerschaft

Dies ist eine Diskussion zu doppelte staatsbürgerschaft innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 30.12.2003, 20:58
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doppelte staatsbürgerschaft

Hi,
ich bin 17 jahre alt und besitze einen Deutschen pass. Meine Mutter ist Deutsch und mein Vater ist Engländer. Kann ich mir dann auch noch einen Englischen Pass machen lassen? Oder wie schaut des dann aus? Wann muss ich mich endgültig für eine Nationalität endscheiden?
Währe nett wenn mich einer über die bedinngungen aufklären würde.

danke Luke

PS: bitte schreibt mir ne mail: havoc@d-g-c.de
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  #2 (permalink)  
Alt 31.12.2003, 01:03
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Hallo,

Die doppelte Staatsbürgerschaft ist nach deutschem Recht grundsätzlich nicht erlaubt (da CDU und CSU dagegen sind). Nach internationalem Recht hat jeder Mensch Anspruch auf eine Staatsbürgerschaft, nicht aber auf zwei. So hast Du nur dann einen Anspruch, Deutscher zu werden, wenn Du die fremde Staatsbürgerschaft aufgibst. Andere Möglichkeiten: wenn das fremde Land Dir die Ausbürgerung verweigert oder aber wenn es ein besonderes Abkommen zwischen Deutschland und dem fremden Staat gibt. Letzteres gibt es m.W. aber nur mit einigen außereuropäischen Staaten. Grundsätzlich wird die Zulassung zur Einbürgerung durch das öffentliche Interesse der deutschen Gesellschaft bestimmt, so können von den oben ausgeführten Grundsätzen Ausnahmen gemacht werden, wenn die deutsche Gesellschaft jemanden unbedingt haben will, weil er z.B. berühmt ist: Wenn Oliver Kahn oder Dieter Bohlen oder Verona Feldbusch Ausländer wären, dann würden sie ohne weiteres eingebürgert werden, für normale Sterbliche dagegen gelten die genannten Regeln

So wirst Du aller Wahrscheinlichkeit nach zwischen den beiden Pässen wählen müssen. Sorry, ich finde das alles genauso bescheuert wie Du vemutlich auch.
Tipp: Geh mal zum Ausländer- bzw. Ordnungsamt Deiner Stadt und frage nach. Vielleicht gibt es in Deinem Fall doch ein Schlupfloch. Ich befürchte aber, dass dem nicht so ist.

Ciao
Domingo
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  #3 (permalink)  
Alt 31.12.2003, 17:29
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danke

ich hab mal gehört, dass wenn man noch nicht volljährig oder so ist z. B nen Deutschen und nen Englischen pass haben kann und man sich im alter von 25 Jahren endgüldig entscheiden muss. is da was wahres dran? mein problem ist es, dass ich immoment in amerika zur schule geh, aber wenn ich dort drüben abschliess, kann ich nicht in deutschland studieren weil ich deutscher bin. aber wenn ich jetzt engländer währe könnt ich in deutschland studieren, was irgent wie hiern rissig is^^... politiker und ihre denkweise halt

währe cool wenn du da was hättest
danke^^
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  #4 (permalink)  
Alt 31.12.2003, 20:59
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Zitat:
Original geschrieben von lukek
ich hab mal gehört, dass wenn man noch nicht volljährig oder so ist z. B nen Deutschen und nen Englischen pass haben kann und man sich im alter von 25 Jahren endgüldig entscheiden muss. is da was wahres dran?
Davon weiß ich nichts. Ich dachte, man muss sich mit 18 entscheiden. Es wäre aber wohl nicht so schwierig, sich zu informieren.

Zitat:
mein problem ist es, dass ich immoment in amerika zur schule geh, aber wenn ich dort drüben abschliess, kann ich nicht in deutschland studieren weil ich deutscher bin.


Das ist mir völlig neu. Doch es ist so bescheuert, dass es stimmen könnte

Ciao,
Domingo

P.S. Eine Einführung zu diesem Komplex findest Du in

http://www.einbuergerung.de

Geändert von Domingo (31.12.2003 um 21:01 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 02.11.2005, 22:31
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AW: doppelte staatsbürgerschaft

www.zeb-org.de

Der ZEB informiert: StAG "doppelte Staatsbürgerschaft"

Petitionsunterstützung im Bundestag: http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/b..._petitions.asp
__________________________________________________ ____________________________________




