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Das Recht welchen Staates ist anzuwenden?

Dies ist eine Diskussion zu Das Recht welchen Staates ist anzuwenden? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 15.07.2008, 11:27
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Das Recht welchen Staates ist anzuwenden?

Das Recht welches Staates ist anzuwenden, wenn eine vereinbarte Tätigkeit vom Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, aber vollinhaltlich das Recht (Erbrecht) der USA (Arizona) betreffend ausgeübt wurde und diese Ausübung Grund und Veranlassung zu einem Rechtsstreit sein kann?
Der Grund bzw. die Veranlassung ist eine ggf. Forderung für die ausgeübte Tätigkeit gegenüber einem wohl deutschen Staatsbürger aber mit Wohnsitz(en) sowohl in der Bunderepublik als auch in USA (Arizona). Alle von hier der Bundesrepublik vorgenommenen Aktivitäten, betrafen ausschliesslich US-amerikanische Erbrechts-Belange bzw. die Kontakte mit den dort (in USA) befassten Stellen bzw. Personen.
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Alt 15.07.2008, 11:46
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AW: Das Recht welchen Staates ist anzuwenden?

Hilft das weiter?

Zitat:
EGBGB
Vierter Abschnitt
Erbrecht
Art 25
Rechtsnachfolge von Todes wegen
(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.

Art 26
Verfügungen von Todes wegen
(1) 1Eine letztwillige Verfügung ist, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Formerfordernissen entspricht
1.des Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes angehörte,
2.des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat,
3.des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
4.des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt, oder
5.des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.
2Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht.
(2) 1Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. 2Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig war.
(3) 1Die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, werden als zur Form gehörend angesehen. 2Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügungen von Todes wegen entsprechend.
(5) 1Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre. 2Die einmal erlangte Testierfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt
__________________
"Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen"
~ Sokrates ~
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Alt 15.07.2008, 12:01
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AW: Das Recht welchen Staates ist anzuwenden?

@ La Belle:
Ich glaube es geht hier um eine Forderung aus einem Dienstvertrag, nicht um die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung. Oder irre ich mich da, JuliusX?

Wenn Dienstleister und Auftraggeber beides deutsche Staatsbürger sind und die Tätigkeit auf dem Gebiet der BRD erbracht werden sollte ist es für mich schon fraglich, ob überhaupt ein Auslandsbezug vorliegt. Der Gegenstand des Geschäfts hat auf das geltende Recht ja keinen Einfluss.
Selbst wenn ein Auslandsbezug vorliegen sollte, wäre nach Art. 27 I, 28 I, II 1 EGBGB nach deutschem (!) IPR wohl das deutsche Recht anwendbar. Denn wenn kein Recht vereinbart wurde gilt das Recht, das zum Rechtsgeschäft die engste Verbindung aufweist. Es wird vermutet, dass hier das Recht des Ortes die engste Verbindung hat, an dem die charakteristische Leistung (hier also die Beratung) zu erbringen ist.

Es kann aber gut sein, dass das IPR von Arizona das ganz anders sieht...
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Alt 15.07.2008, 14:02
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AW: Das Recht welchen Staates ist anzuwenden?

Zitat:
Zitat von Loop
@ La Belle:
Ich glaube es geht hier um eine Forderung aus einem Dienstvertrag, nicht um die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung. Oder irre ich mich da, JuliusX?

Wenn Dienstleister und Auftraggeber beides deutsche Staatsbürger sind und die Tätigkeit auf dem Gebiet der BRD erbracht werden sollte ist es für mich schon fraglich, ob überhaupt ein Auslandsbezug vorliegt. Der Gegenstand des Geschäfts hat auf das geltende Recht ja keinen Einfluss.
Selbst wenn ein Auslandsbezug vorliegen sollte, wäre nach Art. 27 I, 28 I, II 1 EGBGB nach deutschem (!) IPR wohl das deutsche Recht anwendbar. Denn wenn kein Recht vereinbart wurde gilt das Recht, das zum Rechtsgeschäft die engste Verbindung aufweist. Es wird vermutet, dass hier das Recht des Ortes die engste Verbindung hat, an dem die charakteristische Leistung (hier also die Beratung) zu erbringen ist.

Es kann aber gut sein, dass das IPR von Arizona das ganz anders sieht...
Das ist richtig - die eventuelle Forderung ist aus einem Diensvertrag herresultierend.
Auftraggeber ist deutscher Statsbürger und Dienstleister (nicht Rechtsberater weil Privatperson), österreichischer Statsbürger aber mit Wohnsitz in Deutschland.
Beratung den Erbrechtsstreit anbelangend wurde ausschliesslich in USA von US-Rechtsanwälten erbracht.
Hilfe zur Anwaltsfindung derselben ausschließlich vom österr. Dienstleister der versucht ist die Forderung auf Abgeltung der Dienstleistung, eine zugesicherte Abfindung deren Höhe nicht vereinbart war, (wo?) geltend zu machen.
Höhe der Erbschaft, ein zweistelliger US-Dollar Millionenbetrag.
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Alt 15.07.2008, 14:36
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AW: Das Recht welchen Staates ist anzuwenden?

Wenn es um die Beurteilung eines Dienstvertrages (Inhalt: Vermittlung von US-Anwälten) geht, der in Deutschland zwischen einem Deutschen und einem Österreicher (Wohnsitz in D) geschlossen wurde ändert sich m.E. nichts daran, dass nach deutschem Internationalen Privatrecht auch deutsches Recht anwendbar ist.
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Alt 15.07.2008, 15:16
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AW: Das Recht welchen Staates ist anzuwenden?

Der "Inhalt des Dienstvertrages", den es bezogen auf einen Inhalt nie gab, sehr wohl aber die Dienstleistung die weit mehr als als Vermittlung von US-Anwälten beinhaltete, für die eine "großzügige Abfindung" vereinbart war, erstreckte sich auf das Herausfinden aller Erforderniss die von Nöten waren um den Erbanspruch des Autrgaggebers überhaupt geltend machen zu können. Hierbei hat alleine der Diensteister es herausgefunden, dass der "Personal Representative" (Testamentsvollstrecker) in USA , seine Tätigkeit, die im übrigen in Florida und Kalifornien illegal gewesen wäre, in Arizona zumindest unethisch, weil gegen die dortige Rechtsanwaltskammerordnung verstossend, ausgeübt hat. Er ist dann, nach Anwaltsfindung und deren Inanspruchnahme, seiner Tätigkeit des "PR" vom Gericht enthoben worden. In weiterer Folge stellt es sich heraus, dass er (der PR) und seine Ehefrau die auch Erbin war, in Betrügereien das Erbe anbelangend verwickelt waren.
Soweit dieses zur Vorgeschichte .................
Die Tätigkeit des Hilfeleistenden (Dienstleisters?) ist zum (kleinen) Teil auch in USA ausgeübt worden.
Kann dies nach deutschem IPR einen Einfluss auf den Gerichtsstand haben?
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Alt 15.07.2008, 18:34
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AW: Das Recht welchen Staates ist anzuwenden?

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