Dies ist eine Diskussion zu Diebstahl Arbeitnehmer innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Diebstahl Arbeitnehmer folgender Fall: A arbeitet als Bäcker in der Bäckerei des B und stellt Marzipanhörnchen her. Einen Teil des Marzipans isst A selbst, B kann jedoch die Hörnchen mit geringeren Marzipangehalt zum regulären Preis verkauft. Insgesamt hat A Marzipan im Wert von 100 € gegessen. Dieses Geld möchte B nunmehr von A ersetz verlangen. A beruft sich darauf, dass B kein Schaden entstanden sei. Irgendwelche Ideen, wie sich dies lösen lässt? Ist B ein Schaden entstanden? Danke! |
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| AW: Diebstahl Arbeitnehmer Also Diebstahl ist es nicht, sondern eher Mundraub. Auch wenn B bisher keinen Schaden hat, könnte es dazu kommen. Nämlich dann, wenn einer der Kunden reklamiert und die Hörnchen auf Marzipangehalt untersucht werden. Wenn man dann ganz krass in die Tiefe geht, könnte B wegen Betrug auch noch zur Verantwortung gezogen werden, weil er minderwertige Ware verkauft hat. B würde ich raten, A abzumahnen und im Wiederholungsfall zu kündigen. Und A würde ich raten, durch freiwillige Merharbeit die Sache aus der Welt zu schaffen. |
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| AW: Diebstahl Arbeitnehmer Zitat:
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| AW: Diebstahl Arbeitnehmer Marzipan im Wert von 100 € ?????? Da ist das Vertrauen tiefgreifend erschüttert und sogar fristlose Kündigung ist möglich. ( Wir erinnern uns da an die 2 Joghurts zu je 0,34 € aus der Mülltonne des Arbeitgebenden Supermarktes die zu fristlosen Kündigungen führten ) |
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| AW: Diebstahl Arbeitnehmer Zitat:
Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz sind § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 242 StGB. Ein Schaden ist entstanden. Es kommt hier nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Insoweit ist unerheblich, dass durch den geringeren Marzipangehalt im Endprodukt der gleiche Verkaufspreis erzielt werden konnte. Vielmehr ist der Schaden der Gegenwert des konkret entwendeten (aufgegessenen) Marzipans. Arbeitsrechtlich ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das ist ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte seit dem sog. Bienenstich-Urteil des Bundesarbeitsgerichts. B kann übrigens (strafrechtlich) nicht wegen Betruges zur Verantwortung gezogen werden. Es fehlt am Betrugsvorsatz, da er schließlich von dem verminderten Marzipangehalt nichts wusste. |
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| AW: Diebstahl Arbeitnehmer Hatte ich ganz vergessen: Eine weitere Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz ist auch § 280 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Für den Schaden gilt das oben gesagte. |
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| AW: Diebstahl Arbeitnehmer Den Diebstahl könnte B anzeigen. Fraglich wäre dann auch noch, wer den von sonnenfleck3 erwähnten Betrug überhaupt begangen hat. Solange B aber kein Schaden entstanden ist, kann er auch keinen Ersatz dafür verlangen. Ich kann mir keine Vorschrift vorstellen, die einen Vorab-Schadenersatz begründet.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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