Z E B-PRÄSIDIUM________________________Zentralrat Europäischer Bürger

__ 21682 STADE, Bielfeldtweg 26, Reg. Amtsgericht Stade 81 VR 100573 ___

Tel. 04141-670-123/122/121... Mob.: 0160-1056871...suermeli@goldmail.de

__________________________________________________ _____________________________________



Conseil de l’Europe

DG I – Affaires juridiques (CEPEJ)
(CEPEJ) Kommission für die Wirksamkeit der Justiz

F-67075 Strasbourg-Cedex




AZ: Menschenrechtsverletzungen wegen Diskriminierung und fehlender Rechtsschutz .......23.10.2005




Sehr geehrte Herrn E. DESCH, A. POTOCKI, A. UZELAC und P. Albers,

der Zentralrat Europäischer Bürger (ZEB) ist eine in der Bundesrepublik Deutschland eingetragene Organisation und beschäftigt sich überwiegend mit den Menschenrechten in Europa.

Der ZEB beschäftigt sich unter anderem mit der Wirksamkeit der nationalen Behörden und Gesetze für die Wahrung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger in den Ländern der europäischen Union (EU). Damit sind alle Bürgerinnen und Bürger gemeint, die in der EU leben oder leben könnten.

Der ZEB verfolgt ausschließlich rechtsstaatlich zugelassene Interessen und Ziele. Zweck des ZEB ist unter anderem die Überprüfung der Wirksamkeit der Gesetze in der Praxis, da das Gesetz auch fehler- oder mangelhaft oder in der Anwendung falsch umgesetzt worden sein kann. Deshalb stellt der ZEB zur Förderung der Wirksamkeit der nationalen Behörden zur praxisnahen Ausübung der gesetzlichen Aufgaben die Überprüfungsanforderungen des Europarates „Kommission für die Wirksamkeit der Justiz“,

- im Zusammenhang mit der europäischen Menschenrechtskonvention, der Weiterent-

wicklung und Konsolidierung der demokratischen Stabilität in den europäischen Ländern-

sicher. Wir haben in den letzten Monaten sehr viele Anfragen und Beschwerden wegen der doppelten Staatsbürgerschaft im Sinne des StAG erhalten, weil türkische Staatsbürger diverse Anfragen von den Meldebehörden bezüglich der doppelten Staatsbürgerschaft bekommen haben und quasi ausgebürgert worden sind, indem Ihnen die Ausweise abgenommen und diese aus der Staatsbürgerschaft sofort entlassen worden sind.

Diese Ausbürgerungen sind rechts- und verfassungswidrig.

Die doppelt-türkisch-deutschen Staatsbürger nach 2000 werden in einen kriminellen Status genötigt, die Ihre Existenz bedroht. Es ist zwar richtig, daß zur Einbürgerung die Bundes-republik Deutschland eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht akzeptieren muß, jedoch darf diese doppelte Staatsbürgerschaft nachträglich nicht verweigert werden, wenn die Bestim-mungen eines anderen Staates dies zulassen! Letztendlich stehen diese Bürger vor dem Problem sich zu outen zu müssen, da erhebliche Nachteile angedroht werden, obwohl die doppelte Staatsbürgerschaft keine Straftat ist! Es handelt sich nach dem Strafgesetzbuch um Notstand, wenn nachträglich diese Menschen in diese politisch kriminalisierte Lage gebracht werden, die sie nicht zu verantworten haben.

So unter anderem ist der Status der türkischstämmigen Bürger in Europa durch politische Diskriminierung über 35 Jahre nicht geklärt worden, die ihre Existenz und Selbstbestimmung bedroht, so daß diese Bürger zum Beispiel unter anderem bei der Vergabe von Arbeit durch das Arbeitsamt existenziell benachteiligt sind, weil EU-Bürger vorgezogen werden, obwohl diese seit mehr als 30 Jahre in das System eingezahlt haben. Ein ähnliches Problem gibt es dann bei den sozialen Problemen, wenn Angehörige dann als Deutsche nicht akzeptiert werden oder Vermögensfragen in der Türkei nur mit der türkischen Staatsangehörigkeit geklärt werden können. Ferner werden Ausländer grundsätzlich kriminalisiert, um diese in irgendwelche Statistiken plakativ und werbewirksam einzuarbeiten, selbst bei fehlender Tat, wofür diese dann regelmäßig (gesetzlos) verurteilt werden. Wir sind bereit viele Bespiele davon zu nennen und vorzutragen, wenn es gewünscht wird.

Die Anzahl der Bürger, -die ihre alte Staatsbürgerschaft angenommen haben-, zeigt, daß sie eigentlich ihre alte Staatsbürgerschaft nicht verlieren wollen, aber auf Grund der politischen und existenziellen Lage in der Bundesrepublik Deutschland dazu genötigt werden. Das ist ein politisches Problem, das in Europa gelöst werden muß, aber nicht auf diese Art und Weise.

