Dies ist eine Diskussion zu Das Recht welchen Staates ist anzuwenden? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Das Recht welchen Staates ist anzuwenden? Der Grund bzw. die Veranlassung ist eine ggf. Forderung für die ausgeübte Tätigkeit gegenüber einem wohl deutschen Staatsbürger aber mit Wohnsitz(en) sowohl in der Bunderepublik als auch in USA (Arizona). Alle von hier der Bundesrepublik vorgenommenen Aktivitäten, betrafen ausschliesslich US-amerikanische Erbrechts-Belange bzw. die Kontakte mit den dort (in USA) befassten Stellen bzw. Personen. |
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| AW: Das Recht welchen Staates ist anzuwenden? Hilft das weiter? Zitat:
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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| AW: Das Recht welchen Staates ist anzuwenden? @ La Belle: Ich glaube es geht hier um eine Forderung aus einem Dienstvertrag, nicht um die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung. Oder irre ich mich da, JuliusX? Wenn Dienstleister und Auftraggeber beides deutsche Staatsbürger sind und die Tätigkeit auf dem Gebiet der BRD erbracht werden sollte ist es für mich schon fraglich, ob überhaupt ein Auslandsbezug vorliegt. Der Gegenstand des Geschäfts hat auf das geltende Recht ja keinen Einfluss. Selbst wenn ein Auslandsbezug vorliegen sollte, wäre nach Art. 27 I, 28 I, II 1 EGBGB nach deutschem (!) IPR wohl das deutsche Recht anwendbar. Denn wenn kein Recht vereinbart wurde gilt das Recht, das zum Rechtsgeschäft die engste Verbindung aufweist. Es wird vermutet, dass hier das Recht des Ortes die engste Verbindung hat, an dem die charakteristische Leistung (hier also die Beratung) zu erbringen ist. Es kann aber gut sein, dass das IPR von Arizona das ganz anders sieht...
__________________ --- Keine Rechtsberatung! --- Keine Einzelfallbetrachtung! --- Der Beitrag dient nur dem kreativen Austausch unter Interessierten. Wer zwei linke Hände hat sollte die Rechte studieren... |
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| AW: Das Recht welchen Staates ist anzuwenden? Zitat:
Auftraggeber ist deutscher Statsbürger und Dienstleister (nicht Rechtsberater weil Privatperson), österreichischer Statsbürger aber mit Wohnsitz in Deutschland. Beratung den Erbrechtsstreit anbelangend wurde ausschliesslich in USA von US-Rechtsanwälten erbracht. Hilfe zur Anwaltsfindung derselben ausschließlich vom österr. Dienstleister der versucht ist die Forderung auf Abgeltung der Dienstleistung, eine zugesicherte Abfindung deren Höhe nicht vereinbart war, (wo?) geltend zu machen. Höhe der Erbschaft, ein zweistelliger US-Dollar Millionenbetrag. |
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| AW: Das Recht welchen Staates ist anzuwenden? Wenn es um die Beurteilung eines Dienstvertrages (Inhalt: Vermittlung von US-Anwälten) geht, der in Deutschland zwischen einem Deutschen und einem Österreicher (Wohnsitz in D) geschlossen wurde ändert sich m.E. nichts daran, dass nach deutschem Internationalen Privatrecht auch deutsches Recht anwendbar ist.
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| AW: Das Recht welchen Staates ist anzuwenden? Der "Inhalt des Dienstvertrages", den es bezogen auf einen Inhalt nie gab, sehr wohl aber die Dienstleistung die weit mehr als als Vermittlung von US-Anwälten beinhaltete, für die eine "großzügige Abfindung" vereinbart war, erstreckte sich auf das Herausfinden aller Erforderniss die von Nöten waren um den Erbanspruch des Autrgaggebers überhaupt geltend machen zu können. Hierbei hat alleine der Diensteister es herausgefunden, dass der "Personal Representative" (Testamentsvollstrecker) in USA , seine Tätigkeit, die im übrigen in Florida und Kalifornien illegal gewesen wäre, in Arizona zumindest unethisch, weil gegen die dortige Rechtsanwaltskammerordnung verstossend, ausgeübt hat. Er ist dann, nach Anwaltsfindung und deren Inanspruchnahme, seiner Tätigkeit des "PR" vom Gericht enthoben worden. In weiterer Folge stellt es sich heraus, dass er (der PR) und seine Ehefrau die auch Erbin war, in Betrügereien das Erbe anbelangend verwickelt waren. Soweit dieses zur Vorgeschichte ................. Die Tätigkeit des Hilfeleistenden (Dienstleisters?) ist zum (kleinen) Teil auch in USA ausgeübt worden. Kann dies nach deutschem IPR einen Einfluss auf den Gerichtsstand haben? |
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