Ferner fehlt es in der Bundesrepublik Deutschland an der Staatshaftung, wenn der Staat es durch geeignete Gesetze es nicht vermocht hat den einzelnen Bürger vor Nachteilen dadurch zu schützen, denn die Amtshaftung funktioniert aus fiskalischen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht! Auf jeden Fall müssen in Zukunft bei Erlass von bestimmten Gesetze, -die die betroffenen (Volks)-Gruppen benachteiligen, u.a. Staatsange-hörigkeitsrecht, Ausländerrecht...-, die Betroffenen angehört werden, weil ihre Rechte einfach übergangen werden.

Auf jeden Fall wird das Staatsangehörigkeitsrecht derzeit mißbräuchlich angewandt, wobei schwere und unabwendbare Nachteile durch die Verweigerung der Beschwerdemöglichkeit und des Rechtswegegarantie den betreffenden Opfern entsteht.

Das Bundesinnenministerium hat sogar ein Merkblatt „Plötzlich nicht mehr deutsch“ herausgegeben (www.bmi.bund.de), beidem eine falsche Darstellung des europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vorgetäuscht wird. Von den Rechten der betroffenen Bürger ist in der Publikation nicht berichtet worden, so daß auch von Außen suggeriert wird, sie haben keine Rechte. Es gibt daher auch keine Aufklärung in diese Richtung, so daß die betroffenen Bürger erschöpfend ratlos sind. Der Landkreis Stade hat unter dem Aktenzeichen „32-Bk“ alle betroffenen Staatsbürger „automatisch“ ohne Rechtsbehelf und ohne gerichtliche Entscheidung entbürgert und reagiert nicht auf unsere Hinweise, da es politisch unter Vorsatz gewollt ist.

Nunmehr verteilt die Ausländerbehörde „Ausnahmeduldungen“ für noch deutsche Staatsbürger, damit diese quasi „freiwillig ohne Rechte“ aussondiert werden!

Die Begründung ist einfach. Die türkisch-stämmig-deutschen Staatsbürger werden zu den Ausländerämtern vorgeladen, und dort wird sofort der deutsche Ausweis abgenommen. Dies geschieht ohne Rechtsbehelf und Beschwerdemöglichkeit, womit Art 6 und 13 MRK verletzt ist. Es ist keine Beschwerdemöglichkeit möglich, da kein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt wird, um die Rechtswegegarantie einzuhalten.

Wer dennoch vor den Verwaltungsgerichten klagen sollte, wird vom Ausländeramt genötigt und erpreßt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich an die Einhaltung der Menschenrechtskonvention verpflichtet, gegen die die Bundesrepublik Deutschland selbst massiv verstößt. Soweit mir bekannt, wird die Durchführung auch nur bei türkischstämmigen Deutschen durchgeführt, so daß auch Diskriminierung vorliegt. Nach dem europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit in Kapitel II – Allgemeine Grundsätze zur Staatsangehörigkeit ist in Art. 5 die Nichtdiskriminierung vorgeschrieben.

Weiter ist nach dem europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit in Kapitel IV – Verfahren im Bezug auf die Staatsangehörigkeit in Art 11 die schriftliche Begründung vorgesehen, die nach Art 12 in Übereinkunft mit Art. 6, 13 MRK beschwerdefähig sein muß. In Art. 12 heißt es „Recht auf eine Überprüfung“

Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen über den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte unterzogen werden können.

Der ZEB rügt die Verletzung der Art. 1-3, 16 GG, insbesondere Art. 19 GG.

Art.19 II GG verbietet es das Grundrecht der Rechtswegegarantie anzutasten. Ferner ist in Art. 19 IV GG ausdrücklich erklärt,

„wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen“!

Auch Art. 25 GG ist verletzt, weil das Völkerrecht auch die Mehrstaatlichkeit eines anderen Staates zu läßt. Die gegenwärtige Rechtspraxis verstößt auch gegen Art. 101 GG, weil der Rechtsweg nicht existiert und nach Art. 103 das rechtliche Gehör verletzt ist, weil die Beschwerdemöglichkeit grundsätzlich fehlt. Die Bundesrepublik Deutschland verstößt unmißverständlich und systematisch unter Vorsatz gegen die Menschenrechte und andere Konventionen. Gleichzeitig hat die Bundesrepublik Deutschland die Ausländerbeauftragten aufgelöst, so daß die politische Anlaufstelle für diese Probleme verweigert wurde.

Der Bundestag hat die Petition über das Staatsangehörigkeitsrecht ausgesetzt (Pet 1-15-06-102-037499) eingestellt und das Bundesverfassungsgericht verweigert die Zulassung der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1654/05). Wir werden in den kommenden Wochen vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Bundesrepublik Deutschland klagen müssen.

Diese Beschwerde richtet sich auch an die Türkei.

Die türkischen Behörden sind überhaupt nicht zugänglich und sie präsentieren die eigenen Staatsbürger auf dem offenen Tablett an die Bundesrepublik Deutschland. So unter anderem hat die türkische Regierung zugesagt, daß doppelte Staatsbürgerschaften geheim gehalten werden. Nunmehr leiden die Behördenmitarbeiter unter Amnesie und die personenbezogenen Daten können im InterNet allgemein abgerufen werden. Abmahnungen und Hinweise an die Türkei blieben erfolglos, so daß die Türkei ebenfalls gerügt werden muß. Ferner werden die betroffenen Bürger auch nicht von den türkischen Vertretungen über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt und unsere Schriftsätze blieben bisher unbeantwortet.

Entweder sind die Mitarbeiter bei der Anfrage des Staatsangehörigkeitsrechtes entweder so schwer beschäftigt oder unerreichbar, daß das Problem an sich nicht ein Mal besprochen werden kann. Und das Justizsystem in der Türkei funktioniert überhaupt nicht, so daß der Beitritt der Türkei in die EU unüberwindbar ist.

Dies wird für Europa ein sehr schweres Problem sein, da eine weitesgehende Veränderung in der Türkei durchgeführt werden muß, weil vorhandene Kontrollmechanismen der Justiz überhaupt nicht funktionieren und Billigkeitsrecht im Vordergrund steht. Die Türkei hat die eigenen Staatsbürger in diese Lage gebracht.

Mit freundlichem Gruß

SÜRMELI, M.-Selim (Sys.)

Präsident des ZEB
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  #6 (permalink)  
Alt 05.11.2005, 07:38
CAM CAM ist offline
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AW: doppelte staatsbürgerschaft

Eine durch Abstammung erworbene doppelte Staatsbürgerschaft ist nach deutschem Recht völlig unproblematisch und kann auch bis zum Lebensende beibehalten werden. Im Gegensatz zu einer durch Einbürgerung erworbenen deutschen Staatsbürgerschaft muss die fremde Staatsbürgerschaft hier nicht aufgegeben werden. Wie das aber in England aussieht, kann ich nicht sagen.

Gruss
CAM
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  #7 (permalink)  
Alt 05.11.2005, 08:55
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AW: doppelte staatsbürgerschaft

Wegen der engl. doppelten Staatsbürgerschaft müßt Ihr das internationale Übereinkommen des StAG beachten. Die BRD vergißt dieses regelmäßig, wenn dann hier Gesetze erlassen werden. Die europ. Übereinkommen sind als Bundesrecht anzuwenden, die die Gerichte einfach vergessen!

Info bekommst Du beim Zentralrat Europäischer Bürger. Die Adr. findest Du im obigen Beitrag. Wenn Du
das Übereinkommen haben willst, dann schreibe uns an. (www.zeb-org.de)

Sürmeli - Präsidium des ZEB, 05.11.2005
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  #8 (permalink)  
Alt 06.11.2005, 21:22
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AW: doppelte staatsbürgerschaft

Zitat:
Zitat von suermeli
Wegen der engl. doppelten Staatsbürgerschaft müßt Ihr das internationale Übereinkommen des StAG beachten.
Was für ein Übereinkommen ist hier gemeint??? Es gibt keine Übereinkommen zur doppelten Staatsbürgerschaft
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  #9 (permalink)  
Alt 06.11.2005, 22:44
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AW: doppelte staatsbürgerschaft

Es gibt eine internationales Übereinkommen über das StAG! Wer interesse hat, kann sich bei uns melden, aber nicht so ein Unverständnis in Forum stellen.

www.zeb-org.de

Wir wollen Menschen mit unserer Information helfen, wir bekommen dafür kein Geld.
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  #10 (permalink)  
Alt 06.11.2005, 23:57
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AW: doppelte staatsbürgerschaft

Zitat:
Zitat von suermeli
Es gibt eine internationales Übereinkommen über das StAG! ...
Ach ja? Ist ja ganz was neues. Habe seit über 10 Jahren beruflich mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz zu tun, aber seltsamerweise noch nie etwas von so einem Übereinkommen gehört. Seltsam, oder? Bitte um Aufklärung!
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